Januar 2019 - Das Steuerjahr 2019
Ein Beitrag des GHR Tax Team
Gerhard Roth
Regina Schlup Guignard
Die Steuergesetzgebung der Schweiz ändert sich kontinuierlich. Über die relevantesten Neuerungen und Änderungen für 2019 orientieren wir Sie in dieser GHR TaxPage.
Versandhandel – Mehrwertsteuer
Die Teilrevision des MWSTG trat, mit Ausnahme der Versandhandelsregelung, bereits per 1. Januar 2018 in Kraft. Seit 1. Januar 2019 werden nun die Versandhandelsunternehmen steuerpflichtig, wenn sie Kleinsendungen (Warenwert bis CHF 65) vom Ausland in die Schweiz versenden und damit mindestens einen Umsatz von CHF 100'000 pro Jahr erzielen. Wird ein Versandhandelsunternehmen steuerpflichtig, muss es sich im MWST-Register registrieren lassen. Sämtliche Lieferungen an Käufer in der Schweiz unterliegen sodann der Inlandumsatzsteuer (auch solche die vorher der Einfuhrumsatzsteuer unterlagen). Im Gegenzug kann der steuerpflichtige Versandhändler die entsprechenden Vorsteuern in Abzug bringen. Ein derart steuerpflichtiger ausländischer Versandhändler muss in der Schweiz einen Vertreter benennen und einen Sicherstellungsbetrag leisten.
Maklerprovision – Einkommenssteuer
Im interkantonalen Verhältnis sind Maklerprovisionen von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz seit 1. Januar 2019 nicht mehr am Ort der Liegenschaft, sondern am Wohnsitzort zu versteuern. Damit wird die Steuerhoheit mit derjenigen bei Maklerprovisionen von juristischen Personen gleichgeschaltet und am Sitz bzw. Wohnsitz konsolidiert. Damit wird einem Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2002 Rechnung getragen. Demgegenüber werden Maklerprovisionen von natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland weiterhin am Ort des Grundstücks, sofern das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen nichts anderes vorsieht.
Spiel- und Lottogewinne – Einkommenssteuer
Seit 1. Januar 2019 sind sämtliche Geldspielgewinne, die in Spielbanken erzielt werden, steuerfrei, sofern sie nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen. Steuerfrei sind zudem Gewinne bis CHF 1 Mio. aus den neu zugelassenen Online-Spielbankspielen, Gewinne aus Kleinspielen (Kleinlotterien, lokalen Sportwetten und kleine Pokerturniere) sowie Gewinne bis CHF 1'000 aus Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung.
Wird ein solcher Gewinn ausnahmsweise besteuert, können 5 %, maximal aber CHF 5'000, als Einsatzkosten abgezogen werden. Bei Gewinnen aus Online-Teilnahme können die im betreffenden Steuerjahr auf dem Online-Spielerkonto abgebuchten Einsätze, höchstens aber CHF 25'000, abgezogen werden.
Gebundene Vorsorge 3a - Einkommenssteuer
Das jährliche Maximum bei der Säule 3a beträgt für Steuerpflichtige mit einer 2. Säule CHF 6'826, für solche ohne BVG-Anschluss (v.a. selbständig Erwerbende) 20% des Erwerbseinkommens, maximal CHF 34'128. Es wird empfohlen, diese Einzahlung möglichst früh im Jahr zu tätigen, da diese Konti in der Regel besser verzinst werden und dieser Zins steuerfrei ist. Zudem sind Einzahlungen in diese Konti nicht mehr möglich, wenn später im Jahr eine Krankheit eintritt, welche Versicherungsleistungen ausserhalb der Krankenkasse auslöst.
Rückerstattung – Verrechnungssteuer
Bankzinsen, Dividenden und Lotteriegewinne aus Schweizer Quellen werden den Berechtigten lediglich unter Abzug einer Verrechnungssteuer von 35% ausbezahlt. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz haben grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Die bisher geltende Voraussetzung, dass die Rückerstattung nur erfolgt, wenn die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte in der Steuererklärung ordnungsgemäss deklariert worden sind, entfällt, sofern die Nichtdeklaration bloss fahrlässig erfolgt ist und die entsprechenden Leistungen steuerlich erfasst werden. Es empfiehlt sich deshalb, sowohl die Steuererklärung als auch die Veranlagungsverfügung jeweils zu prüfen.
Empfehlung
Gesetzesänderungen im Bereich der Steuern bergen, wie in anderen Rechtsgebieten auch, die Gefahr des unbeabsichtigten Gesetzesverstosses. Sie bieten aber immer auch neue Chancen und eröffnen Gestaltungsmöglichkeiten. Lassen Sie sich beraten, wir helfen gerne.