Besteuerung von Unternehmen in der Schweiz

 
Ein Beitrag von

Gerhard Roth
 

 

Einführung

Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen (nachfolgend "Unternehmen") sind in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, sofern sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet. Ist dies nicht der Fall, so ist es möglich, dass solche Gesellschaften – beispielsweise aufgrund einer Betriebsstätte – in der Schweiz lediglich beschränkt steuerpflichtig werden. Die Besteuerung von Kollektiv-, Kommandit-, und einfachen Gesellschaften hingegen erfolgt transparent, d.h. beim jeweiligen Gesellschafter. Es finden entsprechend andere Grundsätze Anwendung.

Aus steuerrechtlicher Sicht muss zudem das Geschäftsjahr nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr übereinstimmen.

Gewinnsteuer

Die Gewinnsteuer wird auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde erhoben. Objekt der Gewinnsteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht ist der weltweite Gewinn des Unternehmens. Auf Bundesebene berechnet sich der Unternehmenssteuererfolg zu einem Pauschalansatz von 8.5 %. Unter Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Steuer selbst reduziert sich die Steuerbelastung auf ca. 7.8 %. Auf Ebene Kanton und Gemeinde sind die Steuertarife dagegen progressiv ausgestaltet. Sie variieren von Kanton zu Kanton zwischen 4.5 % und 16 %. Als Grundlage zur Berechnung der Steuern dient der Reingewinn gemäss Buchhaltung unter dem Vorbehalt der Möglichkeit der steuerrechtlichen Gewinnkorrektur. Kapitalgewinne werden dabei als Gewinn betrachtet.

Bei Beteiligungen ab 10% oder Beteiligungsrechten im Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. besteht allenfalls die Möglichkeit, den steuerlich vorteilhaften Beteiligungsabzug geltend zu machen (vgl. hinten; lit. a)

Bei einem Verlust innerhalb einer Steuerperiode besteht die Möglichkeit, diesen innerhalb der folgenden sieben Perioden vorzutragen.

Zu beachten ist zudem, dass Unternehmen in einigen Kantonen zusätzlich zur ordentlichen Gewinnsteuer Kirchensteuern zu entrichten haben.

Kapitalsteuer

Kapitalsteuern werden ausschliesslich von den Kan­tonen und den Gemeinden, jedoch nicht vom Bund, erhoben. Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital. Da gewisse Kantone die Gewinnsteuer direkt an die Kapitalsteuer anrechnen, kann die Kapitalsteuer im Ergebnis CHF 0.00 betragen.

Stempelabgaben

Bei der Ausgabe von Aktien, Stammanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilsscheinen von Genossenschaften, Partizipations- und Genussscheinen ist eine einmalige Bundessteuer (sogenannte Emissionsabgabe) im Umfang von 1 % des dem Unternehmen zugeflossenen Betrags der ausgegebenen Beteiligungsrechte bzw. mindestens deren Nennwert zu entrichten. Dies jedoch nur, sofern der Zufluss die Freibetragsgrenze von CHF 1 Mio. übersteigt.

Verrechnungssteuer

Auf den durch Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (nachfolgend "Gesellschaft") und Genossenschaften an die Eigentümer ausgerichteten Erträge inländischer Kapitalanteilrechte wie bspw. Aktien, Partizipationsscheine oder Stammanteile wird eine Verrechnungssteuer von 35 % erhoben. An in der Schweiz wohnhafte Personen wird diese Steuer vollständig rückerstattet. Für andere Personen stellt sie eine endgültige Steuer dar, es sei denn, der Bezüger ist in einem Staat ansässig, mit welchem die Schweiz einen entsprechenden Staatsvertrag abgeschlossen hat und derjenige von diesem Vertrag profitieren kann. Die Verrechnungssteuer wird von der Gesellschaft bzw. Genossenschaft zurückbehalten, von der Dividendenausschüttung direkt abgezogen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung überwiesen.

Ist nicht eine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft an einer solchen beteiligt, kann die Erfüllung der Steuerpflicht gegebenenfalls durch Meldung anstelle einer Entrichtung erfolgen.

Beteiligungsabzug

Dividendenzahlungen an ein Unternehmen werden normalerweise als Ertrag zu dessen Reingewinn gerechnet und entsprechend besteuert. Ist der Empfänger der Dividende jedoch eine Gesellschaft oder Genossenschaft, welche mindestens eine Beteiligung von 10 % oder einem Buchwert von mindestens CHF 1 Mio. hält, wird die Bundesgewinnsteuer im Verhältnis des Dividendeneinkommens zum Gesamteinkommen reduziert (sog. Beteiligungsabzug). Erzielt eine Holdinggesellschaft (vgl. lit. b hienach) ausschliesslich Einkommen aus Dividendenzahlungen ihrer Beteiligungen, ist die Gewinnsteuer auf Bundesebene in der Regel minimal.

Das Holdingprivileg sowie der Sonderstatus der Domizilgesellschaft wurden, basierend auf einer Volksabstimmung im Jahre 2018, per 1.1.2020 abgeschafft.

Doppelbesteuerungsabkommen

In internationalen Verhältnissen sind Fälle von doppelten Besteuerungen von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren möglich. Um solche Doppelbesteuerungen zu vermeiden, hat die Schweiz zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen bestimmen, welchem Staat – ob dem Ansässigkeitsstaat, oder demjenigen, aus dem ein allfälliger Gewinn stammt – das Besteuerungsrecht zukommt. Die Steuer wird diesfalls jeweils als Quellensteuer erhoben und kann unter gewissen Voraussetzungen, mithin der Bestätigung des Ansässigkeitsstaates, dass eine internationale Gesellschaft der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, zurückerstattet werden. Nicht zurückerstattete Steuern können an die Steuerlast einer internationalen Gesellschaft im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden.

 

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