Ansiedlung von natürlichen Personen in der Schweiz

 
Ein Beitrag von

Bruno Hunziker
Markus Brülhart

 

Ausgangslage

Der Aufenthalt in der Schweiz bedingt grundsätzlich eine Aufenthaltsbewilligung, sofern er länger als drei Monate dauert. Wird der Aufenthalt in der Schweiz mit einer Erwerbstätigkeit kombiniert, wird zusätzlich eine Arbeitsbewilligung vorausgesetzt. Für bestimmte Staatsangehörige, Privatpersonen und Tätigkeiten gilt die Bewilligungspflicht jedoch bereits ab Einreise bzw. Aufnahme der Tätigkeit.

In jedem Fall bedingt der Aufenthalt in der Schweiz die Verlegung des Lebensmittelpunktes in die Schweiz.

Die verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen

Die Bewilligungsarten und Voraussetzungen hierzu sind abhängig von der Staatsangehörigkeit. Man unterscheidet zwischen Staatsangehörigen aus EU/EFTA-Ländern und den anderen Staatsangehörigen (sog. Drittstaatsangehörige).

Sowohl für Staatsangehörige aus EU/EFTA Ländern wie auch für Drittstaatsangehörige gibt es verschiedene Katego-rien von Aufenthaltsbewilligungen, welche sich primär in der Aufenthaltsdauer unterscheiden. Die häufigsten Bewil-ligungsarten sind: Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Permit, Gültigkeit bis zu einem Jahr), Aufenthaltsbewilligung (B-Permit, Gültigkeit bis zu 5 Jahren), Niederlassungsbewilli-gung (C-Permit, unbegrenzter Aufenthalt) und Grenzgän-gerbewilligung (G-Permit, wöchentliche Rückkehr an den ausländischen Wohnort).

EU/EFTA-Staatsangehörige

Personenfreizügigkeit / Übersicht EU/EFTA Staaten

Zwischen der EU, EFTA und der Schweiz wurde 1999 ein bilaterales Abkommen über den Personenverkehr (Freizü-gigkeitsabkommen, FZA) abgeschlossen. Das Abkommen sieht die schrittweise Einführung des freien Personenver-kehrs in Europa vor, beinhaltend Einreise und Aufenthalt in die Schweiz, Zugang zu einer selbständigen oder unselb-ständigen Beschäftigung sowie, in beschränktem Ausmass, grenzübschreitende Dienstleistungserbringung. Aufgrund der schrittweisen Einführung des FZA unterscheidet man zwischen folgenden Staaten:

EU-25/EFTA Staaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Zypern, Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn
EU Staaten mit Sonderregeln: Bulgarien, Rumänien, Kroatien

Für die EU-25/EFTA Staaten gilt das Freizügigkeitsab-kommen über den freien Personenverkehr ohne Einschrän-kungen. Unselbständige Arbeitnehmende aus Rumäni-en,Bulgarien und Kroatien unterliegen speziellen Zulassungsbeschränkungen.

Wohnsitz und Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Staatsangehörige aus EU-25/EFTA Ländern können in der Schweiz ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit Wohnsitz nehmen, wenn sie den Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz sowie ausreichend finanzielle Mittel (Einkommen und Vermögen) zur Bestrei-tung ihres Lebensunterhaltes nachweisen können.

Wohnsitz und Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Die Wohnsitznahme und der Aufenthalt von Staatsangehö-rigen aus EU-25/EFTA Staaten in Zusammenhang mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bedingen die Vorla-ge eines unterzeichneten Arbeitsvertrages sowie die Aus-kunft über die Wohnsituation (z.B. Vorlage des Mietver-trages). Die erteilte Aufenthaltsbewilligung ist zugleich Arbeitsbewilligung. Das Gesuch um Erteilung der Aufent-haltsbewilligung muss spätestens 14 Tage nach Einreise eingereicht werden.

Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt die Vorlage von Dokumenten zum Nachweis der effektiven Selbständigkeit (z.B. Nachweise über Startkapital, evt. Eintrag Handelsregister, Business Plan, etc.). Weiter wird ein Nachweis über die Wohnsituation verlangt (z.B. Mietvertrag).

Drittstaatangehörige

Die Bewilligung des Gesuches ist im Ausland abzuwarten, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind.

Wohnsitz und Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Um als Drittstaatsangehöriger in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ
erfüllt sein:
- Mindestalter von 55 Jahren.
- Spezielle persönliche Beziehung zur Schweiz, z.B. Verwandtschaft, langjährige Besuche mit Aufbau von Beziehungen, etc. Der blosse Immobilienbesitz reicht hierzu nicht aus.
- Verlegung des Lebensmittelpunktes in die Schweiz, d.h. grundsätzlich Aufenthalt in der Schweiz von 6 Monaten oder mehr pro Kalenderjahr.
- Ausreichende finanzielle Mittel (Einkommen und Vermögen) zur Bestreitung des Lebensunterhaltes.
- Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz.
- Nachweis über die Wohnsituation in der Schweiz.
- Keine Erwerbstätigkeit im Ausland oder in der Schweiz.

Wohnsitz und Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist eine reine Elite-Immigration. Zugelassen werden nur Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte. Die Zulassung wird nur erteilt, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht und ein entsprechendes Gesuch des zukünftigen Schweizer Arbeitgebers vorliegt. Weitere Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung sind Nachweise über die Einhaltung der branchen- und ortsüblichen Arbeits- und Lohnbedingungen, über die Wohnsituation und die Möglichkeit einer erfolgreichen Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt und in das gesellschaftliche Umfeld. Verlangt wird zudem ein Nachweis, dass die betreffende Stelle weder mit einem Schweizer noch mit einem Staatsangehörigen der EU/EFTA Staaten besetzt werden konnte (sog. Inländervorrang). Sind die vorangehenden Voraussetzungen erfüllt, kann eine zahlenmässig kontingentierte Aufenthaltsbewilligung beantragt werden. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch einen Drittstaatangehörigen bedingt den Nachweis über die effektive Selbständigkeit. Weiter muss nachgewiesen werden, dass die finanziellen Mittel aus Erwerbseinkommen und Vermögen ausreichen, um den Betriebs- und Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit dem Gesuch muss u.a. ein detaillierter Businessplan eingereicht werden. Die selbständige Tätigkeit muss weiter im gesamtwirtschaftlichen Interesse stehen (z.B. Schaffung von Arbeitsplätzen), weiter muss der selbständig Erwerbende die persönlichen Voraussetzungen erfüllen (u.a. Integration in das gesellschaftliche Umfeld, Nachweis über die Wohnsituation, etc.). Auch die selbständige Tätigkeit unterliegt einem zahlenmässigen Kontingent.

Integration von Drittstaatsangehörigen

Drittstaatsangehörige müssen sich in der Schweiz integrieren. Zu den Integrationskriterien gehören u.a. Kenntnisse einer Landessprache am Wohn- bzw. Erwerbsort. Die Behörden können den Gesuchsteller u.a. verpflichten, entsprechende Sprachkenntnisse während des Aufenthaltes zu erwerben.

Dienstleistungserbringer

Der Dienstleistungserbringer (Entsandter) ist in der Schweiz für einen ausländischen Arbeitgeber zeitlich beschränkt tätig. Die Bewilligungspflicht ist abhängig von der Einsatzdauer und der Staatsangehörigkeit. Für bestimmte Kategorien besteht lediglich eine Meldepflicht.

Fazit

Die Wohnsitzverlegung in der Schweiz bedarf einer sorgfältigen und systematischen Planung. Neben arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Fragen besteht in der Regel auch Optimierungspotential bei Sozialversicherungen, Steuern und ehe- und erbrechtlichen Vorkehrungen.

 

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