COVID-19 (Coronavirus) - Massnahmen zur Unterstützung von betroffenen Unternehmen

 
Ein Beitrag von 

Rolf Hartmann
Bruno Hunziker
Markus Brülhart
Ludovic Duarte 

 

Am 16. März 2020 hat der Bundesrat die Situation in der Schweiz aufgrund des Coronavirus als "ausserordentliche Lage" eingestuft und hat weitere Massnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus ergriffen. Zu diesen Massnahmen gehören auch Unterstützungsmassnahmen für besonderes vom Coronavirus betroffene Unternehmen. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf eine Auswahl dieser Unterstützungsmassnahmen und bestehender Möglichkeiten im Obligationen- (OR) und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG).

 

Rechtsstillstand im Betreibungswesen

Betreibungsstillstand bis 19. April 2020

Eine der Massnahmen ist ein schweizweiter Rechtsstillstand im Betreibungswesen vom 19. März 2020 bis am 4. April 2020. Aufgrund der Betreibungsferien über Ostern verlängert sich der Rechtsstillstand somit bis und mit 19. April 2020. Eine Verlängerung ist nicht ausgeschlossen.

 

Folgen des Rechtsstillstandes

Während des Rechtsstillstandes dürfen den Schuldnerinnen und Schuldnern keine Betreibungsurkunden zugestellt werden. Er wird während dieser Zeit also nicht betrieben. Die Einreichung eines Betreibungsbegehrens bleibt für den Gläubiger weiterhin möglich und hat fristwahrende Wirkung. Dies ist vor allem im Hinblick auf eine allfällige Unterbrechung von Verjährungsfristen erwähnenswert.

Ebenfalls vom Rechtsstillstand betroffen sind die Rechtsöffnung, die Pfändungsankündigung, die Pfändung, die Verwertung von gepfändeten Gegenständen, die Ausstellung von Verlustscheinen, die Konkursandrohung oder die Konkurseröffnung. Weiterhin möglich und damit nicht erfasst vom Rechtsstillstand sind das Arrestverfahren, die unaufschiebbaren Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen und die Handlungen in der Wechselbetreibung.

 

Einschätzung

Der Rechtsstillstand wird die Situation für finanziell angespannte Betriebe vor Insolvenz nur teilweise und nur vorübergehend verbessern. Die Massnahme könnte auch zur Folge haben, dass die Zahlungsmoral noch offener Debitoren weiter fällt. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass ein Betreibungsstillstand keine Auswirkungen auf die offene Forderung hat, weder auf deren Bestand noch deren Fälligkeit.

 

Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs

Stundung von Forderungen

Mit der Stundung wird die Fälligkeit einer Forderung hinausgeschoben. Sie kann deshalb bis zum Ende der Stundung nicht eingeklagt, betrieben oder verrechnet werden. Andererseits beinhaltet eine Stundung in der Regel auch eine Forderungsanerkennung, weshalb bei bestrittenen Forderungen Vorsicht angezeigt ist.

Die Stundung einer Forderung ist mit jedem Gläubiger separat zu vereinbaren, wobei Schriftlichkeit empfohlen wird. Ausnahmsweise ergibt sich die Stundung auch durch Gesetz, durch den Richter oder ist im entsprechenden Vertrag bereits vorgesehen.

 

Abzahlungsvereinbarung

Mit einer Abzahlungsvereinbarung wird dem Schuldner die Möglichkeit gegeben, die Forderung in mehreren Raten zu begleichen. Auch in diesem Fall wird Schriftlichkeit empfohlen, wobei in der Regel auch eine Schuldanerkennung und eine Verfallsklausel inkludiert werden.

 

Einschätzung

Stundung und Abzahlungsvereinbarungen sind für den Schuldner keine eigentlichen Sanierungsmassnahmen. Sie unterstützen das Unternehmen einzig im Bereich der Liquiditätssicherung und nur für eine bestimmte Zeit (Zeitgewinn). Aus Sicht des Gläubigers stellen Stundung und Abzahlungsvereinbarung u.a. eine Möglichkeit dar, eine Schuldanerkennung zu erreichen, was für eine spätere Betreibung von Vorteil sein wird

 

Vertragliche Bestimmungen

Prüfen – aktiv werden – dokumentieren

In zahlreichen Fällen werden die Massnahmen des Bundesrates dazu führen, dass bestehende Verträge und einzelne Vertragsbestimmungen nicht mehr eingehalten werden können, sei dies verschuldet oder unverschuldet. Beispiele sind Lieferverzögerungen, das Ausbleiben von Lieferungen, die Unmöglichkeit einer Leistungserbringung (da verboten) oder der Rücktritt von einer Bestellung.

