COVID-19 Überbrückungshilfe für Selbständigerwerbende und KMUs

 
Ein Beitrag von 

Bruno Hunziker 
Gerhard Roth 
Markus Brülhar
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Ludovic Duarte 

 

COVID-19 Kredit und COVID-19 Kredit Plus

Es wird zwischen dem COVID-19-Kredit im Sinne einer Soforthilfe und dem COVID-19-Kredit Plus im Sinne einer weitergehenden Überbrückungshilfe unterschieden. Ersterer wird für Kredite bis zu CHF 500'000, letzterer für Kredite ab CHF 500'000 bis 20 Mio. gewährt.

 

Kreditsicherheiten

COVID-19-Kredite bis CHF 500'000 werden vollumfänglich durch den Bund garantiert. Die Kreditnehmer müssen gegenüber der Bank keine Sicherheiten leisten. COVID-19-Kredite Plus von über CHF 500'000 bis CHF 20 Mio. werden durch den Bund nur im Umfang von 85% gesichert. Die Bank kann vom Kreditnehmer für die restlichen 15% Sicherheiten verlangen.

 

Anspruchsvoraussetzungen

Selbständigerwerbende und Unternehmen erhalten unter folgenden Voraussetzungen grundsätzlich einen Kredit:

- Sitz in der Schweiz;

- erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung des Umsatzes aufgrund COVID-19 Pandemie

- Gründung vor dem 1. März 2020

- finanziell gesund, d.h. weder in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren noch in Liquidation;

- Jahresumsatz nicht höher als CHF 500 Mio.;

- Falls COVID-19 Kredit Plus: Unternehmensidentifikationsnummer (UID) muss vorhanden sein;

- Falls COVID-19 Kredit Plus: Positiver Entscheid nach Abschluss einer Kreditprüfung.

Messgrösse für die Gewährung des Kredits ist der Jahresumsatzerlös. Die maximale Kredithöhe stellt 10% des Umsatzerlöses dar.

 

Antrag für COVID-19-Kredit

Vorbemerkung: Die Gesuchsteller beantragen den Kredit am besten bei ihrer Hausbank (Liste der Banken unter https://covid19.easygov.swiss/banken/).

1. Gesuchsteller füllen unter https://covid19.easygov.swiss/ eine standardisierte, elektronisch bereit gestellte Kreditvereinbarung aus und erklären damit, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen;

2. Gesuchsteller drucken die Kreditvereinbarung aus und unterzeichnen diese;

3. Gesuchsteller senden das Formular ihrer Hausbank, entweder elektronisch via E-Mail oder brieflich;

4. Bank überprüft Vollständigkeit der Kreditvereinbarung und prüft Anspruchsvoraussetzungen;

5. Falls Angaben vollständig, zahlt Bank den Kredit aus;

6. Bürgschaftsorganisation stellt Bürgschaft.

 

Antrag für COVID-19-Kredit Plus

1. Gesuchsteller füllen unter https://covid19.easygov.swiss/ einen standardisierten, elektronisch bereit gestellten Kreditantrag aus und erklären damit, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;

2. Gesuchsteller drucken den Kreditantrag aus und unterzeichnen diesen;

3. Gesuchsteller senden den Kreditantrag ihrer Hausbank, entweder elektronisch via E-Mail oder brieflich;

4. Bank überprüft Vollständigkeit des Kreditgesuches und nimmt eine branchenübliche Kreditprüfung vor;

5. Falls Kreditprüfung positiv ausfällt, leitet Bank das Kreditgesuch bei der zuständigen Bürgschaftsorganisation ein;

6. Bürgschaftsorganisation stellt für Kreditantrag eine Bürgschaft aus bzw. unterzeichnet mit der Bank einen Bürgschaftsvertrag;

7. Bank zahlt den Kredit aus.

 

Konditionen

Der COVID-19-Kredit wird (zurzeit) nicht verzinst, d.h. der Zinssatz beträgt 0,0 %. Der COVID-19-Kredit Plus wird für den von den Bürgschaftsorganisationen gesicherten Teil (85%) mit 0.5 % pro Jahr verzinst. Der Zinssatz für den restlichen ungesicherten und im Risiko der Bank liegenden Teil (15%) wird mit der jeweiligen Bank festgesetzt.

 

Rückzahlung

Die verbürgten Kredite sind innert 5 Jahren vollständig zu amortisieren, was jedoch jederzeit erfolgen kann. In Härtefällen kann die Bank mit Zustimmung der Bürgschaftsorganisation die Frist von 5 auf höchstens 7 Jahre verlängern.

 

FAQ

1. Wer kann einen Kredit beantragen?

Grundsätzlich jeder Selbständigerwerbende und jedes Unternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen), sofern die Anspruchsvoraussetzungen (siehe oben) erfüllt sind.

Kein COVID-19 Kreditgesuch stellen darf, wer bereits im Rahmen der Sofortprogramme für Sport- und Kulturveranstalter Leistungen bezogen hat.

 

2. Kann ich das Gesuch online einreichen?

Siehe oben. Der Antrag wird elektronisch ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben eingereicht – entweder gleich elektronisch (via E-Mail) oder brieflich. Ein physischer Gang zum Bankschalter ist möglich, aber nicht erforderlich.

