Q3 2021 - Schweiz - Fördersystem erneuerbare Anlagen - Übergangslösung

 

Ein Beitrag von 

Marc Grüninger 
Patrizia Lorenzi
Désirée Hofmann 

 

Einleitung

Die Parlamentarische Initiative Nr. 19.433 (Girod) "Erneuerbare Energien einheitlich fördern. Einmalvergütung auch für Biogas, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie" wurde im September sowohl vom Ständerat als auch vom Nationalrat behandelt und am 1. Oktober 2021 in der Schlussabstimmung angenommen. Gestützt darauf werden einzelne Änderungen des Energie- und Stromversorgungsgesetzes (EnG, StromVG) bereits vor der umfangreichen Revision dieser beiden Gesetze, vom Bundesrat als Mantelerlass angekündigt, vorgezogen und umgesetzt werden.

Konkret wird eine Übergangsregelung geschaffen, um das Investitionsaufkommen für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien zu erhalten, bis der erwähnte Mantelerlass in Kraft tritt. Biogas, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie werden bisher hauptsächlich mit der kostenorientierten Einspeisevergütung (KEV) unterstützt. Ende des Jahrs 2022 wird dieses Einspeisevergütungssystem auslaufen. Die durch die parlamentarische Initiative nun beratene Vorlage soll verhindern, dass danach eine Lücke bei den Förderinstrumenten entsteht. Befristet bis Ende 2030 soll nun das System der KEV durch Investitionsbeiträge für alle Technologien abgelöst werden.

 

Investitionsbeiträge

Investitionsbeiträge sind nun für alle Erzeugungstechnologien vorgesehen. Für gewisse Photovoltaikanlagen sowohl mit als auch ohne Eigenverbrauch kann die Vergabe von Förderbeiträgen neu mittels Auktionen erfolgen. Neue Wasserkraftanlagen mit mindestens einem Megawatt Leistung, neue Windenergieanlagen mit einer Leistung von mindestens zwei Megawatt, neue Biomasse und auch Geothermieanlagen können von Investitionsbeiträgen von höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten profitieren. 

Für Biomasseanlagen können zudem Betriebskostenbeiträge beantragt werden. Die Mittel dafür sowie die weiteren Förderinstrumente werden weiterhin über den Netzzuschlag finanziert. Dieser wurde wie bereits in den Vorjahren auch für das Jahr 2022 unverändert bei 2,3 Rappen pro Kilowattstunde belassen. Die neuen Investitionsbeiträge und die Auktionen sollen gegenüber dem Einspeisevergütungssystem mit den gleichen Fördermitteln mehr Zubau ermöglichen.

Schliesslich dürfen die Gestehungskosten für Elektrizität aus erneuerbarer inländischer Produktion über 2022 hinaus weiterhin vollständig in die Tarife für Endverbraucher in der Grundversorgung eingerechnet werden (Art. 6 Abs. 5bis StromVG).

 

Marktprämie

Für grosse Wasserkraftanlagen mit 10 MW werden gegenüber dem geltenden Recht die zur Verfügung gestellten Mittel verdoppelt (0,2 Rp./kWh statt 0,1 Rp./kWh). Das Fördermittel der Marktprämie für Grosswasserkraftwerke wird ebenfalls bis Ende 2030 verlängert, anstatt dass diese Ende 2022 ausläuft.

Das UVEK kann Pilotprojekte zur Entwicklung von innovativen Technologien, Geschäftsmodellen oder Produkten im Energiesektor bewilligen, soweit diese notwendig sind, um Erfahrungen im Hinblick auf eine Gesetzesänderung zu sammeln. Solche Pilotprojekte sollen auf vier Jahre begrenzt sein, mit Verlängerungsmöglichkeit von zwei Jahren. Im StromVG sind entsprechende Bestimmungen zur Bewilligung von solchen Pilotprojekten vorgesehen. Die Vorlage wurde sozusagen aus dem Mantelerlass herausgepickt, um bereits jetzt Innovationen zu fördern.

 

Projekte vorantreiben

Damit es bei Sanierungsprojekten vorwärtsgeht, wird das Bundesamt für Umwelt verpflichtet, Entscheide über Beiträge in der Regel innert sechs Monaten und im Einvernehmen mit dem Standortkanton zu treffen.

 

Wasserzins

Die bis Ende 2024 geltende Regelung des Wasserzinses wird ebenfalls bis Ende 2030 verlängert. Die maximal 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung bleiben somit noch mindestens für weitere 9 Jahre bestehen. Der Bundesrat hat somit mehr Zeit, die schwierige Aufgabe zu bewältigen, ein neues, mehrheitsfähiges Wasserzinsmodell vorzulegen.

Die Massnahmen sollen bereits per 1. Januar 2023 in Kraft treten, um als Übergangslösung ihren Zweck erfüllen zu können.

 

Artikel als PDF herunterladen