Inländervorrang (light) – Stellenmeldepflicht – Arbeitslosenvorrang

 

Ein Beitrag von 

Rolf Hartmann 
Markus Brülhart 
Patrizia Lorenzi 

 

Worum geht es?

Am 1. Juli 2018 trat die neue Stellenmeldepflicht in Kraft. In diesem Zusammenhang wird auch vom Inländervorrang (light) oder Arbeitslosenvorrang gesprochen. Was heisst das? Das bedeutet für betroffene Arbeitgeber, dass sie eine freie Stelle zuerst der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV, gemeinhin aber auch als RAV bekannt) melden müssen. Erst wenn die Stelle nicht besetzt werden konnte, dürfen Arbeitgeber über ihre gewohnten Kanäle weitersuchen.

Die neue Stellenmeldepflicht ist im Ausländergesetz geregelt und gilt nur für diejenigen Berufsarten, bei denen die Arbeitslosenquote einen bestimmten Schwellenwert (8 %, ab 2020 5 %) erreicht oder überschreitet.

Welche Berufsarten sind betroffen?

Auf www.arbeit.swiss können sich Arbeitgeber darüber informieren, welche konkreten Berufsarten meldepflichtig sind. Sie finden dort eine Liste, die von 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2019 gültig ist, mit folgenden 19 Berufsarten: Landwirtschaftliche Gehilfen, sonstige Berufe der Uhrenindustrie, Magaziner, Lageristen, sonstige be- und verarbeitende Berufe, Betonbauer, Zementierer, sonstige Berufe des Bauhauptgewerbes, Verputzer, Stuckateure, Isolierer, PR-Fachleute, Marketing-fachleute, Ausläufer und Kuriere, Teleoperateure und Telefonisten, Empfangspersonal und Portiers, Servicepersonal, Etagen- Wäscherei- und Economatpersonal, Küchenpersonal, hauswirtschaftliche Betriebsleiter, Schauspieler sowie nicht bestimmbare, manuelle Berufstätige.

Ebenfalls unter www.arbeit.swiss finden Arbeitgeber die Möglichkeit, in einem Check-up zu prüfen, ob die von ihnen gesuchte, konkrete Berufsfunktion unter eine dieser 19 erwähnten Berufsarten fällt.

Ausnahmen von der Meldepflicht

Keine Meldepflicht besteht, wenn die gesuchte Berufsart in der erwähnten Liste nicht aufgeführt ist. Zudem gelten Ausnahmen von der Meldepflicht, namentlich bei interner Besetzung (mit weiteren Bedingungen), Besetzung durch Angehörige eines Zeichnungsberechtigten, Besetzung mit einer Person, die beim RAV gemeldet ist und Kurzanstellung von bis zu 14 Kalendertagen. Auch Lehrstellen unterstehen nicht der Meldepflicht 

Meldung und Sperrfrist

Arbeitgeber melden eine zu besetzende Stelle per Internet über den Job-Room auf dem Portal www.arbeit.swiss, telefonisch oder persönlich beim zuständigen RAV. Nach der Prüfung der Meldung bestätigt das RAV die Publikation im Job-Room. Am ersten Arbeitstag nach der Aufschaltung der gemeldeten Stelle im geschützten Job-Room beginnt die Publikationssperrfrist von 5 Arbeitstagen für den Arbeitgeber. (Beispiel: Wird die gemeldete Stelle am Mittwoch, 25. Juli 2018, auf Job-Room publiziert, so beginnt die Frist am Donnerstag, 26. Juli, und endet am darauffolgenden Donnerstag, 2. August, weil der 1. August ein Feiertag und kein Arbeitstag ist. Der Arbeitgeber kann somit diese Stelle erst am Freitag, 3. August 2018, nach freiem Belieben publizieren.)

Zuweisung passender Dossiers

Nach der Publikation auf Job-Room erhält der Arbeitgeber vom RAV innert drei Arbeitstagen Angaben zu passenden Bewerbungsdossiers – sofern vorhanden. Damit wird die Sperrfrist von 5 Arbeitstagen nicht verkürzt. Der Arbeitgeber muss dem RAV mitteilen, welche Dossiers von Stellensuchenden er mit einer Einladung zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung weiterverfolgt, ob er einen beim RAV gemeldeten Stellensuchenden anstellt oder ob die Stelle weiterhin offen ist.

Bussen

Arbeitgeber, die die Stellenmeldepflicht oder die Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung vorsätzlich verletzen, können mit Busse bis zu CHF 40'000 bestraft werden, bei Fahrlässigkeit bis zu CHF 20'000.

Bei einem RAV gemeldete Stellensuchende müssen sich wie bisher selbst aktiv auf jede zumutbare Stelle bewerben. Ihr Pflichten aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bestehen unvermindert weiter und werden durch den Inländervorrang nicht geschmälert.

Fragen zum Thema? 

Gerne helfen wir weiter bei Fragen, machen für Sie einen Check-up oder beraten Sie beim Umgang mit dem RAV.

 

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