August 2019 - Holdinggesellschafen bleiben attraktiv

 

Ein Beitrag des GHR Tax Team

Gerhard Roth
Regina Schlup Guignard, LL.M.

 

Einführung

Das kantonale Steuerprivileg für Holdinggesellschaften wird per 1. Januar 2020 abgeschafft. Wie die bisher steuerbefreiten Beteiligungserträge und die dadurch entstandenen stillen Reserven übergangsrechtlich behandelt werden, haben wir in unserer GHR TaxPage Mai 2019 – zur Steuervorlage: Konsequenzen der Abstimmung vom
19. Mai 2019 – dargelegt. Wieso eine Holdingstruktur trotzdem weiterhin sinnvoll sein kann, erfahren Sie in dieser GHR TaxPage.

 

Holdinggesellschaft

Per 1. Januar 2020 wird die aktuelle steuerrechtliche Definition einer Holdinggesellschaft der Geschichte angehören. Stattdessen ist eine Holdinggesellschaft nunmehr eine Gesellschaft, welche Beteiligungen hält und daneben kaum operativ tätig ist. Eine Beteiligung liegt grundsätzlich bei einem Anteil von 20 % an einer Kapitalgesellschaft vor.

 

Beteiligungsabzug

Schüttet eine Gesellschaft (nennen wir diese "TG") Dividenden an ihre Muttergesellschaft ("MG") aus, unterliegen diese Dividenden bei der MG grundsätzlich der Gewinnsteuer. Da diese Dividenden aus bereits bei TG besteuerten Gewinnen stammen, wird der Gewinn somit wirtschaftlich doppelt besteuert. Deshalb wird die Gewinnsteuer bei der MG im Umfang des Nettoertrages der Dividende zum gesamten Reingewinn reduziert. Um von diesem Privileg profitieren zu können, muss MG mit mindestens 10 % am Kapital von TG oder mit einer Beteiligung von mindestens CHF 1 Mio. beteiligt sein. Der Beteiligungsabzug wird sowohl bei den kantonalen Steuern als auch der direkten Bundessteuer gewährt. Aufgrund der Berechnungsweise des Nettoertrages einer Dividende führt eine einmalige, höhere Dividende anstelle von über mehrere Jahre verteilte kleinere Dividenden insgesamt zu einer geringeren Steuerbelastung auf Stufe MG.

 

Finanzierung

Die aufgrund des Beteiligungsabzugs fast steuerfreien Beteiligungserträge kann eine Holding dazu verwenden, andere Gesellschaften zu kaufen bzw. eigene Käufe zu finanzieren. Auf gruppeninternen Darlehen kann die Holdinggesellschaft ihren Beteiligungsgesellschaften Zinsen verrechnen. Dadurch reduziert sich der steuerbare Gewinn der Darlehensschuldnerin. Bei der Holdinggesellschaft unterliegen diese Zinserträge zwar nicht dem Beteiligungsabzug. Da sie unter Umständen jedoch selbst Zinsaufwand hat, kann sie diesen steuerlich vom Zinsertrag aus der Gruppe absetzen. Mit einer Fusion zwischen der gekauften Gesellschaft und der Holdinggesellschaft kann die Struktur weiter optimiert werden. Dieser Schritt ist jedoch sorgfältig zu prüfen und mit der Steuerbehörde abzusprechen, da je nach Konstellation die Gefahr einer sog. indirekten Teilliquidation besteht (siehe dazu GHR TaxPage November 2007).

 

Holdingspaltung

Mit Entscheid vom März 2019 hat das Bundesgericht die Praxis zur Spaltung von Holdinggesellschaften gelockert. Während bisher die abgespaltene Gesellschaft weiterhin über mindestens zwei Beteiligungen verfügen musste, reicht es neu, wenn die abgespaltene Holdinggesellschaft über mindestens eine aktive und operative Beteiligung verfügt.

 

Empfehlung

Eine Holdingstruktur bleibt attraktiv und bietet verschiedene steuerlich aber auch haftungsrechtlich interessante Vorteile. Massgebend ist eine sorgfältige Planung. Dabei ist dem Übergang von der heutigen zur neuen Lösung, aber auch der Besteuerung  über die Laufzeit und der (wenn auch nur hypothetischen) Liquidation der Struktur gebührend Rechnung zu tragen.

 

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