Anlageberater nach FIDLEG und FINIG

 
Ein Beitrag von

Gerhard Roth
Stephan A. Hofer

 

Einleitung

Seit dem 1. Januar 2020 sind das Finanzinstitutsgesetz (nachfolgend "FINIG"), das Finanzdienstleistungsgesetz (nachfolgend "FIDLEG") und die dazugehörigen Verordnungen in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten von FIDLEG und FINIG werden neu Teilnehmer und deren Tätigkeiten im Finanzmarktbereich einer Bewilligungspflicht unterstellt, welche unter dem bisherigen Recht bewilligungsfrei ausgeübt werden konnten.

Anlageberatung vs. Vermögensverwaltung

Der Anlageberater befindet sich an der Schwelle zum Vermögensverwalter (vgl. separates GHR FactSheet). Er grenzt sich zu diesem jedoch insofern ab, als er eine reine Beratungstätigkeit für den Kunden ausübt. Er hat im Gegensatz zum Vermögensverwalter keine Verfügungsgewalt über das Vermögen seiner Kunden sondern berät diese und gibt unverbindliche Empfehlungen für oder gegen eine Transaktion ab. Ob die Transaktion erfolgt, liegt in der alleinigen Entscheidungshoheit des Kunden.

Marktort Schweiz

Die Frage nach der Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen entscheidet sich anhand des geografischen Marktes, auf welchen sich die Tätigkeit des Anlageberaters auswirkt. Erbringt ein ausländischer Anlageberater seine Dienstleistung gegenüber Kunden in der Schweiz, so untersteht seine Tätigkeit dem FIDLEG, unabhängig davon, ob er in der Schweiz über eine Niederlassung verfügt oder ausschliesslich nach dem fly-in-fly-out-Modell aktiv ist.

Registrierungspflicht nach FIDLEG

Anlageberater gelten gemäss den Bestimmungen des FIDLEG als Kundeberater und unterliegen keiner Bewilligungspflicht wie die Vermögensverwalter. Sie sind jedoch verpflichtet, sich im Beraterregister eintragen zu lassen.

Das Beraterregister wird durch eine oder mehrere Registrierungsstellen geführt, welche durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht ("FINMA") bewilligt und beaufsichtigt werden.

Eine Ausnahme von der Registrierungspflicht besteht für jene Anlageberater, welche als Teil eines Konzerns ausschliesslich die Konzerngesellschaften beraten.

Eintragungsvoraussetzungen

Der Eintrag in das Beraterregister einer Registrierungsstelle setzt voraus, dass der Anlageberater

  • über hinreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln nach FIDLEG und das für die Anlageberatung notwendige Fachwissen verfügt;
  • eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder andere, gleichwertige finanzielle Sicherheiten vorweisen kann;
  • einer Ombudsstelle angeschlossen ist;
  • keine finanzmarktrechtlich relevante, strafrechtliche Verurteilung vorliegt und
  • von der FINMA nicht mit einem Berufsverbot belegt wurde.

Anschlussfristen

Anlageberater haben sich innerhalb von 6 Monaten seit Zulassung der ersten Ombuds- und Registrierungsstelle an eben jene Ombudsstelle anzuschliessen und sich bei der Registrierungsstelle anzumelden. Sowohl die Ombuds- als auch die Registrierungsstelle werden selbst von der FINMA zugelassen und überwacht.

Aktuell hat die FINMA weder eine Ombuds- noch eine Registrierungsstelle zugelassen, weshalb die Anschlussfrist noch nicht zu laufen begonnen hat. Mit den ersten Zulassungen entsprechender Stellen durch die FINMA ist jedoch in Kürze zu rechnen.

Fazit und Empfehlung

Die Registrierungspflicht der Anlageberater geht deutlich weniger weit als die Bewilligungspflicht der Vermögensverwalter. Sie darf dennoch nicht unterschätzt oder gar vernachlässigt werden.

Wir empfehlen betroffenen Anlageberatern, sich bereits jetzt auf den Anschluss an die Ombudsstelle und die anschliessende Registrierung vorzubereiten, indem interne Abläufe den Anforderungen entsprechend formalisiert und allenfalls angepasst werden. Ein halbes Jahr ist eine kurze Frist. Darüber hinaus ist gerade zu Beginn mit längeren Bearbeitungszeiten seitens der Registrierungsstellen zu rechnen.

Wir unterstützen Sie gerne, sowohl bei der Erstellung der notwendigen Dokumentation zur Erfüllung der Anschlussvoraussetzungen, wie auch als Ihr Partner im Anschlussverfahren gegenüber den Ombuds- und Registrierungsstellen.

 

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