Q1 2021 - Übertragung des Höchstspannungsnetzes an Swissgrid

 

Ein Beitrag von 

Marc Grüninger 
Patrizia Lorenzi

 

Ausgangslage

Seit Anfang 2013 hat die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG („Swissgrid“) nach und nach das Eigentum am gesamten Übertragungsnetz der Schweiz von den bisherigen Eigentümerinnen erworben.

Diese Eigentumsübertragung war gesetzlich vorgegeben und gilt als eine der grössten und komplexesten Transaktionen von Gesetzes wegen. Nicht nur die Art und Weise der Transaktion, sondern insbesondere der Umfang und Wert dieses Übertragungsnetzes standen dabei zur Diskussion. Diese Fragen wurden in zahlreichen Verfügungen der ElCom und auch Entscheiden des Bundesgerichts aufgenommen und bestimmt.

Zu Beginn wurde beispielsweise entschieden, dass nicht eine formelle Enteignung durchgeführt wird, sondern mit den bisherigen Eigentümern Sacheinlageverträge abgeschlossen werden. Für die Einlage der Übertragungsnetzanlagen wurden den bisherigen Eigentümern 30 % des Werts mit Swissgrid-Aktien und 70 % des Werts mit Darlehensforderungen gegenüber der Swissgrid entschädigt.

Im Bundesgerichtsentscheid 2C_25/2011 vom 3. Juli 2012 (BGE 138 II 465 E. 6.2. f.) hat sich das Bundesgericht zudem zur Berechnung der Netznutzungstarife 2009 geäussert. Mittels der Netznutzungstarife hatte die ElCom zuvor die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten festgelegt, die wiederum massgebend für die Anlagenwerte des Übertragungsnetzes waren. Basis für die Kapitalkosten sollten dabei die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten sein. Nur wenn diese nicht zuverlässig ermittelt werden konnten, war ausnahmsweise die synthetische Bewertungsmethode erlaubt. Das Bundesgericht korrigierte dabei die sehr restriktive Praxis der ElCom bei der Berechnung der Anlagenwerte in weiten Teilen, so insbesondere den von der ElCom angewendeten doppelten Malus bei der synthetischen Berechnungsmethode. Als zulässig erachtete es jedoch die Reduktion der anhand der synthetischen Methode ermittelten Werte im Umfang von 20% gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV.

 

Ende in Sicht?

Zum Schluss hat nun die ElCom seit Januar 2021 die regulatorischen Werte der Anlagen in ihren Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen festgelegt. Mit den rechtskräftigen Verfügungen ist der Weg frei, um die Transaktion zu Ende zu führen. Da die 17'000 Anlagen mit rund 7'000 km Netz angeblich einen Wert von über 2.5 Milliarden Schweizerfranken und somit einen höheren Wert als zu Beginn der Transaktion aufweisen, wird die Swissgrid ihr Aktienkapital erhöhen müssen. Für den Ausgleich der bisherigen Eigentümer ist eine Aktiendrehscheibe vorgesehen, wobei wie nach dem bisherigen Modell 30 % des Werts in Swissgrid-Aktien und 70 % in Darlehensforderungen ausgeglichen werden sollen.

 

Deckungsdifferenzen

Den Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen ging der mehrjährige Rechtsstreit um die Tarifprüfungsverfügungen (inklusive der Anlagenbewertung) der Jahre 2009 bis 2012 voraus. Aufgrund zahlreicher Gerichtsurteile musste die ElCom verschiedene Neuverfügungen in diesem Zusammenhang erlassen. Auf Antrag der Swissgrid legte die ElCom für die ehemaligen Übertragungsnetzeigentümerinnen die regulatorischen Restwerte und die anrechenbaren Kosten der Tarifjahre 2011 und 2012 basierend auf den Ist-Kosten der betreffenden Jahre fest. Gestützt darauf wurden die Deckungsdifferenzen zu den ursprünglichen Tarifverfügungen und den Neuverfügungen berechnet.

Die konkrete Abwicklung der Verfügung, namentlich die Auszahlung bzw. Einforderung der Deckungsdifferenzen und deren Verzinsung ist nicht ganz einfach und wird einen gewissen Umsetzungsaufwand mit sich bringen: Die zum Zweck der Auslagerung und Übertragung des Höchstspannungsnetzes gegründeten Übertragungsnetz-Gesellschaften werden mittlerweile alle von Swissgrid gehalten und nur noch deshalb weitergeführt, damit nicht Swissgrid in eigener Sache ein Verfahren führen musste und die bisherigen Eigentümer als Vertreter dieser Übertragungsnetz-Gesellschaften Einfluss auf das Verfahren nehmen konnten.

Laut ElCom sind die rechtlich Berechtigten bzw. Verpflichteten an den Deckungsdifferenzforderungen somit diese Übertragungsnetz-Gesellschaften – und nicht die bisherigen Eigentümer, die aber eigentlich die wirtschaftlich Berechtigten bzw. Verpflichteten sind.

Damit die Zahlungsflüsse schlussendlich zur Zufriedenheit aller Betroffenen abgewickelt werden können, wird wohl noch die eine oder andere Beratungsleistung in Anspruch genommen werden müssen.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen sowie bei der Umsetzung einer entsprechenden Verfügung.

 

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