Überblick Sozialversicherungsrecht 2019 – Wichtigste Neuerungen

 

Ein Beitrag von 

Rolf Hartmann 
Markus Brülhart 
Patrizia Lorenzi 

 

Das Sozialversicherungsrecht erfährt per Januar 2019 keine markanten Änderungen. Dennoch treten 2019 einzelne neue Bestimmungen in Kraft. Der nachfolgende Überblick enthält ausgewählte Neuerungen mit Geltung für das Jahr 2019 sowie weitere wichtige Informationen aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts.

AHV/IV/EO und ALV

Beitragsseitig sind folgende Änderungen zur Kenntnis zu nehmen:

  • Der Mindestbeitrag von selbständig Erwerbstätigen und der Nichterwerbstätigen für die AHV/IV/EO ist neu CHF 482 (vorher CHF 478) pro Jahr, der Maximalbeitrag liegt bei CHF 24'100.
  • Die Grenze des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, bei dem der Mindestbeitrag gilt, ist auf CHF 9'400 festgesetzt worden.
  • Der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV/EO-Versicherung beträgt neu CHF 922 (vorher CHF 914) pro Jahr, der Maximalbeitrag CHF 23'050.
  • Der Mindestbeitrag gemäss IVG für obligatorisch versicherte Nichterwerbstätige beläuft sich auf CHF 66 im Jahr, für freiwillig versicherte Nichterwerbstätige auf CHF 132 im Jahr.

Im Übrigen bleibt es mit den Beiträgen beim Alten:

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

AHV

4.2%

4.2%

IV

0.7%

0.7%

EO

0.225%

0.225%

ALV

Einkommen < CHF 148'200

1.1%

1.1%

Total

6.225%

6.225%

Zusatzbeitrag ALV

Einkommen > CHF 148'200

0.5%

0.5%

 

Diese Beiträge bemessen sich unverändert in Prozenten vom relevanten AHV-Lohn. Arbeitgebende und Arbeitnehmende zahlen die Beiträge in der Regel je hälftig; letztere via Lohnabzug.

Leistungsseitig wurden per 1. Januar 2019 die AHV/IV-Renten vom Bundesrat an die aktuelle Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um CHF 10 bzw. CHF 20 erhöht. Damit beträgt die Minimalrente neu CHF 1'185 und die Maximalrente CHF 2'370 pro Monat.

Bei den Ergänzungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von CHF 19'290 auf CHF 19'450 pro Jahr für Alleinstehende, von CHF 28'935 auf CHF 29’175 für Ehepaare und von CHF 10'080 auf CHF 10'170 für Waisen erhöht. Auch die Entschädigungen für Hilflose wurden angepasst.

Obligatorische Unfallversicherung

Der höchstversicherbare AHV-Jahreslohn bleibt unverändert und beträgt pro Jahr CHF 148'200 (Höchstbetrag versicherter Verdienst). Unverändert ist auch die Prämienbeitragspflicht des Arbeitgebers für die obligatorische Berufsunfallversicherung, wobei sich die Prämienhöhe nach dem massgebenden Prämientarif der zuständigen Unfallversicherer richtet.

Die obligatorische Versicherung für Nichtberufsunfälle setzt wie bisher bei Personen ein, die pro Woche beim gleichen Arbeitgeber mindestens 8 Stunden arbeiten. Die Beitragspflicht der Prämien trägt der Arbeitnehmer, ausser es sei mit dem Arbeitgeber anders vereinbart.

Obligatorische Krankenpflegeversicherung

Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung stiegen für das Jahr 2019 für über 25-Jährige und Kinder um durchschnittlich 2.4 %. Dagegen sanken sie für junge Erwachsene (zwischen 19 und 25 Jahren) um durchschnittlich 15,6 %.

Berufliche Vorsorge (BVG)

Die für das Obligatorium massgeblichen Grenzbeträge wurden per 1. Januar 2019 erhöht. Die Eintrittsschwelle (Mindestjahreslohn) beträgt neu CHF 21'330. Der koordinierte Lohn liegt zwischen dem maximal versicherten Jahreslohn von neu CHF 85'320 und dem Koordinationsabzug von neu CHF 24'885 und beträgt jährlich mindestens CHF 3'555 und maximal CHF 60'435. Nachdem auf den 1. Januar 2019 eine um CHF 10 erhöhte minimale Altersrente der AHV gilt, wurde bei der beruflichen Vorsorge die Anpassung der Grenzbeträge notwendig. Die Erhöhung der Eintrittsschwelle kann nun dazu führen, dass im Vergleich zum Vorjahr bei gleichem Lohn ein Mitarbeiter nicht mehr dem Obligatorium untersteht.

Der Mindestzinssatz der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird 2019 nicht angepasst und beträgt nach wie vor 1 %.

Die seit 2015 ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten werden erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 1,5 %. Die bereits vor 2015 laufenden Renten bleiben hingegen unverändert.

Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

Der maximal zulässige Steuerabzug erhöht sich 2019 von CHF 6'768 auf CHF 6'826 (mit 2. Säule) und von CHF 33'840 auf CHF 34'128 (ohne 2. Säule).

Ausblick

Der Bundesrat hat am 30. November 2018 seine Vorlage zur punktuellen Revision des Familienzulagengesetzes (FamZG) dem Parlament überwiesen. Damit sollen Regelungslücken für folgende Situationen geschlossen werden: a) arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, sollen Anspruch auf eine Familienzulage haben, sofern keine andere Person anspruchsberechtigt ist.

b) Neu erhalten Eltern von Kindern, die eine nachobligatorische Ausbildung beginnen, bereits ab Altersgrenze 15 des Kindes (vorher 16) eine Ausbildungszulage.

c) Für die Finanzhilfen an Familienorganisationen, die gemeinnützig, konfessionell neutral und parteipolitisch unabhängig sind, wird neu eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Diese Finanzhilfen wurden bisher gestützt auf die Bundesverfassung gewährt.

2018 ging eine neue AHV-Reform (AHV 21) in die Vernehmlassung. Die AHV 21 sieht die Flexibilisierung des Rentenalters, die Erhöhung des Frauenrentenalters mit Ausgleichsmassnahmen sowie eine Zusatzfinanzierung für die AHV vor. Der Bundesrat wird bei der AHV 21 auch den Ausgang der Volksabstimmung über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) berücksichtigen, falls das Referendum zustande kommen sollte.

Seit geraumer Zeit steht auch die Weiterentwicklung der IV an. Das Parlament wird sich voraussichtlich 2019 mit der Revision befassen. Sie sieht eine Reihe von Massnahmen für Kinder, Jugendliche und Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen vor, wobei die berufliche Ausbildung und Eingliederung im Vordergrund stehen.

Schlusswort

Das vorliegende Factsheet bietet ohne Anspruch auf Vollständigkeit einen Überblick über die Entwicklungen im Sozialversicherungsrecht 2019. Wünschen Sie weitere Informationen oder haben Sie konkrete Fragen, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne beratend und unterstützend zur Seite.

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