November 2018 - Vorsorge: Neuerungen und was es aus steuerlicher Sicht zu beachten gilt
Ein Beitrag des GHR Tax Team
Gerhard Roth
Regina Schlup Guignard
Einleitung
Die Vorsorge ist in aller Munde und ein Thema, das eine zunehmende Bevölkerungsanzahl immer wie mehr beschäftigt. Welche Änderungen im Jahr 2019 anstehen und was bei Bezügen und Einzahlungen zu beachten ist, ist nachfolgend kurz erläutert.
Berufliche Vorsorge (Säule 2)
Der maximal anrechenbare AHV-Lohn beträgt für Angestellte CHF 84'600 (Säule 2a; Stand 2018/CHF 85'320 ab 2019). Unter Berücksichtigung eines sog. Koordinationsabzuges von CHF 24'675 (CHF 24'885 ab 2019) beträgt der maximal obligatorisch versicherbare BVG-Lohn CHF 59'925 bzw. CHF 60'435 ab 2019. Das Minimum des versicherbaren Lohns beträgt CHF 3'525 bei einem Lohn von CHF 21'150 bzw. CHF 3'555 bei einem Lohn von CHF 21'330 ab 2019 (sog. BVG Eintrittsschwelle). In diesem obligatorischen Bereich müssen sich Arbeitgeber mindestens zur Hälfte an den Beiträgen beteiligen. Abweichende Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers sind möglich.
Jahreseinkommen über dem maximal anrechenbaren AHV-Lohn oder unter der BVG-Eintrittsschwelle können durch eine überobligatorische berufliche Vorsorge (Säule 2b) versichert werden, sofern dies das Vorsorgereglement vorsieht. Damit können Angestellte im überobligatorischen Bereich unter Beachtung gewisser Regeln privilegiert werden (sog. Kaderversicherung). Die Finanzierung der Versicherungsprämien kann vollständig durch den Arbeitgeber übernommen werden. Damit reduziert sich einerseits der steuerbare Gewinn des Unternehmens, andererseits wird die spätere Vorsorgeleistungen beim Arbeitnehmer privilegiert besteuert. Es kann somit für das Unternehmen sinnvoll sein, den Lohn ihrer Mitarbeiter etwas tiefer anzusetzen, um im Gegenzug einen höheren Beitrag an das BVG zu leisten. Solche Absprachen sind in jedem Fall mit der Steuerverwaltung abzusprechen.
Einkäufe in die Pensionskasse können vollständig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Höhe der Einkäufe ist gesetzlich beschränkt und wird von den Vorsorgeeinrichtungen im Einzelfall berechnet. Aus steuerplanerischer Sicht empfiehlt es sich, Einkäufe gestaffelt vorzunehmen. Ob und wann ein Einkauf sinnvoll ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Zustandes der konkreten Pensionskasse zu analysieren. Bei einer Pensionskasse mit einer Unterdeckung wäre von einem Einkauf abzuraten.
Wurden in der Vergangenheit ein Kapital aus der Pensionskasse für die Wohneigentumsförderung (WEF) bezogen, sind diese vollständig zurückzuführen, bevor wieder steuerlich abziehbare Einkäufe getätigt werden können. Die beim WEF-Bezug bezahlte Jahressteuer wird dann von den Steuerbehörden zurückerstattet, jedoch ohne Zinsen. Bei der Eigenheimfinanzierung ist es deshalb prüfenswert, ob anstelle des Bezugs von BVG-Kapital eine Verpfändung des BVG-Guthabens für die Finanzierung genügt. Bestehen hingegen Lücken infolge einer Scheidung, sind die Einkäufe zu deren Deckung voll steuerlich abzugsfähig. Bevor ein Einkauf gemacht wird, ist zu prüfen, ob innerhalb der nächsten drei Jahre ein Kapitalbezug geplant ist. Denn nach erfolgten Einkäufen darf während dreier Jahre kein Kapitalbezug erfolgen. Andernfalls wird nachträglich die steuerliche Abzugsfähigkeit der bereits geleisteten Einkäufe verweigert.
Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
Arbeitnehmer und selbständig Erwerbende können bis maximal fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters steuerlich abziehbare Einlagen in die Säule 3a leisten, sofern sie weiterhin ein Erwerbseinkommen erzielen. Das jährliche Maximum beträgt für Steuerpflichtige mit Säule 2 CHF 6'768 (CHF 6'826 ab 2019), für solche ohne BVG-Anschluss 20% des Erwerbseinkommens, maximal CHF 33'840 (CHF 34'128 ab 2019). Werden diese Beiträge auf mehrere Konten einbezahlt, können sie gestaffelt bezogen und damit die Steuerbelastung infolge der Brechung der Progression reduziert werden. Ein Kapitalbezug aus der Säule 3a kann unabhängig von kurz zuvor erfolgten Einzahlungen in die Pensionskasse erfolgen.
Empfehlung
Das schweizerische Vorsorgesystem ist komplex, bietet jedoch interessante Steuerplanungsmöglichkeiten. Eine gute Planung mithilfe eines Sachverständigen lohnt sich!