Verlängerung COVID-19-Verordnung 3 bis zum 31. Dezember 2021

 
Ein Beitrag von 

Bruno Hunziker 
Stephan Hofer
Markus Brülhart
 

Mit Beschluss des Bundesrats vom 18. September 2020 wurde die COVID-19-Verordnung 3 bis zum 31. Dezem-ber 2021 verlängert. Damit können Versammlungen von Gesellschaften (z.B. Generalversammlungen) weiterhin und bis Ende 2021 auf schriftlichem Weg, in elektroni-scher Form oder durch einen unabhängigen Stimmrechts-vertreter durchgeführt werden (Art. 27 COVID-19-Ver-ordnung 3).

 

Gesellschafter- und Generalversammlungen ohne physischen Tagungsort

Durch die COVID-19-Verordnung 3 wird es den Gesell-schafter namentlich ermöglicht, Gesellschaftsversamm-lungen nicht als Präsenzveranstaltungen, sondern in ande-rer Form durchzuführen, so dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte unter Einhaltung der Vorga-ben des BAG betreffend Hygiene und sozialer Distanz ab-halten können.

Entgegen der gesellschaftsrechtlichen Vorgaben dürfen Gesellschaften insbesondere anordnen, dass die Rechts-ausübung ausschliesslich wie folgt erfolgen darf (Art. 27 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 3):

- auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder
- über einen vom Veranstalter der Versammlung bezeichneten unabhängigen Stimmrechtsvertre-ter.
Informationspflicht


Falls die Versammlung in von der Präsenzveranstaltung abweichender Form im Sinne der COVID-19-Veord-nung 3 durchgeführt werden soll, so hat der Veranstalter die Teilnehmerinnen und Teilnehmer spätestens vier Tage vor der Durchführung der Versammlung schriftlich darüber zu informieren (Art. 27 Abs. 2 COVID-19-Ver-ordnung 3). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen über die Formalitäten der Versammlung gehörig infor-miert werden sowie entsprechende Vorbereitungen zur Wahrung ihrer Rechte treffen können.

Anstelle einer schriftlichen Information können die Teil-nehmerinnen und Teilnehmer auch über eine elektroni-sche Veröffentlichung auf die Massnahmen hingewiesen werden (z.B. mittels Aufschaltung auf der Homepage des Unternehmens). Zu beachten ist allerdings auch hier, dass diese Information mindestens 4 Tage vor der Versamm-lung zu erfolgen hat.

 

Fazit und Empfehlungen

Die aktuelle besondere Lage infolge der COVID-19 Pan-demie bleibt instabil und unberechenbar. Stetig wech-selnde Reisebeschränkungen sind weiterhin die Tagesord-nung, und erneute strengere Versammlungsverbote können auch kurzfristig nicht ausgeschlossen werden.

Die Verlängerung der COVID-19-Verordnung 3 bis Ende 2021 schafft hier wertvolle Planungssicherheit - möglich-erweise sogar noch längerfristiger, da spätestens per 1. Ja-nuar 2022 das revidierte Gesellschaftsrecht in Kraft treten sollte, welches die Möglichkeiten von elektronischen und virtuellen Generalversammlungen dauerhaft vorsieht. Gesellschaften sollten daher im Idealfall die generelle Durchführung von Versammlungen auf elektronischem oder virtuellem Weg vor oder mit dem Auslaufen der COVID-19-Verordnung 3 einführen können.

KMU mit einer grösseren Zahl von Gesellschaftern bzw. Aktionären oder einem geographisch breit gestreuten Ak-tionariat (insbesondere bei Aktionären im Ausland) tun gut daran, die Möglichkeiten von schriftlichen und elekt-ronischen Generalversammlungen weiterhin im Hinter-kopf zu behalten.

(Stand: September 2020)

 

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