März 2018 - Die relevanten Zinssätze 2018
Ein Beitrag des GHR Tax Team
Gerhard Roth
Regina Schlup Guignard
Ausgangslage
Darlehen oder Vorschüsse einer Gesellschaft an ihre Aktionäre oder von diesen an ihre Gesellschaften müssen zu Bedingungen gewährt werden, wie sie unter Dritten vereinbart würden (sog. Drittvergleich). Eine Verletzung dieser Vorgaben führt sowohl auf Stufe Gesellschaft als auch auf Stufe Aktionär zu unangenehmen, steuerlichen Korrekturen.
Exkurs:
Geldwerter Vorteil
Ein steuerlich schädlicher, geldwerter Vorteil liegt vor, wenn der Beteiligte einer Gesellschaft oder ein ihm Nahestehender einen Vorteil erhält, welcher einem unbeteiligten Dritten unter den gleichen Bedingungen nicht gewährt worden wäre. Die Gesellschaft erhält somit keine angemessene Gegenleistung. Ein solcher geldwerter Vorteil liegt beispielsweise in der Gewährung von Darlehen des Gesellschafters an seine Gesellschaft zu einem zu hohen oder, im umgekehrten Fall, zu einem zu tiefen Zinssatz.
Steuerfolgen geldwerter Leistungen
Liegt eine geldwerte Leistung vor, erfolgt die Besteuerung, wie wenn marktkonforme Leistungen vereinbart worden wären. Zu hohe Zinsen können somit auf Stufe der Gesellschaft steuerlich nicht geltend gemacht werden. Sie werden als Gewinnausschüttung qualifiziert mit den entsprechenden Folgen bei der Einkommens- und der Verrechnungssteuer.
Zinssätze 2018
Jedes Jahr veröffentlicht die Eidgenössische Steuerverwaltung die Zinssätze für Vorschüsse und Darlehen Nahestehender in einem Rundschreiben. Für 2018 gelten folgende Zinssätze:
1.Vorschüsse der Gesellschaft an Beteiligte (CHF)
Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahestehende Dritte beträgt der Mindestzinssatz 0.25%. Werden die Vorschüsse aus Fremdkapital finanziert, besteht der Mindestzinssatz aus den Selbstkosten und einem Aufschlag von 0.25%.
2. Vorschüsse von Beteiligten an die Gesellschaft (CHF)
Für Vorschüsse von Beteiligten in Form von Liegenschaftskrediten für Wohnbauliegenschaften gilt bis zur Höhe der 1. Hypothek (2/3 des Verkehrswerts der Liegenschaft) ein Zins von maximal 1%, darüber hinausgehend ein solcher von 1.75%. Für Industrie- und Gewerbeliegenschaften gelten leicht höhere Sätze (1.5% im Rahmen der 1. Hypothek und 2.25% für darüber liegende Beträge).
Für Vorschüsse von Beteiligten in Form von Betriebskrediten an Handels- und Fabrikationsunternehmen gilt für operative Betriebe ein Höchstzinssatz von 3%, bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften ein solcher von 2.5%. Für Kredite von über CHF 1 Mio. reduzieren sich die Zinssätze auf 1% für Handels- und Fabrikationsunternehmen bzw. auf 0.75% für Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften.
Liegen die effektiven Zinskosten des Darlehensgebers über den vorgegebenen Werten, kann er diese mit einem Aufschlag in Rechnung stellen.
Empfehlung
Um bei Vorschüssen oder Darlehen zwischen Gesellschaften und Anteilsinhabern oder nahestehenden Dritten die Gefahr von kostspieligen Steuerkorrekturen zu vermeiden, empfehlen wir, die Zinssätze, zusammen mit den übrigen Bestimmungen aus dem Darlehensvertrag, den Steuerbehörden zu Vorprüfung vorzulegen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.