Es gibt indessen keine allgemeine Antwort, welche alle potentiellen Fälle abdeckt. Wir empfehlen hierzu grundsätzlich Folgendes:

Prüfen Sie den Vertrag. In der Schweiz herrscht Vertragsfreiheit, d.h. die Parteien können grundsätzlich frei entscheiden, wie sie einen bestimmten Fall handhaben wollen. Oftmals sind die Antworten direkt in den Vertragsbestimmungen zu finden.

Seien Sie aktiv, aber vorsichtig. Es empfiehlt sich in der Regel, Leistungsstörungen auf Schuldner- und Gläubigerseite anzuzeigen (formelle Abmahnung). Nichtstun ist oftmals die schlechteste Option. Bei Anzeigen sind jedoch stets Inhalt (keine unnötigen Zusicherungen oder Zugeständnisse), Form und Frist zu beachten.

Dokumentieren Sie lückenlos. In einem Streitfall ist oftmals die Beweislage entscheidend. Dokumentieren Sie deshalb alle vorgenommenen Schritte (z.B. Versand per Einschreiben, Bestätigungsemail nach Telefongesprächen etc.).

 

Coronavirus als Fall von "Höherer Gewalt"?

Der Begriff "Höhere Gewalt" ist im Schweizer Recht nicht definiert. Man versteht hierunter jedoch Lebenssachverhalte, die von keiner Vertragspartei beeinflusst werden können bzw. unvorhergesehen von aussen hereinbrechen wie zum Beispiel Naturkatastrophen.

Ob und inwiefern das Coronavirus als Höhere Gewalt qualifiziert wird, gibt noch keine abschliessende Antwort zu den sich stellenden Rechtsfragen. Zusätzlich ist abzuklären, welche Vertragspartei dann schlussendlich für das Risiko der Höheren Gewalt einzustehen bzw. dieses Risiko übernehmen muss. Dies ist für jeden Vertrag einzeln und gesondert zu prüfen.

Oftmals enthalten Verträge sog. Force-Majeure Klauseln, welche die Risikotragung festhalten. Fehlt eine solche Klausel, ist abzuklären, ob es sich um eine dauernde Unmöglichkeit (der Vertrag kann nicht mehr erfüllt werden) oder um eine vorübergehende Unmöglichkeit handelt (der Vertrag kann nach Wegfall der Corona Massnahmen wieder erfüllt werden). Je nach Beantwortung dieser Frage sind die Rechtsfolgen anders zu beurteilen.

Haben Sie in diesem Zusammenhang Fragen oder möchten Sie Ihre bestehenden Vertragsbestimmungen überprüfen lassen, dürfen Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.

 

Im Besonderen: Arbeitsrecht

Durch die Massnahmen des Bundesrates werden insbesondere auch Arbeitgeber und Arbeitnehmende betroffen. Für Fragen zu Kurzarbeit, Arbeitspflichten, Homeoffice, Lohnfortzahlung etc. verweisen wir Sie auf unsere Spezialpublikation "Der Arbeitsrechtler" (abrufbar unter unserer Homepage unter www.ghr.ch/news), welcher laufend ergänzt wird.

 

Versicherungen

Wir empfehlen Ihnen ferner, Ihre Versicherungssituation zu prüfen und abzuklären, ob ein möglicher Betriebs- oder Arbeitnehmerausfall gedeckt ist.

 

Finanzielle Unterstützung durch Bund und Banken

Der Bundesrat hat weiter in Aussicht gestellt, von der Krise besonders betroffene Unternehmen kurzfristig finanziell zu unterstützen. Hierzu gehören Liquiditätshilfen mittels verbürgten Überbrückungskrediten, Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen und Erstreckung von Zahlungsfristen bei ausgewählten Bundessteuern. Auch für selbständig Erwerbende gibt es diverse Unterstützungsmassnahmen.

Der Bundesrat wird die Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung in einer Verordnung regeln, welche voraussichtlich noch bis zum 1. April 2020 erlassen wird. Wir werden Sie hierzu auf dem Laufenden halten.

Zu beachten ist ferner, dass viele Banken unkomplizierte Unterstützung anbieten. Hierzu gehört z.B. die Vergabe von zinslosen oder zinsgünstigen Krediten bis zu einer bestimmten Höhe, die Erstreckung von Zahlungsraten oder ähnliches. Wir empfehlen Ihnen, in jedem Fall mit Ihrer Hausbank Kontakt aufzunehmen.

 

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