Besteuerung von Immobilien im Privatvermögen

 
Ein Beitrag von

Gerhard Roth

 

Mit dem vorliegenden Factsheet verschaffen wir Ihnen einen Überblick über die Steuerfolgen bei Immobilien­besitz in der Schweiz.

 

Allgemeine Anmerkung

Steuern werden auf Bundes-, Kantons- und Gemeinde­ebene erhoben. Die Steuerbelastung bei den Kantons- und Gemeindesteuern kann je nach zuständigem Kanton/Gemeinde erhebliche Unterschiede aufweisen.

Handänderungssteuer

Die meisten Kantone erheben beim Erwerb einer Immo­bilie eine Handänderungssteuer. Der Steuertarif variiert zwischen 0.5-3.3% des Kaufpreises. Steuerpflichtig ist in der Regel der Käufer. In einzelnen Kantonen sind Käufer und Verkäufer je zur Hälfte steuerpflichtig. Unter be­stimmten Umständen sind Handänderungen von der Steuer befreit (z.B. Erbvorbezug, güterrechtliche Aus­einandersetzung bei Scheidung, Ersatzbeschaffung).

Besitz von Immobilien im Privatvermögen

Einkommenssteuer

In der Schweiz ansässige Personen unterliegen mit ihrem weltweiten Einkommen der schweizerischen Einkom­menssteuer. Davon ausgenommen sind Einkünfte aus Im­mobilien, Betriebsstätten oder Geschäftsbetriebe im Aus­land. Diese Einkünfte werden jedoch für die Berechnung des anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt. Einkünfte aus Grundstücken in der Schweiz unterliegen der schwei­zerischen Einkommenssteuer. Dies gilt auch für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz. Die Einkommenssteuer wird auf den Mieteinnahmen, oder, wenn die Liegenschaft nicht vermietet wird, auf dem durch die Behörden festge­setzten "Steuer- oder Eigenmietwert" erhoben. Von die­sen Einkünften können die effektiven Kosten (z.B. für Unterhalt, Renovationen, Versicherungsprämien, Ver­waltungskosten Dritter sowie für Energie- oder Umweltschutzmassnahmen) abgezogen werden. Wahl­weise kann anstelle der effektiven Kosten ein Pauschal­abzug (je nach Kanton zwischen 10% und 30% des Liegenschaftsertrags) geltend gemacht werden. Zudem sind private

Schuldzinsen (Hypothekarzinsen) im Umfang der steuer­baren Vermögenserträge zuzüglich weiterer CHF 50’000 abzugsfähig.

Da die Steuersätze von Kanton zu Kanton sowie innerhalb der Kantone von Gemeinde zu Gemeinde beträchtliche Unterschiede aufweisen, kann mit der Wahl des Wohn­sitzes sowie des Ortes, wo sich die Liegenschaft befindet, die Steuerbelastung reduziert werden (kantonale und kommunale Steuern liegen zwischen 14% und 32%). Bei der direkten Bundessteuer liegt die Obergrenze des pro­gressiven Einkommenssteuersatzes bei 11.5%.

Vermögenssteuer/Liegenschaftssteuer

Die Vermögenssteuer wird nur auf Kantons- und Gemein­deebene erhoben. Der Bund erhebt keine Ver­mögens­steuer. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz haben ihr weltweites Nettovermögen in der Schweiz zu versteuern. Davon ausgenommen sind Grundstücke, Betriebsstätten sowie Geschäftsbetriebe im Ausland, wel­che jedoch für die Berechnung des anwendbaren Steuer­satzes berücksich­tigt werden. Der Vermögenssteuerwert einer Liegen­schaft wird vom entsprechenden Kanton festgelegt. Im Durchschnitt beträgt der Vermögenssteuer­wert 80%-100% des Verkehrswerts. Schulden (Hypotheken) sind steuerlich abzugsfähig. Bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Ausland werden die Schulden nach Lage der Aktiven aufgeteilt. Der Vermögenssteuersatz ist in der Regel pro­gressiv und beträgt je nach Kanton zwischen 0.1% und 0.9%. Einige Kantone erheben zudem eine Liegenschafts­steuer zwischen 0.2-3‰ des Steuerwertes.

Grundstückgewinnsteuer

Personen ohne Schweizer Bürgerrecht, welche erstmals oder nach zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz nehmen und hier keiner Erwerbstätigkeit nach­gehen, steht die Möglichkeit der Besteuerung nach dem Aufwand offen (sog. "Pauschalbesteuerung").

Als Bemessungsgrundlage dient bei der Pauschalbesteue­rung die Kosten für den Lebensaufwand (anstelle des Ein­kommens) der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterstützten Personen. Zur Berechnung wird auf den siebenfachen Eigenmietwert der eigenen Liegenschaft oder die dreifachen Mietkosten bei Wohnsitz in gemiete­ten Räumlichkeiten abgestellt. Die minimale Bemes­sungsgrundlage beträgt bei der direkten Bundessteuer CHF 400'000. Die Kantone können ebenfallseine eine minimale Bemessungsgrundlage sowohl für die Einkom­mens- als auch die Vermögenssteuer bestimmen, welche im Einzelfall in einem Ruling verbindlich festgelegt wird.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Erbschaft- und Schenkungssteuern werden ausschliesslich auf kantonaler Ebene erhoben. Der Kanton Schwyz erhebt weder Erbschaft- noch Schenkungssteuern, der Kanton Luzern keine Schenkungssteuern. In allen Kantonen sind Zuwendungen an Ehegatten steuerfrei. Zudem sind Zu­wendungen an Nachkommen in den meisten Kantonen steuerbefreit. Die kantonalen Steuersätze sind progressiv und hängen von der übertragenen Summe und dem Ver­wandtschaftsgrad ab. Bei Liegenschaften erhebt derjenige Kanton, in dem sich das Grundstück befindet, die Steuer. Im Falle von Erbschaften oder Schenkungen an eine nicht verwandte Partei kann der Steuersatz bis zu 50% betra­gen.

 

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