Besteuerung von natürlichen Personen in der Schweiz
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Das vorliegende GHR FactSheet dient als allgemeine Einführung in die Besteuerung von natürlichen Personen in der Schweiz. Gerne analysieren wir Ihre persönliche Situation anlässlich eines Gespräches.
Einkommenssteuer
Einkommenssteuern werden auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde erhoben. In der Schweiz wohnhafte natürliche Personen sind in der Schweiz grundsätzlich unbeschränkt, d.h. mit ihrem weltweiten Einkommen, steuerpflichtig. Ausgenommen davon sind Einkünfte aus ausländischen Liegenschaften, Betriebsstätten und Geschäftsbetrieben.
Die Steuern werden auf der Gesamtheit der Einkünfte erhoben. Darunter fallen Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Vermögenserträge oder Entschädigungen und Renten. Bei Eigentum an einem Grundstück in der Schweiz, welches selbst genutzt wird, ist auf dem durch die Behörden bestimmten Mietwert (sog. Eigenmietwert) ebenfalls Einkommenssteuern zu entrichten.
Ausgaben, welche im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkommen stehen (Berufsauslagen, Vermögensverwaltungskosten sowie Liegenschaftsunterhalt), können grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Zudem können Unterhaltsbeiträge, Einkäufe in Pensionskassen, Kinderbetreuungskosten oder Aus- und Weiterbildungskosten sowie private Schuldzinsen im Umfang der Vermögenserträge zuzüglich CHF 50'000 abgezogen werden.
Die Steuertarife zwischen den Kantonen und die Steuerfüsse zwischen den Gemeinden variieren erheblich. Je nach Wohnsitz beträgt die maximale Steuerbelastung der Kantons- und Gemeindesteuern zwischen 14% und 32%. Die Wahl des Wohnsitzes hat somit auf die Steuerbelastung eine erhebliche Auswirkung.
Nebst den Kantons- und Gemeindesteuern werden direkte Bundessteuern erhoben, deren maximaler Satz bei 11.5% liegt.
Vermögenssteuer
Vermögenssteuern werden ausschliesslich von den Kantonen und den Gemeinden, nicht jedoch auf Bundesstufe, erhoben Eine in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Person unterliegt grundsätzlich mit ihrem weltweiten Vermögen der Vermögenssteuer. Davon ausgenommen sind Liegenschaften, sowie Geschäftsvermögen von Betriebsstätten oder Geschäftsbetriebe im Ausland. Liegenschaften in der Schweiz werden aufgrund eines durch die Behörden festgesetzten Vermögenssteuerwertes, welcher bis 80% unter dem Markt- oder Kaufpreis liegen kann, besteuert. Vom Vermögen können die Schulden abgezogen werden. In internationalen Verhältnissen erfolgt eine Ausscheidung.
Die Steuersätze der Vermögenssteuern sind progressiv und kantonal unterschiedlich. Sie variieren von Kanton zu Kanton bzw. von Gemeinde zu Gemeinde. In steuergünstigen Kantonen beträgt die Vermögenssteuer 0.1% - 0.4%, in Kantonen mit höherer steuerlicher Belastung kann die Vermögenssteuer hingegen zwischen 0.4% und 0.9% des steuerbaren Vermögens betragen.
Kapitalgewinnsteuer
Kapitalgewinne aus dem Verkauf von beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei, sofern der Verkauf nicht als gewerblich qualifiziert wird. Darunter fallen vor allem Kapitalgewinne aus Verkäufen von Wertpapieren, Autos, Bildern etc. Der Gewinn bei der Veräusserung von Grundstücken in der Schweiz unterliegt hingegen der kantonalen Grundstückgewinnsteuer. Auf Bundesebene sind diese privaten Grundstückgewinne hingegen steuerfrei.
Pauschalbesteuerung
Personen ohne Schweizer Bürgerrecht, welche erstmals oder nach zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz nehmen und hier keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, steht die Möglichkeit der Besteuerung nach dem Aufwand offen (sog. "Pauschalbesteuerung").
Als Bemessungsgrundlage dient bei der Pauschalbesteuerung die Kosten für den Lebensaufwand (anstelle des Einkommens) der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterstützten Personen. Zur Berechnung wird auf den siebenfachen Eigenmietwert der eigenen Liegenschaft oder die dreifachen Mietkosten bei Wohnsitz in gemieteten Räumlichkeiten abgestellt. Die minimale Bemessungsgrundlage beträgt bei der direkten Bundessteuer CHF 400'000. Die Kantone können ebenfallseine eine minimale Bemessungsgrundlage sowohl für die Einkommens- als auch die Vermögenssteuer bestimmen, welche im Einzelfall in einem Ruling verbindlich festgelegt wird.
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Erbschafts- und Schenkungssteuern werden ausschliesslich auf kantonaler Ebene erhoben. Die Steuer wird in demjenigen Kanton erhoben, in welchem der Erblasser bzw. der Schenker seinen letzten Wohnsitz hatte bzw. hat. Durch Erbgang erworbene oder durch Schenkung erhaltene Grundstücke müssen demgegenüber in jenem Kanton versteuert werden, in welchem sich das Grundstück befindet. Ausgenommen ist der Kanton Schwyz, welcher weder Erbschafts- noch Schenkungssteuern, sowie der Kanton Luzern, der keine Schenkungssteuer erhebt
Die Steuersätze sind progressiv ausgestaltet und hängen von der Höhe der Zuwendung und vom Verwandtschaftsgrad ab. Werden Erbschaften oder Schenkungen an nicht verwandte Personen ausgerichtet, sind Steuersätze bis zu 50% (!) möglich. Zuwendungen an Ehegatten sind in allen Kantonen, solche an die Kinder in den meisten Kantonen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Schenkungs- oder erbschaftssteuerpflichtig ist der Begünstigte.
Doppelbesteuerungsabkommen
In internationalen Verhältnissen sind Fälle doppelter Besteuerungen derselben Einkommens- oder Vermögensbestandteile durch mehrere Staaten denkbar. Um solche Doppelbesteuerungen zu vermeiden, hat die Schweiz zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen regeln, welchem Staat für welche Einkommens- oder Vermögensteile das Besteuerungsrecht zukommt.
In der Schweiz steuerlich ansässige Privatpersonen können von diesen Doppelbesteuerungsabkommen profitieren. Einzelne Länder erachten jedoch pauschalbesteuerte Personen nicht als in der Schweiz ansässig und verweigern die Anwendung des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens, ausser es wird nachgewiesen, dass sämtliche aus diesen Ländern stammende Einkünfte in der Schweiz ordentlich besteuert werden.