Q1 2018 - Die Totalrevision des Energiegesetzes

 

Ein Beitrag von

Marc Grüninger M.C.J.
Patrizia Lorenzi 

 

Ausgangslage

Per 1. Januar 2018 ist das totalrevidierte Energiegesetz (EnG) in Kraft getreten mit dem Ziel, die nachhaltige Energieversorgung (Energierecht und natürliche Rohstoffe) voranzutreiben. Dem neuen EnG liegen die Senkung des Energieverbrauchs, die Steigerung der Energieeffizienz, die Förderung erneuerbarer Energien sowie der Atomausstieg als Kernbestrebungen zu Grunde. Der vorliegende Energy Law Quarterly bietet Ihnen einen Überblick zu diesen Bestrebungen.  

 

Senkung des Energieverbrauchs und Steigerung der Energieeffizienz

Um die für die Jahre 2020 und 2035 gesetzlich festgelegten Richtwerte des Energie- und Stromverbrauchs zu erreichen, wurden verschiedene Massnahmen definiert. Hier erwähnt werden:

 

Emissionsvorschriften für Fahrzeuge

Neu in Verkehr gesetzte Personenwagen dürfen ab dem Jahr 2021 durchschnittlich nur noch 95g CO2/km ausstossen (heute130 g CO2/km), neu in Verkehr gesetzte Lieferwagen und leichte Sattelschlepper noch 147g CO2/km (bisher keine Vorgabe). Beide Massnahmen erfolgten in Übereinstimmung mit dem EU-Recht.

 

Gebäudeprogramm

Seit 2010 richten der Bund und die Kantone finanzielle Beiträge an energetische Sanierungen von Gebäuden aus um den Energieverbrauch und den CO2-Ausstoss im Schweizer Gebäudepark zu senken. Das bisher bis 2019 befristete Gebäudeprogramm für energetische Sanierungen wird nun mit mehr Geld aus der CO2-Abgabe (maximal 450 Millionen Franken pro Jahr) weitergeführt. Die Steuerabzugsmöglichkeiten bei Gebäudesanierungen wurden zudem ausgebaut.

100 kW aus dem Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen. Dafür können sie neu von der Einmalvergütung profitieren. Auch Kehrichtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen werden nicht mehr mit der Einspeisevergütung, sondern mit Investitionsbeiträgen gefördert. Kleinwasserkraftwerke mit einer Leistung von unter 1 MW werden (mit Ausnahmen) künftig nur noch an bereits genutzten Gewässern gefördert, um die Eingriffe in die Natur möglichst klein zu halten.

Das bisherige kostenorientierte Einspeisevergütungssystem wird in ein Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung umgestaltet. Betreiber verkaufen damit ihre Elektrizität selber am Markt. Elektrizität von kleinen Anlagen (Leistung weniger als 100 kW), die nicht in der Direktvermarktung sind, nimmt die Bilanzgruppe erneuerbare Energien zum Referenzmarktpreis ab.

 

Unterstützung Grosswasserkraftanlagen

Bestehende grosse Wasserkraftwerke (mit einer Leistung von mehr als 10 Megawatt) können während fünf Jahren eine Marktprämie in Anspruch nehmen für Strom, den sie am Markt unter den ihnen entstandenen Kosten verkaufen mussten. Dieses neue Förderinstrument erfolgte aufgrund der politischen Diskussion um die angespannte finanzielle Situation von Grosswasserkraftanlagen.

 

Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

Wer selber Strom produziert, hatte schon bisher das Recht, diesen auch selber zu verbrauchen. Ebenso war es schon bisher möglich, dass sich Endverbraucher in einer gewissen räumlichen Nähe zu einer dezentralen Stromproduktionsanlage zum Eigenverbrauch zusammenschliessen. Das neue Energierecht legt fest, dass als Ort der Produktion ebenfalls zusammenhängende Grundstücke, von denen mindestens eines an das Grundstück grenzt, auf dem die Produktionsanlage liegt, gelten.

 

Beschleunigung der Bewilligungsverfahren

Für die Bewilligung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien haben die Kantone rasche Bewilligungsverfahren vorzusehen. Zudem entscheidet das Bundesgericht bei Plangenehmigungen für elektrische Anlagen nur noch, wenn sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, aber nicht mehr in Fällen von untergeordneter Bedeutung. Der Beschleunigung ebenfalls dient, dass die Gutachtensfristen auf drei Monate beschränkt wurden. Die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau gelten künftig wie der Natur­ und der Heimatschutz als nationales Interesse. Diese Massnahme stärkt das Interesse am Anlagenbau bei einer Interessenabwägung in einem strittigen Bewilligungsverfahren und kann damit ebenfalls zur Beschleunigung beitragen.

 

Der Atomausstieg

Bestehende Kernkraftwerke dürfen solange in Betrieb sein, als sie sicher sind. Neu werden keine Rahmenbewilligungen mehr erteilt für die Erstellung neuer Kernkraftwerke sowie für grundlegende Änderungen an bestehenden Kernkraftwerken.

 

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