Vermögensverwalter nach FIDLEG und FINIG
Ein Beitrag von
Einleitung
Seit dem 1. Januar 2020 sind das Finanzinstitutsgesetz (nachfolgend "FINIG"), das Finanzdienstleistungsgesetz (nachfolgend "FIDLEG") und die dazugehörigen Verordnungen in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten von FIDLEG und FINIG werden neu Teilnehmer und deren Tätigkeiten im Finanzmarktbereich einer Bewilligungspflicht unterstellt, welche unter dem bisherigen Recht bewilligungsfrei ausgeübt werden konnten.
Vermögensverwaltung
Der Vermögensverwalter verwaltet typischerweise individuelle Wertschriftenportfolios. Er er erwirbt und veräussert dabei im Auftrag und auf Rechnung seiner Kunden Finanzinstrumente, berät seine Kunden bei deren Finanzplanung und gibt Empfehungen ab und verwaltet das derart erworbene Portfolio.
Beschränkt sich die Tätigkeit auf die Abgabe von Empfehungen, ohne Entscheidungsmacht, die vom Kunden akzeptierten Empfehlungen auch umzusetzen, qualifiziert der Finanzmarkttteilnehmer als sog. Anlageberater (vgl. separates GHR FactSheet). Als solcher ist er zwar registrierungs- nicht aber bewilligungspflichtig.
Bewilligungspflicht
Wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kunden über deren Vermögenswerte verfügen kann, gilt als bewilligungspflichtiger Vermögensverwalter.
Von der Bewilligung ausgenommen sind Vermögensverwalter, welche ausschliesslich Vermögenswerte
- von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen (natürlichen oder juristischen) Personen verwalten;
- im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen kontrollieren oder
- im Rahmen eines gesetzlichen Mandats aktiv sind.
Vermögensverwalter vs. Verwalter von Kollektivvermögen
Der wesentliche Unterschied zwischen Vermögensverwaltern und Verwaltern von Kollektivvermögen besteht in der Art der verwalteten Vermögen: Erstere verwalten typischerweise Portfolios von Personen, während letztere Kollektivvermögen (Fonds, Anlagestiftungen, etc.) bewirtschaften. Ansonsten unterscheiden sich die Bewilligungsvoraussetzungen nicht grundlegend, weshalb die Ausführungen zu den Vermögensverwaltern - mit Ausnahme von erhöhten Eigenmittelvorschriften – auch für die Verwalter von Kollektivvermögen herangezogen werden können.
Ein Verwalter von kollektiven Kapitalanlagen im Sinne des Kollektivanlagegesetzes ("KAG") muss ausnahmsweise dann "nur" die Voraussetzungen eines Vermögensverwalters und nicht die schärferen eines Verwalters von Kollektivvermögen erfüllen, wenn die kollektive Kapitalanlage ausschliesslich qualifizierten Anlegern (professionelle Kunden gemäss FIDLEG bzw. MiFID II) offensteht und die kollektive Kapitalanlage entweder verwaltete Vermögenswerte
- inklusive Leverage nicht mehr als CHF 100 Millionen umfasst; oder
- maximal CHF 500 Millionen umfasst und ein Leverageverbot sowie ein LockUp von mindestens 5 Jahren vorsieht.
Als weitere Ausnahme gilt die Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen, wenn die Vermögenswerte insgesamt höchstens CHF 100 Millionen und im obligatorischen Bereich zudem höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung umfassen.
Bewilligungsvoraussetzungen
Bewilligt werden ausschliesslich in der Schweiz ansässige und im Handelsregister eingetragene Unternehmen in der Form eines Einzelunternehmens, einer Handelsgesellschaft (AG, GmbH) oder einer Genossenschaft, welche folgende Voraussetzungen erfüllen: Der Vermögensverwalter verfügt über angemessene Regeln zur Unternehmensführung und ist so organisiert, dass er seine gesetzlichen Pflichten erfüllen kann. Das schliesst insbesondere Folgendes ein:
- Transparente und vollständige Organisationsdokumente;
- Gewährspersonen, die über einen guten Ruf und fachliche Kompetenz verfügen;
- Eine klare und effiziente Corporate Governance, intern wie gegenüber eingesetzten Subunternehmern;
- Genügende finanzielle Garantien (Mindestkapital, Eigenmittel etc.);
- Ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle;
- Anschluss an eine anerkannte Ombudsstelle und eine anerkannte Aufsichtsorganisation; und
- Prudentielle Aufsicht entweder von der Aufsichtsorganisation selbst, oder einer Revisionsstelle.
Die Bewilligung selbst wird von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht ("FINMA") erteilt. Der Anschluss an eine Ombudsstelle und eine Aufsichtsorganisation ist Voraussetzung für die Bewilligung, nicht aber die Bewilligung selbst.
Fristen
Nach altem Recht nicht bewilligungspflichtige Vermögensverwalter sind verpflichtet, sich bis spätestens am 30. Juni 2019 bei der FINMA zu melden. Seit dem 1. Januar 2020 neu die Tätigkeit aufnehmende Vermögensverwalter haben sich umgehend bei der FINMA zu melden.
Sobald eine Aufsichtsorganisation von der FINMA zugelassen wurde, hat sich der Vermögensverwalter innerhalb eines Jahres einer solchen Aufsichtsorganisation anzuschliessen und das Bewilligungsgesuch an die FINMA zu stellen. Mit der Bewilligung der ersten Aufsichtsorganisationen ist im 1. Semester 2020 zu rechnen.
In Ausnahmefällen können die Fristen von der FINMA erstreckt werden. Während dem laufenden Bewilligungsverfahren kann der Vermögensverwalter seine Tätigkeit fortsetzen.
Fazit und Empfehlung
Betroffene Vermögensverwalter sollten sich umgehend bei der FINMA melden und, sobald möglich, den Aufnahme- und Bewilligungsprozess umgehend starten.