Q1 2019 - Revidierte Energieförderungs- und Energieverordnung

 

Ein Beitrag von

Marc Grüninger M.C.J.
Patrizia Lorenzi 

 

Bundesrat beschliesst Änderungen

Die Energiestrategie 2050 brachte das Energiegesetz mitsamt seinem Verordnungspaket hervor, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten war. Davon mussten nun die Energieförderungsverordnung und die Energieverordnung mussten bereits revidiert werden. Die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen treten am 1. April 2019 in Kraft. Nachfolgend geben wir Ihnen eine Übersicht über die wesentlichsten Punkte dieser Änderungen.

Hier nicht behandelt werden die Anpassungen der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV), die ebenfalls am 1. April 2019 in Kraft treten werden.

 

Energieförderungsverordnung (EnFV)

Einspeisevergütungssystem

Das Einspeisevergütungssystem ist für die Aufnahme von neuen Anlagen (bei Photovoltaik Anlagen ab 100 kW Leistung) zeitlich bis ins Jahr 2022 befristet und auf 15 Jahre begrenzt. Die Einspeisevergütung setzt sich aus dem Erlös aus der Direktvermarktung und der Einspeiseprämie zusammen. Diese ergibt sich wiederum aus dem Referenz-Marktpreis und dem Vergütungssatz. Die Vergütungssätze sind in den Anhängen zur EnFV festgelegt und wurden mit der Revision angepasst. Für Photovoltaikanlagen ab 100 kW wurde der Vergütungssatz um 1 Rappen auf 10 Rappen/kWh gekürzt, da die Investitionskosten für solche Anlagen gesunken seien. Für Geothermieanlagen wurde der Vergütungssatz um 6.5 Rappen/kWh erhöht, weil neue Kostendaten höhere Kosten nachgewiesen haben.

Neu reduziert sich die Einspeiseprämie bei Betreibern, die gemäss den Art. 10-13 MWSTG mehrwertsteuerpflichtig sind, um 7.1495 %.

Fristverlängerungen

Die Zusicherung einer Einspeisevergütung hängt davon ab, dass ein Gesuchsteller die Projektfortschritte meldet und die Anlage in Betrieb nimmt. Dafür sind technologiespezifische Fristen definiert. Es hat sich aber gezeigt, dass diese Fristen zu kurz bemessen waren. Deshalb wurden sie nun verlängert. Auch stehen die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren neu gänzlich still.

Wasserkraftanlagen nach altem Recht

Auch Wasserkraftanlagen, die nach den Vorgaben der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 eine Einspeisevergütung für erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen zugesagt erhalten haben, müssen eine bestimmte Mindestproduktion erreichen. Neu wurde geregelt, dass wenn eine Produktionseinschränkung auf behördliche Auflagen (z.B. Restwasservorschriften) zurückzuführen ist, die Anlage nicht aus dem Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen wird. Können bei solchen Wasserkraftanlagen zudem die Mindestanforderungen aus anderen, nicht selbst gesetzten Gründen nicht eingehalten werden (z.B. Trockenheitsphasen), wird die Vergütung noch für einen Drittel der Vergütungsdauer weiterhin ausbezahlt. Danach werden solche Anlagen aus dem Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen.

Einmalvergütung Photovoltaikanlagen

Für kleine Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW kann eine Einmalvergütung beantragt werden. Die Einmalvergütung deckt höchstens 30 % der Investitionskosten einer vergleichbaren Referenzanlage ab. Neu sinkt der Leistungsbeitrag für angebaute und freistehende Photovoltaikanlagen mit Leistung bis 30 kW auf 340 CHF/kW (Absenkung um 60 CHF). Der Grundbeitrag bleibt unverändert. Für integrierte Photovoltaikanlagen sinkt der Grundbeitrag um 50 CHF auf 1'550 CHF und der Leistungsbeitrag um 80 CHF auf 380 CHF bei kleinen Anlagen und um 10 CHF auf 330 CHF bei grossen Anlagen.

Durch diese Absenkungen können mehr Anlagen mit einer Einmalvergütung gefördert werden. Die Absenkungen betreffen die kleinen Anlagen stärker, da insbesondere der Zubau grosser Anlagen gefördert werden soll.

Neu kann auch für Erweiterungen an Photovoltaikanlagen sofort ein Beitrag beansprucht werden, da die Karenzfrist von 15 Jahren aufgehoben wird.

 

Energieverordnung

Stromkennzeichnung

Ein stromkennzeichnungspflichtiges Unternehmen muss die an seine Endverbraucher gelieferte Menge Elektrizität neu bis Ende Juni des folgenden Kalenderjahres unter www.stromkennzeichnung.ch veröffentlichen. Dies gilt auch für die Veröffentlichung des Lieferantenmix, wobei aber für das Lieferjahr 2018 die Frist bis Ende 2019 ausgedehnt wurde.

Eigenverbrauch: am Ort der Produktion

Wer selber Strom produziert, darf diesen auch selber verbrauchen. Bei Eigenverbrauch gilt als Ort der Produktion nicht nur das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt, sondern auch zusammenhängende Grundstücke, von denen mindestens eines an das Grundstück mit der Produktionsanlage grenzt. Neu gelten solche Grundstücke, die durch eine Strasse, ein Eisenbahntrasse oder ein Fliessgewässer voneinander getrennt sind, ebenfalls als zusammenhängend, wenn der jeweilige Grundeigentümer einverstanden ist. Diese neue Definition hat das Potential, dass auf vertraglicher Basis sehr grosse Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) gebildet werden können – in Konkurrenz zum lokalen Netzbetreiber.

Voraussetzungen ZEV

Die Voraussetzungen, wann ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) zulässig ist, werden erweitert. Bislang war der Zusammenschluss zulässig, wenn die Produktionsanlage mindestens 10 % der Anschlussleistung des ZEV zu erbringen 

in der Lage ist. Neu muss die Anlage zusätzlich während  mindestens 501 Stunden pro Jahr betrieben werden, damit ihre Leistung mitgerechnet wird. Fällt die Leistung der Produktionsanlagen unter 10 %, muss dies dem Netzbetreiber drei Monate im Voraus mitgeteilt werden. Zudem kann der ZEV nur weitergeführt werden, wenn bestehende Teilnehmer die Reduktion verursacht haben.

Abrechnung gegenüber Mietern/Pächtern

Die Kosten innerhalb des ZEV für Messung, Datenbereitstellung, Verwaltung und Abrechnung müssen nicht mehr zwingend verbrauchsabhängig, sondern können neu auch anteilsmässig in Rechnung gestellt werden. Zudem sollen Mieter bzw. Pächter und Grundeigentümer neu je hälftig von erzielten Einsparungen profitieren, die aus tieferen Kosten der Eigenproduktion im Vergleich zu den Kosten des externen Strombezugs resultieren.

Wir helfen Ihnen gerne weiter, falls Sie Fragen haben oder eine individuelle Beratung (Energierecht und natürliche Rohstoffe) wünschen.

 

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