Die Pauschalbesteuerung

 
Ein Beitrag von

Gerhard Roth
 

 

Ausländische Staatsangehörige, welche in die Schweiz ziehen, unterliegen im Allgemeinen den gleichen Einkommens- und Vermögenssteuern, wie Schweizer Staatsangehörige. Auf­grund der in einigen Schweizer Kantonen sehr niedrigen Steuersätze kann bereits die ordentliche Besteuerung ein attraktives steuerliches Umfeld bieten. Ausländer haben un­ter bestimmtem Voraussetzungen jedoch die zusätzliche Option, anstelle der ordentlichen Einkommens- und Vermö­genssteuern, eine auf den Lebenshaltungskosten basierende Pauschalsteuer zu zahlen. In bestimmten Fällen kann diese so genannte Aufwands- oder Pauschalbesteuerung zu erhebli­chen Steuereinsparungen führen. Die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem tatsächlichen weltweiten Einkommen und Vermö­gen. Die Pauschalbesteuerung richtet sich speziell an finan­ziell unabhängige Personen, die nicht in der Schweiz arbeits­tätig sind. In den Kantonen ZH, SH, AR, BS und BL steht das Konzept der Pauschalbesteuerung allerdings nicht mehr zur Verfügung.

Anforderungen und Verfahren

Die Pauschalbesteuerung steht nur Ausländern zur Verfü­gung, welche zum ersten Mal oder nach einer mindestens zehnjährigen Abwesenheit in die Schweiz einwandern und die in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben. Aktivitäten ausserhalb der Schweiz sind davon nicht betroffen. Wir emp­fehlen, vor der Einreise in die Schweiz ein Steuerruling bei den zuständigen Steuerbehörden einzuholen, um die Erfül­lung der Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung bestä­tigen zu lassen und die Höhe der für die Steuerbemessung re­levanten Lebenshaltungskosten zu verhandeln und festzulegen. Dieses Steuerruling ist für die Steuerbehörden aufgrund der offengelegten Tatsachen verbindlich.

Die Ermittlung der Einkommenssteuer unter der Pau­schalbe­steuerung basiert auf einem theoretischen Netto­einkommen, welches in erster Linie aufgrund der Le­benshaltungskosten der steuerpflichtigen Person ermittelt wird. Diese müssen mindestens dem siebenfachen Eigenmietwert der selbst be­wohnten Liegenschaft bzw. dem siebenfachen Mietzins ent­sprechen.

Zusätzlich zu den Lebenshaltungskosten gemäss vorste­hen­dem Absatz müssen weitere Einkommensbestandteile be­rücksichtigt werden, wie insbesondere (i) Einkünfte aus schweizerischen Quellen, sowie (ii) Einkünfte, für die eine teilweise oder vollständige Entlastung von ausländischen Quellensteuern im Rahmen eines Doppelsteuerabkommens beantragt wird. Besondere Regeln gelten hierbei für Ein­künfte aus Deutschland, Österreich, Belgien, Italien, Norwe­gen und den USA. Diese Doppelbesteuerungsabkommen se­hen vor, dass eine in der Schweiz wohnhafte, pauschalbesteuerte Person nur dann die Entlastung aufgrund des Abkommens beantragen kann, wenn sämtliche Einkünfte aus dem betreffenden Land in der Schweiz zur Besteuerung gebracht werden (sogenannte "modifizierte Pauschalbesteue­rung").

Ungeachtet der hiervor gemachten Ausführungen setzen die meisten Kantone eine Untergrenze der Bemessungsfaktoren fest, dies selbst dann, wenn der siebenfache Eigenmietwert darunterliegt. Diese minimale Bemessungsgrundlage bewegt sich zurzeit im Bereich von CHF 400'00.

Der Steuerbetrag wird unter Anwendung der regulären Steu­ersätze für die Einkommens- und Vermögenssteuer berech­net. Zu beachten ist, dass das zu versteuernde Einkommen und Nettovermögen in der Praxis einen "akzeptablen" Bezug zum tatsächlichen weltweiten Einkommen oder Vermögens­werten aufweisen muss (obwohl der Pauschalbesteuerte offi­ziell nicht aufgefordert wird, sein weltweites Einkommen oder Vermögen in der Schweiz anzugeben).

Bundesgesetz über die Änderung des Pauschalbe­steuerungsregimes

Nach verstärkter Kritik an der Pauschalbesteuerung von Aus­ländern, die sich in der Schweiz niederlassen, hat der Bund beschlossen, die Regelungen auf Kantons- und Bun­desebene zu überprüfen und anzupassen. Nach diesen neuen Vorschrif­ten gilt:

  • Auf kantonaler Ebene beträgt das zu versteuernde Jah­res­einkommen mindestens das Siebenfache des Miet­wertes bzw. das Dreifache der jährlichen Wohnkosten. In den meisten Kantonen gilt eine minimale Bemes­sungsgrund­lage von ca. CHF 400'000.
  • Auf Bundesebene gelten die gleichen Regeln wie auf kan­tonaler Ebene mit einer Mindesteinkommenssteuer von CHF 400'000.

Die kantonalen Regelungen gelten weiter, sofern sie die Min­destanforderungen der Bundesgesetzgebung erfüllen oder übertreffen.

Steuerpflichtige Personen, die seit 2015 oder früher der Pau­schalregelung unterliegen, können bis 2020 von ihren güns­tigeren Steuerregelungen profitieren. Danach werden auch sie den neuen Regeln unterworfen.

Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsbeiträge der Alters- und Hinterlasse­nenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) sind obligatorisch für sämtliche Personen, welche in der Schweiz leben oder arbeiten. Insbesondere sind auch Nichterwerbstätige ab dem Jahr nach Erreichen ihres 20. Altersjahres bis zum ordent­lichen Rentenalter von derzeit 65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen beitragspflichtig. Somit sind auch Pauschal­besteuerte bis zum Erreichen Ihres Pensionsalters sozialver­sicherungspflichtig. In den meisten Kantonen basiert die Berechnung der Beiträge auf der Steuerveranlagung der kantonalen Steuerbehörden. Im Falle einer Beschäftigung im Ausland (insbesondere innerhalb der EU) kann eine Befreiung von der So­zialversicherungspflicht beantragt werden.

 

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