Februar 2018 - Deklaration und Besteuerung von Kryptowährungen
Ein Beitrag des GHR Tax Team
Gerhard Roth
Regina Schlup Guignard
Ausgangslage
Kryptowährungen, allen voran Bitcoin, erfreuen sich rasant zunehmender Beliebtheit. Immer mehr Personen aus dem breiten Publikum erwerben Kryptowährungen, aber kaum jemand weiss, wie diese steuerlich zu behandeln sind.
Bisher haben einzig die Kantone Zug, Luzern und Zürich Merkblätter zur Besteuerung von Kryptowährungen publiziert. Die anderen 23 Kantone und der Bund haben sich bisher dazu nicht vernehmen lassen. In der vorliegenden GHR TaxPage erläutern wir Ihnen die für Kryptowährungen geltenden Regeln für die Steuererklärung sowie für die Veranlagung durch die Behörden am Beispiel von Bitcoin.
Grundsatz
Einigkeit besteht darüber, dass der Eigentümer von Bitcoins aus steuerrechtlicher Sicht ein geldwertes Recht an einer Sache besitzt. Obwohl sich der Wert von Bitcoins aufgrund von Nachfrage und Angebot bestimmt, stellen sie keine Wertpapiere dar. Steuerlich kommen sie den Regeln zum digitalen Gold am nächsten.
Vermögenssteuer
Bitcoins unterliegen, zusammen mit den übrigen Vermögenswerten der kantonalen Vermögenssteuern. Der Steuerpflichtige muss diese daher entsprechend in seiner Steuererklärung deklarieren. In den Kantonen Bern, Luzern und Zug sind sie im Wertschriftenverzeichnis, in anderen Kantonen unter den "Übrigen Vermögenswerten" aufzuführen. Den Nachweis über sein Eigentum an Bitcoins erbringt der Steuerpflichtige mittels eines Ausdrucks seiner digitalen Brieftasche (digital wallet), in welcher die Bitcoins abgelegt werden.
Bewertung
Für Bitcoins ermittelt die Eidgenössische Steuerverwaltung ("ESTV") mittlerweile einen Kurswert, welcher dem Durchschnitt der Kaufpreise der verschiedenen Handelsplattformen entspricht. Dieser Wert ist, wenn er auch kritisiert wird, als massgebender Vermögenssteuerwert zu deklarieren. Für andere Kryptowährungen bestehen aktuell noch keine von der ESTV publizierten Vermögenssteuerwerte.
Einkommenssteuer
Sofern die Bitcoins durch den Steuerpflichtigen in seinem Privatvermögen gehalten werden, können Kursgewinne steuerfrei vereinnahmt werden. Im Gegenzug können allfällige Verluste steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Befinden sich die Bitcoins hingegen im Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen, sind die realisierten Gewinne zu versteuern, können aber mit realisierten Verlusten verrechnet werden. Der für die Bundessteuer massgebende Wert ist zudem sozialversicherungspflichtig.
Details zur Frage, wann Gewerbsmässigkeit und damit Geschäftsvermögen vorliegt, finden Sie in unserer GHR TaxPage vom September 2017.
Auch das Schürfen (mining) von Bitcoins durch die Zurverfügungstellung von Rechnerleistung und das Vereinnahmen von Einkünften in Bitcoins (z.B. eine Gratifikation in Bitcoins) sind steuerpflichtig. Die erzielten Einkünfte sind in Schweizer Franken umzurechnen. Massgebend ist dafür der Zeitpunkt des Zuflusses der Einkunft. Bis anhin wurden seitens der ESTV noch keine Umrechnungstabellen publiziert. Hier besteht womit noch ein gewisses Ermessen des Steuerpflichtigen.
Sofern Bitcoins steuerlich als Geschäftsvermögen qualifizieren, gilt das Buchwertprinzip und die Kursschwankungen sind in der Buchhaltung zu erfassen.
Fazit
Das Steuerrecht ist in Bezug auf Bitcoins – mit Ausnahme des Umrechnungskurses – klar. Die steuerrechtliche Behandlung anderer Kryptowährungen kann von den hierin dargelegten Regeln abweichen. In diesem Bereich ist noch alles im Fluss. Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.