Die Pauschalbesteuerung
Ein Beitrag von
Gerhard Roth
Ausländische Staatsangehörige, welche in die Schweiz ziehen, unterliegen im Allgemeinen den gleichen Einkommens- und Vermögenssteuern, wie Schweizer Staatsangehörige. Aufgrund der in einigen Schweizer Kantonen sehr niedrigen Steuersätze kann bereits die ordentliche Besteuerung ein attraktives steuerliches Umfeld bieten. Ausländer haben unter bestimmtem Voraussetzungen jedoch die zusätzliche Option, anstelle der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern, eine auf den Lebenshaltungskosten basierende Pauschalsteuer zu zahlen. In bestimmten Fällen kann diese so genannte Aufwands- oder Pauschalbesteuerung zu erheblichen Steuereinsparungen führen. Die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem tatsächlichen weltweiten Einkommen und Vermögen. Die Pauschalbesteuerung richtet sich speziell an finanziell unabhängige Personen, die nicht in der Schweiz arbeitstätig sind. In den Kantonen ZH, SH, AR, BS und BL steht das Konzept der Pauschalbesteuerung allerdings nicht mehr zur Verfügung.
Anforderungen und Verfahren
Die Pauschalbesteuerung steht nur Ausländern zur Verfügung, welche zum ersten Mal oder nach einer mindestens zehnjährigen Abwesenheit in die Schweiz einwandern und die in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben. Aktivitäten ausserhalb der Schweiz sind davon nicht betroffen. Wir empfehlen, vor der Einreise in die Schweiz ein Steuerruling bei den zuständigen Steuerbehörden einzuholen, um die Erfüllung der Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung bestätigen zu lassen und die Höhe der für die Steuerbemessung relevanten Lebenshaltungskosten zu verhandeln und festzulegen. Dieses Steuerruling ist für die Steuerbehörden aufgrund der offengelegten Tatsachen verbindlich.
Die Ermittlung der Einkommenssteuer unter der Pauschalbesteuerung basiert auf einem theoretischen Nettoeinkommen, welches in erster Linie aufgrund der Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person ermittelt wird. Diese müssen mindestens dem siebenfachen Eigenmietwert der selbst bewohnten Liegenschaft bzw. dem siebenfachen Mietzins entsprechen.
Zusätzlich zu den Lebenshaltungskosten gemäss vorstehendem Absatz müssen weitere Einkommensbestandteile berücksichtigt werden, wie insbesondere (i) Einkünfte aus schweizerischen Quellen, sowie (ii) Einkünfte, für die eine teilweise oder vollständige Entlastung von ausländischen Quellensteuern im Rahmen eines Doppelsteuerabkommens beantragt wird. Besondere Regeln gelten hierbei für Einkünfte aus Deutschland, Österreich, Belgien, Italien, Norwegen und den USA. Diese Doppelbesteuerungsabkommen sehen vor, dass eine in der Schweiz wohnhafte, pauschalbesteuerte Person nur dann die Entlastung aufgrund des Abkommens beantragen kann, wenn sämtliche Einkünfte aus dem betreffenden Land in der Schweiz zur Besteuerung gebracht werden (sogenannte "modifizierte Pauschalbesteuerung").
Ungeachtet der hiervor gemachten Ausführungen setzen die meisten Kantone eine Untergrenze der Bemessungsfaktoren fest, dies selbst dann, wenn der siebenfache Eigenmietwert darunterliegt. Diese minimale Bemessungsgrundlage bewegt sich zurzeit im Bereich von CHF 400'00.
Der Steuerbetrag wird unter Anwendung der regulären Steuersätze für die Einkommens- und Vermögenssteuer berechnet. Zu beachten ist, dass das zu versteuernde Einkommen und Nettovermögen in der Praxis einen "akzeptablen" Bezug zum tatsächlichen weltweiten Einkommen oder Vermögenswerten aufweisen muss (obwohl der Pauschalbesteuerte offiziell nicht aufgefordert wird, sein weltweites Einkommen oder Vermögen in der Schweiz anzugeben).
Bundesgesetz über die Änderung des Pauschalbesteuerungsregimes
Nach verstärkter Kritik an der Pauschalbesteuerung von Ausländern, die sich in der Schweiz niederlassen, hat der Bund beschlossen, die Regelungen auf Kantons- und Bundesebene zu überprüfen und anzupassen. Nach diesen neuen Vorschriften gilt:
- Auf kantonaler Ebene beträgt das zu versteuernde Jahreseinkommen mindestens das Siebenfache des Mietwertes bzw. das Dreifache der jährlichen Wohnkosten. In den meisten Kantonen gilt eine minimale Bemessungsgrundlage von ca. CHF 400'000.
- Auf Bundesebene gelten die gleichen Regeln wie auf kantonaler Ebene mit einer Mindesteinkommenssteuer von CHF 400'000.
Die kantonalen Regelungen gelten weiter, sofern sie die Mindestanforderungen der Bundesgesetzgebung erfüllen oder übertreffen.
Steuerpflichtige Personen, die seit 2015 oder früher der Pauschalregelung unterliegen, können bis 2020 von ihren günstigeren Steuerregelungen profitieren. Danach werden auch sie den neuen Regeln unterworfen.
Sozialversicherungsbeiträge
Die Sozialversicherungsbeiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) sind obligatorisch für sämtliche Personen, welche in der Schweiz leben oder arbeiten. Insbesondere sind auch Nichterwerbstätige ab dem Jahr nach Erreichen ihres 20. Altersjahres bis zum ordentlichen Rentenalter von derzeit 65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen beitragspflichtig. Somit sind auch Pauschalbesteuerte bis zum Erreichen Ihres Pensionsalters sozialversicherungspflichtig. In den meisten Kantonen basiert die Berechnung der Beiträge auf der Steuerveranlagung der kantonalen Steuerbehörden. Im Falle einer Beschäftigung im Ausland (insbesondere innerhalb der EU) kann eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht beantragt werden.