März Spezialausgabe - Steuerliche Erleichterung infolge der COVID-19 Epidemie

 

Ein Beitrag des GHR Tax Team

Gerhard Roth
Regina Schlup

 

Einführung

Der Bundesrat hat am 16. März 2020 für die Schweiz die "ausserordentliche Lage" erklärt. Damit hat er die Hoheit für Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie an sich gezogen.

Gestützt darauf hat der Bundesrat am 20. März 2020 die "Verordnung über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit" erlassen.

 

Erleichterungen

Kein Verzugszins

Bei der Mehrwertsteuer, den Verbrauchssteuern den Lenkungsabgaben und den Zollabgaben wird für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 kein Verzugszins erhoben.

Ein Verzicht auf Verzugszins greift auch für verspätete Zahlungen bei der direkten Bundessteuer für die Periode vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Aufgepasst: Bei der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben (Emissionsabgabe und Umsatzabgabe) greift kein Verzicht auf Verzugszinsen. Diese bleiben nach wie vor geschuldet.

Der Verzicht auf Verzugszinsen greift auch für Forderungen, welche vor dem 1. bzw. 20. März 2020 entstanden sind. Bei der Berechnung wird für die Periode bis zum 31. Dezember 2020 ein Zinssatz von 0% eingesetzt.

 

Wiederherstellung verpasster Fristen

Werden Einreichungs- oder Einsprachefristen verpasst, kann die Verwaltung beim Vorliegen erheblicher Gründe bereits aufgrund der bestehenden Gesetzesbestimmungen die Fristen wiederherstellen. Die ESTV wird diese Klauseln grosszügig auslegen, um Härtefälle zu vermeiden

Bei der Mehrwertsteuer kann via ESTV SwissTax oder auf der Webiste der ESTV die Abrechnungs- und Zahlungsfrist kostenlos und ohne Begründung um drei Monate über das Fälligkeitsdatum hinaus verlängert werden.

 

Darlehen SGH

Das Darlehen des Bundes an die an die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit über einen Betrag von CHF 5'481'181 wird erlassen. Dieser Verzicht stellt wirtschaftlich somit eine Beteiligung an den Investitionen gemäss Beschluss aus dem Jahr 2011 dar.

 

Generelles

Die vorbeschriebenen Erleichterungen bei den Verzugszinsen und den Fristen gelten für sämtliche in der Schweiz steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen, somit auch für in der Schweiz steuerpflichtige ausländische Personen und Konzerne.

 

Das GHR TaxTeam hält Sie während dieser ausserordentlichen Zeiten über die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf das Steuersystem und damit auf Ihre Steuerpflicht auf dem Laufenden.

Haben Sie Fragen – rufen Sie an.

 

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