Q4 2018 - Die Revision des Schweizerischen Stromversorgungsgesetzes

 

Ein Beitrag von

Marc Grüninger M.C.J.
Patrizia Lorenzi 

 

Rückblick und Ausgangslage

 

Das StromVG von 2008

Das Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG, in Kraft seit 1. Januar 2008) sieht vor, den Strommarkt in zwei Schritten zu öffnen: erstens für Grossverbraucher (über 100'000 kWh pro Jahr) und zweitens für die restlichen Stromkonsumenten, welche 99 % der Endverbraucher ausmachen. Während der erste Schritt bereits im Jahr 2009 gemacht wurde, ist der zweite noch nicht vollzogen. Mit der Revision des StromVG soll nun der Weg zur Marktöffnung auch für die Kleinkunden frei gelegt werden. Daneben haben weitere Elemente wie die Entwicklung der europäischen Strommärkte sowie Regulierungsdefizite beim Netzausbau die Revision angestossen.

 

Revision StromVG

Die vom Bundesrat am 17. Oktober 2018 in die Vernehmlassung geschickte Vorlage (Vernehmlassungsfrist bis am 31. Januar 2019) enthält – nebst der bereits erwähnten vollständigen Marktöffnung – nachfolgende, wesentlichen Punkte:

Wasserkraft by default

Jene Kleinkunden, die nicht in den freien Markt wechseln, werden von ihrem lokal zuständigen Netzbetreiber versorgt. Diese sogenannte Grundversorgung des Netzbetreibers muss als Standard ein Stromprodukt enthalten, dessen elektrische Energie aus einheimischer und überwiegend erneuerbarer Quelle stammt. Damit soll insbesondere die schweizerische Wasserkraft gestärkt werden. Dem Netzbetreiber steht es frei, nebst dem Standartprodukt weitere Stromprodukte in der Grundversorgung anzubieten.

Speicherreserve

Verschiedene Analysen im Auftrag des Bundes kamen zum Schluss, dass die Stromversorgung der Schweiz mindestens bis 2025 gewährleistet sei. Dennoch sollen nun als Versicherung gegen kritische Versorgungssituationen aufgrund ausserordentlicher Umstände Speicherreserven eingerichtet werden. Dabei wurde beispielsweise an extreme Wettersituationen, technische Probleme, Marktversagen oder politische Interventionen im Ausland gedacht. Wie bisher soll der Schweizer Strommarkt als „Energy Only Markt“ funktionieren, d.h. nur die erzeugte Energie wird gehandelt und vergütet. Dagegen werden keine zusätzlichen staatlichen Fördergelder für Investitionen in Kraftwerkskapazitäten erfolgen. Swissgrid (nationale Netzgesellschaft) wird die Speicherreserve jährlich ausschreiben. Bewerben können sich alle Betreiber von Energiespeichern wie z.B. Speicherwasserkraftwerke, Kehrrichtverbrennungsanlagen, Batterien. Dieses "Pflichtlager" soll über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs finanziert werden.

Verursachergerechte Netztarife

Der Unterhalt und Ausbau der Verteilnetze ist aufgrund vermehrt dezentraler Energieversorgung stark gefordert. Dabei hängt der Ausbau wesentlich von der Höchstlast ab, die das Netz bewältigen muss, und damit die Leistungskomponente des Netznutzungstarifs bestimmt. Um aber teure Ausbauten zu vermeiden, erhält die Leistung (Kilowatt) im Sinne der Verursachergerechtigkeit erhöhtes Gewicht im Vergleich zur Arbeitskomponente (Kilowattstunden), die sich an der bezogenen Energiemenge orientiert. Die Arbeitskomponente wird danach nur noch 50 % statt 70 % des Netznutzungstarifs ausmachen.

Messwesen: teilweise Marktöffnung

Bislang hat der Netzbetreiber eine Monopolstellung im Messwesen. Unumstritten ist diese bei der Erfassung von Messdaten für die Netzbetriebsführung (sogenannte betriebliche Messung), nicht dagdagegen bei der Messung im Netz zu Abrechnungszwecken (sogenannte Verrechnungsmessung). Die Revision klärt diese Verantwortlichkeiten und räumt grossen Endverbrauchern (mindestens 100'000 kWh im Jahr) sowie grösseren Elektrizitätserzeugern und Speicherbetreibern (mit Anschlussleistung von mindestens 30 kVA) eine Wahlfreiheit ein. Sie haben die Freiheit, einen Dritten mit der Verrechnungsmessung zu beauftragen. Tun sie dies nicht, ist der lokale Netzbetreiber weiterhin für die Verrechnungsmessung zuständig. Die kleinen Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber haben dagegen kein Wahlrecht. Mit der Teilmarktöffnung einher geht sodann der rechtzeitige und unentgeltliche Datenaustausch zwischen den Beteiligten.

Regulierung des Flexibilitätsmarktes

Flexibilität im Zusammenhang mit dem Stromverbrauch meint die gezielte zeitliche Beeinflussung von Verbrauch, Speicherung und Netzeinspeisung. Die Nutzung von Flexibilität durch den Netzbetreiber trägt zur effizienten Versorgung und zur optimalen Steuerung bei und kann teure Netzausbauten vermeiden. Mit der Revision wird im Gesetz festgehalten, dass alle Endkunden, Produzenten und Speicherbetreiber Inhaber ihrer Flexibilität sind, vorausgesetzt, dass diese steuerbar ist. Sie können somit ihre Flexibilität dem Netzbetreiber oder einem Dritten, z.B. einem Aggregator, anbieten und "verkaufen". In bestimmten Situationen hat der Netzbetreiber sogenannte garantierte Nutzungen ohne Zustimmung des Flexibilitätsinhabers, die er aber entschädigen muss, so z.B. bei Abregelung oder Überbrückung. Nur bei erheblichen Gefährdungen des sicheren Netzbetriebs ist der Zugriff grundsätzlich kostenlos.

Sunshine-Regulierung

Neu wird die sogenannte Sunshine-Regulierung gesetzlich abgesichert. Sie beruht auf der bisherigen Praxis der ElCom (Elektrizitätskommission), Qualitäts- und Effizienzvergleiche über die Verteilnetzbetreiber in den vom StromVG regulierten Bereichen (wie z.B. Tarife, Versorgungsqualität, etc.) anzustellen. Die Sunshine-Regulierung verfolgt das Ziel, den Endverbrauchern mehr Transparenz zu gewähren und damit die Qualität und Effizienz der Leistungen der Verteilnetzbetreiber zu verbessern. Die Resultate der Vergleiche werden durch die ElCom veröffentlicht.

Sicherer Übertragungsnetzbetrieb

Mit der Revision werden nicht nur die Aufgaben und Befugnisse der ElCom ausgebaut, sondern auch jene der Swissgrid weiter definiert. So muss sie Gefährdungen des sicheren Übertragungsnetzbetriebs mit den notwendigen Massnahmen begegnen. Kann sie solche Massnahmen bei Verteilnetzbetreibern, Erzeugern und Endverbrauchern nicht innert nützlicher Frist kontrahieren, kann sie diese im Notfall einseitig anordnen. Die Kosten von solchen Massnahmen fliessen in den Netznutzungstarif. Ferner wird mit zusätzlichen Bestimmungen über Vorkaufsrechte und die Suspendierung von Stimmrechten gewährleistet, dass Swissgrid auch in Zukunft schweizerisch beherrscht ist.

Wir helfen Ihnen gerne weiter, falls Sie Fragen (Energierecht und natürliche Rohstoffe) zu dieser Gesetzesrevision haben oder eine individuelle Beratung wünschen

 

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