 

3. Bei welchen Finanzinstituten kann ich einen Kredit beantragen?

Es wird empfohlen, den Kredit bei seiner Hausbank, zu der man als Selbständiger oder KMU bereits Bankbeziehungen pflegt und Banking und Finance Dienstleistungen bezieht, zu beantragen. Siehe ständig aktualisierte Liste der teilnehmenden Banken unter https://covid19.easygov.swiss/banken/.

 

4. Ab wann kann ich einen Kredit beantragen?

Die Gesuche können ab Donnerstag, 26. März 2020, 08.00 Uhr eingereicht werden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Banken Kredite gewähren und der Bund verbürgt sich dafür.

 

5. Welcher Umsatz wird für die Berechnung der Höhe des Kredits herangezogen?

Der Umsatzerlös des Geschäftsjahres 2019. Liegt der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, so ist die provisorische Fassung massgebend. Wenn auch eine provisorische Fassung fehlt, gilt der Umsatzerlös des Jahres 2018. Ist auch dies nicht erstellt, wird zur Bestimmung des Umsatzerlöses auf die Nettolohnsumme abgestellt.

 

6. Ich bin ein junges Unternehmen (Gründung erst im Jahr 2020) – kann ich auch von einem Kredit profitieren?

Bei neu (01.01.2020 und später, aber vor dem 01.03.2020) gegründeten Unternehmen wird der Umsatzerlös geschätzt und zwar wie folgt: 3 x Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr; mind. CHF 100'000, max. CHF 500'000.

 

7. Kann ich mehrere Kreditgesuche beantragen?

Den COVID-19 Kredit kann ein Gesuchsteller nur einmal beantragen. Benötigt er weitere Mittel, kann der Gesuchsteller ein separates Gesuch für den COVID-19 Kredit Plus stellen. Ergänzende kantonale Hilfen sind aus Bundessicht grundsätzlich möglich.

 

8. Wann muss ich den Kredit zurückzahlen?

Die Rückzahlung hat innert 5 Jahren zu erfolgen bzw. in Härtefällen ist eine Verlängerung um maximal 2 Jahre möglich, d.h. Rückzahlung innert 7 Jahren. Die Frist ist lange angesetzt, damit sich die Gesuchsteller wieder erholen können. Die Gesuchsteller sollen die Kredite während der Laufzeit regelmässig amortisieren. Der Bund empfiehlt bspw. eine halbjährliche Amortisation. Die Amortisation kann jedoch auch jederzeit erfolgen.

 

9. Welche Kreditsumme wird maximal gewährt?

Betroffene Unternehmen und Selbständigerwerbende erhalten von den Banken Kreditbeträge bis zu 10% des Jahresumsatzes bis maximal CHF 20 Mio.

 

10. Wie erfolgt die Kreditprüfung?

Grundsätzlich erfolgt eine branchenübliche Kreditprüfung, d.h. es wird die Kreditfähigkeit und –würdigkeit geprüft. Die Bank sollte dabei berücksichtigen, dass ein weitgehender Teil des Kredits durch die Solidarbürgschaft gedeckt ist und sich ihre Risiken substantiell reduzieren.

 

11. Wer bürgt für die Kredite?

Für die COVID-19 Kredite bürgt der Bund zu 100% (via Bürgschaftsorganisationen), bei den weitergehenden COVID-19 Krediten Plus bürgt der Bund zu 85% (via Bürgschaftsorganisation).

 

12. Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung der Kredite?

Die erhaltenen Kredite dienen einzig der Deckung z.B. von laufend anfallenden Miet- oder Sachkosten (Personalaufwand soll grösstenteils von Kurzarbeitsentschädigung und Erwerbsersatz gedeckt werden). Dem Unternehmen ist nicht gestattet, mit dem Kredit neue Investitionen ins Analagevermögen zu tätigen.

Entsprechend ausgeschlossen während der Laufzeit des Kredits sind: Die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitalanlagen. Ferner dürfen keine Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen gewährt werden. Auch das Zurückführen von Gruppendarlehen ist ausgeschlossen. Schliesslich ist jegliche Weiterleitung der verbürgten Kreditmittel an irgendwie mit dem Unternehmen verbundene Personen im Ausland (Bsp.: Cash-Pooling) untersagt. 

 

13. Wie wird der Kredit in der Bilanz dargestellt?

Der gewährte Kredit wird für die nächsten zwei Jahre bilanzneutral dargestellt. Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven gemäss Art. 725 Abs. 1 OR sowie die Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 werden diese Kredite bis am 31. März 2022 nicht als Fremdkapital berücksichtigt.

 

14. Kann mein Kreditantrag auch abgelehnt werden?

Ja. Banken haben das Recht, Anträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Banken sind nicht verpflichtet, Kredite zu gewähren. Die Banken haben aber grundsätzlich ein grosses Interesse, ihren Firmenkunden unkompliziert zu helfen.

 

15. Weshalb wurde das Kreditverbot für die PostFinance aufgehoben?

Das Kreditverbot für PostFinance besteht im Allgemeinen nach wie vor. Da diese aber viele KMU-Kunden betreut und diesen ebenfalls ein unbürokratischer Zugang zu den Überbrückungshilfen gewährt sein soll, darf die PostFinance Kredite bis zu CHF 500'000.- gewähren. Diese Sonderlösung und beschränkte Ausnahme ist jedoch zeitlich befristet und gilt ausschliesslich für COVID-19 Kredite und bestehende PostFinance-Kunden.

 

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