Besteuerung von natürlichen Personen in der Schweiz

 
Ein Beitrag von

Gerhard Roth

 

Das vorliegende GHR FactSheet dient als allgemeine Ein­führung in die Besteuerung von natürlichen Personen in der Schweiz. Gerne analysieren wir Ihre persönliche Si­tuation anlässlich eines Gespräches.

 

Einkommenssteuer

Einkommenssteuern werden auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde erhoben. In der Schweiz wohnhafte natürliche Personen sind in der Schweiz grundsätzlich unbeschränkt, d.h. mit ihrem weltweiten Einkommen, steuerpflichtig. Ausgenommen davon sind Einkünfte aus ausländischen Liegenschaften, Betriebsstätten und Geschäftsbetrieben.

Die Steuern werden auf der Gesamtheit der Einkünfte er­hoben. Darunter fallen Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Vermögens­erträge oder Entschädigungen und Renten. Bei Eigentum an einem Grundstück in der Schweiz, welches selbst ge­nutzt wird, ist auf dem durch die Behörden bestimmten Mietwert (sog. Eigenmietwert) ebenfalls Einkommens­steuern zu entrichten.

Ausgaben, welche im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkommen stehen (Berufsauslagen, Vermögensver­waltungskosten sowie Liegenschaftsunterhalt), können grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Zudem können Unterhaltsbeiträge, Einkäufe in Pensionskassen, Kinderbetreuungskosten oder Aus- und Weiterbildungskosten sowie private Schuldzinsen im Umfang der Vermögenserträge zuzüglich CHF 50'000 ab­gezogen werden.

Die Steuertarife zwischen den Kantonen und die Steu­er­füsse zwischen den Gemeinden variieren erheblich. Je nach Wohnsitz beträgt die maximale Steuerbelastung der Kantons- und Gemeindesteuern zwischen 14% und 32%. Die Wahl des Wohnsitzes hat somit auf die Steuerbe­lastung eine er­hebliche Auswirkung.

Nebst den Kantons- und Gemeindesteuern werden di­rekte Bundessteuern erhoben, deren maximaler Satz bei 11.5% liegt.

Vermögenssteuer

Vermögenssteuern werden ausschliesslich von den Kan­tonen und den Gemeinden, nicht jedoch auf Bundesstufe, erhoben Eine in der Schweiz unbeschränkt steuerpflich­tige Person unterliegt grundsätzlich mit ihrem weltweiten Vermögen der Vermögenssteuer. Davon ausgenommen sind Liegenschaften, sowie Geschäftsvermögen von Be­triebsstätten oder Geschäftsbetriebe im Ausland. Liegen­schaften in der Schweiz werden aufgrund eines durch die Behörden festgesetzten Vermögenssteuerwertes, welcher bis 80% unter dem Markt- oder Kaufpreis liegen kann, besteuert. Vom Vermögen können die Schulden abgezo­gen werden. In internationalen Verhältnissen erfolgt eine Ausscheidung.

Die Steuersätze der Vermögenssteuern sind progressiv und kantonal unterschiedlich. Sie variieren von Kanton zu Kanton bzw. von Gemeinde zu Gemeinde. In steuer­günstigen Kantonen beträgt die Vermögenssteuer 0.1% - 0.4%, in Kantonen mit höherer steuerlicher Belastung kann die Vermögenssteuer hingegen zwischen 0.4% und 0.9% des steuerbaren Vermögens betragen.

Kapitalgewinnsteuer

Kapitalgewinne aus dem Verkauf von beweglichem Pri­vatvermögen sind steuerfrei, sofern der Verkauf nicht als gewerblich qualifiziert wird. Darunter fallen vor allem Kapitalgewinne aus Verkäufen von Wertpapieren, Autos, Bildern etc. Der Gewinn bei der Veräusserung von Grundstücken in der Schweiz unterliegt hingegen der kantonalen Grundstückgewinnsteuer. Auf Bundesebene sind diese privaten Grundstückgewinne hingegen steuer­frei.

Pauschalbesteuerung

Personen ohne Schweizer Bürgerrecht, welche erstmals oder nach zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz nehmen und hier keiner Erwerbstätigkeit nach­gehen, steht die Möglichkeit der Besteuerung nach dem Aufwand offen (sog. "Pauschalbesteuerung").

Als Bemessungsgrundlage dient bei der Pauschalbesteue­rung die Kosten für den Lebensaufwand (anstelle des Ein­kommens) der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterstützten Personen. Zur Berechnung wird auf den siebenfachen Eigenmietwert der eigenen Liegenschaft oder die dreifachen Mietkosten bei Wohnsitz in gemiete­ten Räumlichkeiten abgestellt. Die minimale Bemes­sungsgrundlage beträgt bei der direkten Bundessteuer CHF 400'000. Die Kantone können ebenfallseine eine minimale Bemessungsgrundlage sowohl für die Einkom­mens- als auch die Vermögenssteuer bestimmen, welche im Einzelfall in einem Ruling verbindlich festgelegt wird.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuern werden ausschliess­lich auf kantonaler Ebene erhoben. Die Steuer wird in demjenigen Kanton erhoben, in welchem der Erblasser bzw. der Schenker seinen letzten Wohnsitz hatte bzw. hat. Durch Erbgang erworbene oder durch Schenkung er­haltene Grundstücke müssen demgegenüber in jenem Kanton versteuert werden, in welchem sich das Grund­stück befindet. Ausgenommen ist der Kanton Schwyz, welcher weder Erbschafts- noch Schenkungssteuern, so­wie der Kanton Luzern, der keine Schenkungssteuer er­hebt

Die Steuersätze sind progressiv ausgestaltet und hängen von der Höhe der Zuwendung und vom Verwandtschafts­grad ab. Werden Erbschaften oder Schenkungen an nicht verwandte Personen ausgerichtet, sind Steuersätze bis zu 50% (!) möglich. Zuwendungen an Ehegatten sind in al­len Kantonen, solche an die Kinder in den meisten Kan­tonen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Schenkungs- oder erbschaftssteuerpflichtig ist der Be­günstigte.

Doppelbesteuerungsabkommen

In internationalen Verhältnissen sind Fälle doppelter Be­steuerungen derselben Einkommens- oder Vermögensbe­standteile durch mehrere Staaten denkbar. Um solche Doppelbesteuerungen zu vermeiden, hat die Schweiz zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlos­sen. Diese Abkommen regeln, welchem Staat für welche Einkommens- oder Vermögensteile das Besteuerungs­recht zukommt.

In der Schweiz steuerlich ansässige Privatpersonen kön­nen von diesen Doppelbesteuerungsabkommen profitie­ren. Einzelne Länder erachten jedoch pauschalbesteuerte Personen nicht als in der Schweiz ansässig und verweigern die Anwendung des entsprechenden Doppelbe­steuerungsabkommens, ausser es wird nachgewiesen, dass sämtliche aus diesen Ländern stammende Einkünfte in der Schweiz ordentlich besteuert werden.

 

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