März 2019 - Verzugszins auf Steuerrechnungen

 

Ein Beitrag des GHR Tax Team

Gerhard Roth
Regina Schlup Guignard

 

Einführung

Der Kanton erhebt auf überfälligen Steuerrechnungen Verzugszinsen. Dies auch dann, wenn diese Rechnungen bloss provisorisch sind. Setzt sich das Einkommen zu einem substantiellen Teil aus verrechnungssteuerbelasteten Dividenden oder Zinsen zusammen, sind diese provisorischen Steuerrechnungen in der Regel massiv überhöht. Und dennoch ist der Staat berechtigt, auf diesen letzten Endes nicht geschuldeten Steuerbeträgen bei verspäteter oder Nichtbezahlung Verzugszinsen zu erheben.

 

Verzugszins ganz allgemein

Verzugszins ist das Entgelt, welches der Schuldner dem Gläubiger, für die durch die verspätete Zahlung verursachten Kosten, schuldet. Im Verzug befindet sich ein Schuldner, wenn die Forderung fällig ist. Eine Mahnung ist nur dann nötig, wenn es sich beim Zahlungstermin nicht um einen Verfalltag handelt. Betreffend Steuerschulden hat der Gesetzgeber mit Ablauf der Zahlungsfrist einen Verfalltag festgelegt, womit sich eine zusätzliche Mahnung erübrigt.

 

Verzugszins auf Steuerrechnungen

Die Kantons- und Gemeindesteuern für das laufende Steuerjahr werden mit drei Ratenrechnungen erhoben. Diese Steuerrechnungen sind provisorisch. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Raten zu hoch waren, wird die Differenz zuzüglich eines Vergütungszinses von 0.5% zurückerstattet. Während des laufenden Veranlagungsverfahrens behalten die Steuerrechnungen ihren provisorischen Charakter. Die definitive Schlussrechnung wird erst im Anschluss an die rechtskräftige Veranlagungsverfügung erlassen. Mit dieser werden auch allfällige, nicht verzinste Verrechnungssteuerguthaben verrechnet.

Wird die Steuerrechnung nicht innert der 30-tägigen Zahlungsfrist bezahlt, löst dies Verzugszinsen von 3% aus. Das Zinsrisiko infolge einer Erhöhung des Steuerbetrages im Veranlagungsverfahren, d.h. die Differenz zwischen der höheren definitiven und den früheren Rechnungen trägt der Fiskus. Ohne Rechnungsstellung, denn ohne Rechnungsstellung keine Verzugszinsen.

Die Verzugszinsberechnung wird also erst ausgelöst, wenn eine fällige Steuerforderung verspätet oder nicht bezahlt wird.

 

Keine Verzinsung von Verrechnungssteuerguthaben

Ganz anders sieht die Situation bei der Verrechnungssteuer aus. Diese wird bei Bezahlung der Dividende direkt vom Dividendenschuldner an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) abgeführt. Diese muss dieses Guthaben des Dividendenempfängers, denn etwas anderes ist es nicht, aufgrund einer gesetzlichen Sonderbestimmung nicht verzinsen. Im Kanton Bern beschränkt sich die Rückerstattung auf die Steuerausstände des betroffenen Steuerjahres. Dies bedeutet, dass der Rückerstattungsantrag erst nach Ablauf des Steuerjahres durch Deklaration im Wertschriftenverzeichnis möglich ist. Während dieser Zeit wird das Verrechnungssteuerguthaben nicht verzinst.

 

Empfehlung

Die Gesetzeslage ist klar, wenn auch nur schwer nachzuvollziehen: Provisorische Steuerrechnungen lösen bei verspäteter oder Nichtbezahlung Verzugszinsen aus, auch wenn sie sich später als nicht geschuldet erweisen. Verrechnungssteuerguthaben hingegen, deren Schuldcharakter unbestritten ist, werden nicht verzinst. Bis dieses Paradoxon auf Gesetzesstufe aufgelöst wird, stehen der Steuerpflichtigen drei Massnahmen zur Verfügung: (i) Bezahlung der provisorischen Steuerrechnungen, (ii) die Festlegung der Dividendenfälligkeit möglichst spät im Jahr und (iii) ein rasches Einreichen der Steuererklärung im Folgejahr. Ersteres verhindert die Erhebung von Verzugszinsen, Zweiteres blockiert das Geld bei der ESTV über eine möglichst kurze Zeit und Letzteres ermöglicht der Steuerverwaltung eine speditive Veranlagung und damit die Verrechnung der Steuerforderungen mit dem Verrechnungssteuerguthaben.

 

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