April 2018 - Update zur Steuervorlage 17
Ein Beitrag des GHR Tax Team
Gerhard Roth
Regina Schlup Guignard
Ausgangslage
Die Steuervorlage 17 ("SV 17") ist das Nachfolgeprojet der an der Urne gescheiterten Unternehmenssteuerreform III ("USR III"; siehe GHR TaxPages vom Februar 2017 und August 2017).
Der Bundesrat hat am 21. März 2018 die Botschaft zur SV 17 veröffentlicht. Die parlamentarische Beratung im National- und Ständerat erfolgt in der Herbstsession 2018. Wird kein Referendum ergriffen, werden erste Massnahmen der SV 17 per 1. Januar 2019 und der Hauptteil per 1. Januar 2020 in Kraft treten. Wird jedoch, wie bei der USR III, das Referendum ergriffen (wovon wir ausgehen), verzögert sich die Umsetzung der Reform entsprechend und die heutigen Planungsunsicherheiten dauern an.
Abschaffung der kantonalen Steuerregimes
Zentraler Punkt der SV 17 ist nach wie vor die Abschaffung der international nicht mehr akzeptierten kantonalen Steuerprivilegien für Holding- und Domizilgesellschaften. Zudem wird die schweizerische Praxis zur internationalen Gewinnausscheidung bei Prinzipalgesellschaften und die steuerliche Behandlung von Schweizer Finanzbetriebsstätten (Swiss Finance Branches) aufgegeben.
Wichtigste (Gegen)Massnahmen
Um die Attraktivität der Schweiz als Steuerstandort zu bewahren, sind folgenden Massnahmen vorgesehen:
1. Obligatorische Einführung einer Patentbox auf kantonaler Ebene. Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten (nicht aber urheberrechtlich geschützte Software) sollen mit einer Ermässigung von maximal 90 % besteuert werden. Bei der direkten Bundessteuer erfolgt keine Ermässigung;
2. Förderung der Forschung und Entwicklung ("F&E"). Die Kantone können einen zusätzlichen Abzug für F&E-Kosten von maximal 50 % auf eigenen F&E-Kosten sowie von 80% auf in der Schweiz zugekauften F&E-Leistungen vorsehen. Die Berechnung der F&E-Abzüge erfolgt aufgrund des Personalaufwandes;
3. Maximale Steuerentlastung. Die kantonalen Entlastungsmassnahmen (Ziff. 1 und 2 hiervor) dürfen 70 % des steuerbaren Gewinns nicht überschreiten. Die Kantone müssen damit mind. 30% des steuerbaren Gewinns eines Unternehmens besteuern. Zudem dürfen aus der Anwendung der Sonderregelungen keine Verluste resultieren;
4. Steuerfreier Step-up. Im Rahmen der Abschaffung der Steuerprivilegien können die Gesellschaften ihre bisherigen stillen Reserven auf kantonaler Ebene steuerfrei auflösen ("Step-up"). Dazu ist eine Übergangsfrist von 5 Jahren vorgesehen.
5. Reduktion Steuerentlastung auf Dividenden. Die Reduktion der Besteuerung von Dividenden auf qualifizierten Beteiligungen natürlicher Personen von mindestens 10 % wird von heute maximal 50% auf neu maximal 30% gesenkt. Es sind somit mindestens 70% der Dividende zu versteuern;
6. Reduktion Gewinnsteuersätze. Um die Steuerattraktivität trotz Abschaffung der kantonalen Steuerregimes zu erhalten, können die Kantone im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Gewinnsteuersätze reduzieren. Davon werden sämtliche Unternehmen profitieren. Weiter ist eine Erhöhung des Kantonsanteils der Bundessteuer von 17 % auf 21.2 % zu Kompensationszwecken vorgesehen. Damit können die Kantone einen Teil ihrer Steuerausfälle kompensieren;
7. Erhöhung Kinder- und Ausbildungszulagen. Neben der Standortattraktivität für Unternehmen ist in der SV 17 auch eine familienpolitische Massnahme vorgesehen. Die heute geltenden Minimalbeträge für Kinder- und Ausbildungszulagen sollen um je CHF 30 erhöht werden. Damit soll bei einem breiteren Publikum Akzeptanz für die Vorlage geschaffen werden. Allerdings liegen bereits heute die meisten Kantone über dem neuen Mindestbetrag. Für die Stimmberechtigten aus solchen Kantonen wird sich somit nichts ändern.
Die Auswirkungen der SV 17 sind von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Eine vorausschauende Planung ist wichtig. Insbesondere der Step-up sollte frühzeitig geplant werden.