Januar 2018 - Der AIA und die straflose Selbstanzeige im internationalen Verhältnis

 

Ein Beitrag des GHR Tax Team

Gerhard Roth
Regina Schlup Guignard

 

Vorab wünschen wir Ihnen, liebe Leserin, lieber Leser, von Herzen ein glückliches, erfolgreiches und steuerlich harmonisches Neues Jahr!

 

Ausgangslage

Wie bereits in unserer TaxPage vom Juli 2017 ausgeführt, sammelt die Schweiz seit dem 1. Januar 2017 steuerrele­vante Daten und tauscht diese mit den Partnerstaaten, mit denen sie ein Abkommen geschlossen hat, automatisch und gegenseitig aus (Automatischer Informationsaus­tausch "AIA").

 

Partnerstaaten

Insgesamt haben sich über 100 Staaten zur Übernahme des AIA-Standards verpflichtet. Seit dem 1. Januar 2017 sind AIA-Abkommen mit insgesamt über 40 Partner­staaten in Kraft. Nebst den EU und EFTA Staaten sind dies insbesondere Australien, Japan, Kanada und die Kanalinseln. Per 1. Januar 2018 sind Abkommen mit wei­teren 43 Partnerstaaten in Kraft getreten, darunter Russland und verschiedene Offshore Destinationen. Die Daten aus den per 1.1.2017 abgeschlossenen Verträgen werden per 1.1.2018, jene aus den Verträge 2018 per 1.1.2019 ausgetauscht. Die Frist läuft jeweils bis zum 30.9. des betreffenden Jahres.

 

Welche Informationen werden ausgetauscht?

Gemäss AIA-Standard sollen Finanzinstitute Informatio­nen von nicht ansässigen Personen via lokale Steuerbe­hörde an diejenige Steuerbehörde liefern, in deren Land eine Person ansässig ist. Gemeldet werden dabei der Name des Finanzinstituts, die Kontonummer, Informa­tionen zu Kontostand und Kapitaleinkünften sowie Infor­mationen zum Kontoinhaber wie Name, Adresse, Domi­zil und Steueridentifikationsnummer.

 

Der AIA und die straflose Selbstanzeige

Die Straflosigkeit der Selbstanzeige bedingt, dass letztere freiwillig, vollständig, erstmalig und ohne vorgängige Kenntnis der Steuerbehörde erfolgt.

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der ersten AIA-Abkommen stellt sich somit die Frage, ab welchem Zeit­punkt die schweizerischen Steuerbehörden Kenntnis der ausgetauschten Daten erlangen. Ab diesem Datum fehlt es Kenntnislosigkeit der Steuerbehörde, was eine straf­freie Selbstanzeige verunmöglicht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ("ESTV") hat sich zu dieser Frage be­reits im September 2017 geäussert. Sie ist der Ansicht, dass die Steuerbehörden spätestens am 30. September 2018 Kenntnis erhalten von den dem AIA unterliegenden Steuerfaktoren. Sie überlässt die konkrete Beurteilung der Voraussetzungen für die Straflosigkeit – und damit auch die Festsetzung des massgebenden Zeitpunkts – den kantonalen Steuerbehörden.

Von der Möglichkeit, ein abweichendes Datum festzule­gen, haben nun einige Kantone Gebrauch gemacht. Der Kanton Schwyz hat dabei die strengsten Vorschriften erlassen. Eine straflose Selbstanzeige ist dort im internationalen Verhältnis seit dem 1. Januar 2017, d.h. seit dem Inkrafttreten der ersten AIA-Abkommen, nicht mehr möglich. Im Kanton Zürich soll die Straflosigkeit hingegen solange möglich sein, bis ein bestimmtes Dossier geprüft und die entsprechenden ausländischen Daten konkret herangezogen werden. Der Kanton Bern wiederum folgt der Ansicht der ESTV und lässt die straflose Selbstanzeige bis zum 30. September 2018 zu.

 

Fazit

Es ist davon auszugehen, dass jene Kantone, welche sich bisher zu dieser Problematik noch nicht geäussert haben, mehrheitlich die Position des Kantons Bern und der ESTV übernehmen werden.

Vor Einreichung einer Selbstanzeige muss deshalb sehr sorgfältig geprüft werden, ob die Option der Straflosig­keit überhaupt noch zur Verfügung steht. In jedem Fall sind Offenlegungsverfahren nun aber umgehend an die Hand zu nehmen.

 

Artikel als PDF herunterladen