Vermögensverwalter nach FIDLEG und FINIG

 
Ein Beitrag von

Gerhard Roth
Stephan A. Hofer

 

Einleitung

Seit dem 1. Januar 2020 sind das Finanzinstitutsgesetz (nachfolgend "FINIG"), das Finanzdienstleistungsgesetz (nachfolgend "FIDLEG") und die dazugehörigen Verordnungen in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten von FIDLEG und FINIG werden neu Teilnehmer und deren Tätigkeiten im Finanzmarktbereich einer Bewilligungspflicht unterstellt, welche unter dem bisherigen Recht bewilligungsfrei ausgeübt werden konnten.

Vermögensverwaltung

Der Vermögensverwalter verwaltet typischerweise indi­viduelle Wertschriftenportfolios. Er er erwirbt und veräussert dabei im Auftrag und auf Rechnung seiner Kunden Finanzinstrumente, berät seine Kunden bei deren Finanzplanung und gibt Empfehungen ab und verwaltet das derart erworbene Portfolio.

Beschränkt sich die Tätigkeit auf die Abgabe von Empfehungen, ohne Entscheidungsmacht, die vom Kunden akzeptierten Empfehlungen auch umzusetzen, qualifiziert der Finanzmarkttteilnehmer als sog. Anlage­berater (vgl. separates GHR FactSheet). Als solcher ist er zwar registrierungs- nicht aber bewilligungspflichtig.

Bewilligungspflicht

Wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kunden über deren Ver­mögenswerte verfügen kann, gilt als bewilligungs­pflichtiger Vermögensverwalter.

Von der Bewilligung ausgenommen sind Vermögens­verwalter, welche ausschliesslich Vermögenswerte

  • von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen (natürlichen oder juristischen) Personen verwalten;
  • im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen kontrollieren oder
  • im Rahmen eines gesetzlichen Mandats aktiv sind.


Vermögensverwalter vs. Verwalter von Kollektivvermögen

Der wesentliche Unterschied zwischen Vermögensver­waltern und Verwaltern von Kollektivvermögen besteht in der Art der verwalteten Vermögen: Erstere verwalten typischerweise Portfolios von Personen, während letztere Kollektivvermögen (Fonds, Anlagestiftungen, etc.) bewirtschaften. Ansonsten unterscheiden sich die Be­willigungsvoraussetzungen nicht grundlegend, weshalb die Ausführungen zu den Vermögensverwaltern - mit Ausnahme von erhöhten Eigenmittelvorschriften – auch für die Verwalter von Kollektivvermögen herangezogen werden können.

Ein Verwalter von kollektiven Kapitalanlagen im Sinne des Kollektivanlagegesetzes ("KAG") muss ausnahms­weise dann "nur" die Voraussetzungen eines Vermögens­verwalters und nicht die schärferen eines Verwalters von Kollektivvermögen erfüllen, wenn die kollektive Kapi­talanlage ausschliesslich qualifizierten Anlegern (pro­fessionelle Kunden gemäss FIDLEG bzw. MiFID II) offensteht und die kollektive Kapitalanlage entweder verwaltete Vermögenswerte

  • inklusive Leverage nicht mehr als CHF 100 Millionen umfasst; oder
  • maximal CHF 500 Millionen umfasst und ein Leverageverbot sowie ein LockUp von mindestens 5 Jahren vorsieht.

Als weitere Ausnahme gilt die Verwaltung von Vorsor­geeinrichtungen, wenn die Vermögenswerte insgesamt höchstens CHF 100 Millionen und im obligatorischen Bereich zudem höchstens 20 Prozent der Vermögens­werte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung umfassen.

Bewilligungsvoraussetzungen

Bewilligt werden ausschliesslich in der Schweiz ansässige und im Handelsregister eingetragene Unternehmen in der Form eines Einzelunternehmens, einer Handelsgesell­schaft (AG, GmbH) oder einer Genossenschaft, welche folgende Voraussetzungen erfüllen: Der Vermögensver­walter verfügt über angemessene Regeln zur Unterneh­mensführung und ist so organisiert, dass er seine gesetz­lichen Pflichten erfüllen kann. Das schliesst insbesondere Folgendes ein:

  • Transparente und vollständige Organisations­dokumente;
  • Gewährspersonen, die über einen guten Ruf und fachliche Kompetenz verfügen;
  • Eine klare und effiziente Corporate Governance, intern wie gegenüber eingesetzten Subunter­nehmern;
  • Genügende finanzielle Garantien (Mindestkapital, Eigenmittel etc.);
  • Ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle;
  • Anschluss an eine anerkannte Ombudsstelle und eine anerkannte Aufsichtsorganisation; und
  • Prudentielle Aufsicht entweder von der Aufsichts­organisation selbst, oder einer Revisionsstelle.

Die Bewilligung selbst wird von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht ("FINMA") erteilt. Der Anschluss an eine Ombudsstelle und eine Aufsichtsorganisation ist Voraussetzung für die Bewilligung, nicht aber die Bewilligung selbst.

Fristen

Nach altem Recht nicht bewilligungspflichtige Ver­mögensverwalter sind verpflichtet, sich bis spätestens am 30. Juni 2019 bei der FINMA zu melden. Seit dem 1. Januar 2020 neu die Tätigkeit aufnehmende Vermö­gensverwalter haben sich umgehend bei der FINMA zu melden.

Sobald eine Aufsichtsorganisation von der FINMA zu­gelassen wurde, hat sich der Vermögensverwalter inner­halb eines Jahres einer solchen Aufsichtsorganisation an­zuschliessen und das Bewilligungsgesuch an die FINMA zu stellen. Mit der Bewilligung der ersten Aufsichts­organisationen ist im 1. Semester 2020 zu rechnen.

In Ausnahmefällen können die Fristen von der FINMA erstreckt werden. Während dem laufenden Bewilli­gungsverfahren kann der Vermögensverwalter seine Tätigkeit fortsetzen.

Fazit und Empfehlung

Betroffene Vermögensverwalter sollten sich umgehend bei der FINMA melden und, sobald möglich, den Aufnahme- und Bewilligungsprozess umgehend starten.

 

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