Januar 2019 - Das Steuerjahr 2019

 

Ein Beitrag des GHR Tax Team

Gerhard Roth
Regina Schlup Guignard

 

Die Steuergesetzgebung der Schweiz ändert sich kontinu­ierlich. Über die relevantesten Neuerungen und Ände­rungen für 2019 orientieren wir Sie in dieser GHR TaxPage.

 

Versandhandel – Mehrwertsteuer

Die Teilrevision des MWSTG trat, mit Ausnahme der Versandhandelsregelung, bereits per 1. Januar 2018 in Kraft. Seit 1. Januar 2019 werden nun die Versandhan­delsunternehmen steuerpflichtig, wenn sie Kleinsendun­gen (Warenwert bis CHF 65) vom Ausland in die Schweiz versenden und damit mindestens einen Umsatz von CHF 100'000 pro Jahr erzielen. Wird ein Versandhan­delsunternehmen steuerpflichtig, muss es sich im MWST-Register registrieren lassen. Sämtliche Lieferungen an Käufer in der Schweiz unterliegen sodann der In­landumsatzsteuer (auch solche die vorher der Einfuhrum­satzsteuer unterlagen). Im Gegenzug kann der steuer­pflichtige Versandhändler die entsprechenden Vorsteuern in Abzug bringen. Ein derart steuerpflichtiger ausländi­scher Versandhändler muss in der Schweiz einen Vertre­ter benennen und einen Sicherstellungsbetrag leisten.

 

Maklerprovision – Einkommenssteuer

Im interkantonalen Verhältnis sind Maklerprovisionen von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz seit 1. Januar 2019 nicht mehr am Ort der Liegenschaft, sondern am Wohnsitzort zu versteuern. Damit wird die Steuerhoheit mit derjenigen bei Maklerprovisionen von juristischen Personen gleichgeschaltet und am Sitz bzw. Wohnsitz konsolidiert. Damit wird einem Bundesge­richtsentscheid aus dem Jahr 2002 Rechnung getragen. Demgegenüber werden Maklerprovisionen von natürli­chen und juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland weiterhin am Ort des Grundstücks, sofern das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen nichts ande­res vorsieht.

 

Spiel- und Lottogewinne – Einkommenssteuer

Seit 1. Januar 2019 sind sämtliche Geldspielgewinne, die in Spielbanken erzielt werden, steuerfrei, sofern sie nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen. Steuerfrei sind zudem Gewinne bis CHF 1 Mio. aus den neu zuge­lassenen Online-Spielbankspielen, Gewinne aus Klein­spielen (Kleinlotterien, lokalen Sportwetten und kleine Pokerturniere) sowie Gewinne bis CHF 1'000 aus Lotte­rien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung.

Wird ein solcher Gewinn ausnahmsweise besteuert, kön­nen 5 %, maximal aber CHF 5'000, als Einsatzkosten ab­gezogen werden. Bei Gewinnen aus Online-Teilnahme können die im betreffenden Steuerjahr auf dem Online-Spielerkonto abgebuchten Einsätze, höchstens aber CHF 25'000, abgezogen werden.

 

Gebundene Vorsorge 3a - Einkommenssteuer

Das jährliche Maximum bei der Säule 3a beträgt für Steu­erpflichtige mit einer 2. Säule CHF 6'826, für solche ohne BVG-Anschluss (v.a. selbständig Erwerbende) 20% des Erwerbseinkommens, maximal CHF 34'128. Es wird empfohlen, diese Einzahlung möglichst früh im Jahr zu tä­tigen, da diese Konti in der Regel besser verzinst werden und dieser Zins steuerfrei ist. Zudem sind Einzahlungen in diese Konti nicht mehr möglich, wenn später im Jahr eine Krankheit eintritt, welche Versicherungsleistungen ausserhalb der Krankenkasse auslöst.

 

Rückerstattung – Verrechnungssteuer

Bankzinsen, Dividenden und Lotteriegewinne aus Schweizer Quellen werden den Berechtigten lediglich un­ter Abzug einer Verrechnungssteuer von 35% ausbezahlt. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz haben grundsätz­lich Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungs­steuer. Die bisher geltende Voraussetzung, dass die Rück­erstattung nur erfolgt, wenn die verrechnungssteuer­belasteten Einkünfte in der Steuererklärung ordnungsge­mäss deklariert worden sind, entfällt, sofern die Nichtde­klaration bloss fahrlässig erfolgt ist und die entsprechen­den Leistungen steuerlich erfasst werden. Es empfiehlt sich deshalb, sowohl die Steuererklärung als auch die Ver­anlagungsverfügung jeweils zu prüfen.

 

Empfehlung

Gesetzesänderungen im Bereich der Steuern bergen, wie in anderen Rechtsgebieten auch, die Gefahr des unbeab­sichtigten Gesetzesverstosses. Sie bieten aber immer auch neue Chancen und eröffnen Gestaltungsmöglichkeiten. Lassen Sie sich beraten, wir helfen gerne.

 

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