März 2018 - Die relevanten Zinssätze 2018

 

Ein Beitrag des GHR Tax Team

Gerhard Roth
Regina Schlup Guignard

 

Ausgangslage

Darlehen oder Vorschüsse einer Gesellschaft an ihre Ak­tionäre oder von diesen an ihre Gesellschaften müssen zu Bedingungen gewährt werden, wie sie unter Dritten ver­einbart würden (sog. Drittvergleich). Eine Verletzung dieser Vorgaben führt sowohl auf Stufe Gesellschaft als auch auf Stufe Aktionär zu unangenehmen, steuerlichen Korrekturen.

Exkurs:

Geldwerter Vorteil

Ein steuerlich schädlicher, geldwerter Vorteil liegt vor, wenn der Beteiligte einer Gesellschaft oder ein ihm Na­he­stehender einen Vorteil erhält, welcher einem unbetei­ligten Dritten unter den gleichen Bedingungen nicht ge­währt worden wäre. Die Gesellschaft erhält somit keine angemessene Gegenleistung. Ein solcher geldwer­ter Vor­teil liegt beispielsweise in der Gewährung von Darlehen des Gesellschafters an seine Gesellschaft zu einem zu ho­hen oder, im umgekehrten Fall, zu einem zu tiefen Zins­satz.

Steuerfolgen geldwerter Leistungen

Liegt eine geldwerte Leistung vor, erfolgt die Besteue­rung, wie wenn marktkonforme Leistungen vereinbart worden wären. Zu hohe Zinsen können somit auf Stufe der Gesellschaft steuerlich nicht geltend gemacht werden. Sie werden als Gewinnausschüttung qualifiziert mit den entsprechenden Folgen bei der Einkommens- und der Verrechnungssteuer.

 

Zinssätze 2018

Jedes Jahr veröffentlicht die Eidgenössische Steuerver­waltung die Zinssätze für Vorschüsse und Darlehen Nahe­stehender in einem Rundschreiben. Für 2018 gelten fol­gende Zinssätze:

1.Vorschüsse der Gesellschaft an Beteiligte (CHF)

Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahestehende Dritte beträgt der Mindestzinssatz 0.25%. Werden die Vor­schüsse aus Fremdkapital finanziert, besteht der Mindest­zinssatz aus den Selbstkosten und einem Aufschlag von 0.25%.

2. Vorschüsse von Beteiligten an die Gesellschaft (CHF)

Für Vorschüsse von Beteiligten in Form von Liegen­schaftskrediten für Wohnbauliegenschaften gilt bis zur Höhe der 1. Hypothek (2/3 des Verkehrswerts der Lie­genschaft) ein Zins von maximal 1%, darüber hinausge­hend ein solcher von 1.75%. Für Industrie- und Gewer­beliegenschaften gelten leicht höhere Sätze (1.5% im Rahmen der 1. Hypothek und 2.25% für darüber liegende Beträge).

Für Vorschüsse von Beteiligten in Form von Betriebskre­diten an Handels- und Fabrikationsunternehmen gilt für operative Betriebe ein Höchstzinssatz von 3%, bei Hol­ding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften ein sol­cher von 2.5%. Für Kredite von über CHF 1 Mio. redu­zieren sich die Zinssätze auf 1% für Handels- und Fabrikationsunternehmen bzw. auf 0.75% für Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften.

Liegen die effektiven Zinskosten des Darlehensgebers über den vorgegebenen Werten, kann er diese mit einem Aufschlag in Rechnung stellen.

 

Empfehlung

Um bei Vorschüssen oder Darlehen zwischen Gesellschaf­ten und Anteilsinhabern oder nahestehenden Dritten die Gefahr von kostspieligen Steuerkorrekturen zu vermei­den, empfehlen wir, die Zinssätze, zusammen mit den üb­rigen Bestimmungen aus dem Darlehensvertrag, den Steuerbehörden zu Vorprüfung vorzulegen. Wir unter­stützen Sie gerne dabei.

 

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