Überblick Sozialversicherungen 2023 und weitere Neuerungen

 

Ein Beitrag von

Rolf Hartmann
Markus Brülhart
Patrizia Lorenzi
Nina Häberli

 

AHV/IV/EO/ALV

- Für Unselbständigerwerbende bleiben die Beiträge für AHV/IV/EO/ALV unverändert bei 12.8 %.
- Das ALV-Solidaritätsprozent von 1 % bei Einkommen über CHF 148'200 ist per Anfang 2023 weggefallen.
- Für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige beträgt der Mindestbeitrag neu CHF 514 (bisher CHF 503) pro Jahr und der Maximalbeitrag bei Nichterwerbstätigen CHF 25'700 (bisher CHF 25'150).
- Die untere Grenze des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit liegt neu bei CHF 9'800 (bisher CHF 9'600), die obere Grenze bei CHF 58'800 (bisher CHF 57'400).

Die einfache AHV-Minimalrente beträgt CHF 1'225 (bisher CHF 1'195) und die Maximalrente CHF 2'450 (bisher CHF 2'390) pro Monat, die maximale Ehepaarrente CHF 3'675 (bisher CHF 3'585) pro Monat.

 

Einführung Adoptionsurlaub

Ab Anfang Jahr haben Personen, die ein weniger als 4 Jahre altes Kind adoptieren, Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von 14 Tagen. Sie erhalten dafür eine Adoptionsentschädigung gestützt auf das EOG. Die maximale Mutter-, Vater-, Betreuungs- und Adoptionsentschädigung gestützt auf EOG beträgt neu CHF 220 (bisher CHF 196) pro Tag.

 

Obligatorische Unfallversicherung

Der höchstversicherbare AHV-Jahreslohn bleibt unverändert und beträgt pro Jahr CHF 148'200. Unverändert ist auch die Prämienbeitragspflicht des Arbeitgebers für die obligatorische Berufsunfallversicherung, wobei sich die Prämienhöhe nach dem massgebenden Prämientarif der zuständigen Unfallversicherer richtet.
Die obligatorische Versicherung für Nichtberufsunfälle setzt wie bisher bei Personen ein, die pro Woche beim gleichen Arbeitgeber mindestens 8 Stunden arbeiten. Die Beitragspflicht der Prämien trägt der Arbeitnehmer, ausser es sei mit dem Arbeitgeber anders vereinbart.

 

Berufliche Vorsorge (BVG)

Der für das Obligatorium massgebliche Eintrittslohn (Mindestjahreslohn) beträgt neu CHF 22'050. Der koordinierte Lohn liegt zwischen dem maximal versicherten Jahreslohn von neu CHF 88'200 und dem Koordinationsabzug von CHF 25'725 und beträgt jährlich mindestens CHF 3'675 und maximal CHF 62'475. Der gesetzliche Mindestzinssatz der obligatorischen beruflichen Vorsorge bleibt auf 1 %.

 

Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

Der maximal zulässige Steuerabzug liegt neu bei CHF 7'056 (bisher 6'883) (mit 2. Säule) und bei CHF 35'280 (bisher 34'416) (ohne 2. Säule) pro Jahr.

 

Familienzulagen

Arbeitnehmende haben Anspruch auf Familienzulagen ab einem Bruttoeinkommen von CHF 7'350 pro Jahr (bisher CHF 7'170) beziehungsweise CHF 612 im Monat (bisher CHF 597). Für Ausbildungszulagen dürfen Töchter und Söhne ein Bruttoeinkommen haben von höchstens CHF 29'400 im Jahr (bisher 28'680) beziehungsweise CHF 2'450 im Monat (bisher 2'390).

 

Ausblick

Die Vorlage zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) wurde am 25. September 2022 angenommen. Sie sieht die Erhöhung des Frauenrentenalters auf 65 Jahre, die Flexibilisierung des Rentenbezugs und die Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0.4 Prozentpunkte vor und setzt Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit. Die Reform AHV 21 tritt voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft. Geplant ist zudem, dass die schrittweise Erhöhung des Frauenrentenalters ein Jahr später, also voraussichtlich am 1. Januar 2025, beginnt.

 

Schlusswort

Das vorliegende Factsheet erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wünschen Sie weitere Informationen, haben Sie konkrete Fragen oder brauchen Sie Unterstützung, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Seite.

 

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