Juni 2020 - Unternehmensnachfolge – Erste Schritte in die richtige Richtung

 

Ein Beitrag von

Gerhard Roth

 

Einführung

Werden Familienunternehmen auf die nächste Generation übertragenvererbt, stellt sich regelmässig die Frage nach der Entschädigung. Entweder bezahlt der Übernehmer einen Kaufpreis oder er hat die übrigen Erben auszuzahlen. Ist es ihm nicht möglich, genügend Mittel für die Abgeltung des Verkehrswerts aufzubringen, kommt es im schlimmsten Fall zur Liquidation oder zum Verkauf des Unternehmens an einen Dritten. Ein Bericht zum Vorentwurf des Bundesrats zur Revision des Erbrechts zeigt nun erste Schritte in die richtige Richtung

 

Geschichte

Am 17. Juni 2010 reichte der damalige Ständerat Felix Gutzwiller (FDP) eine Motion ein, mit welcher der Bundesrat beauftragt wurde, das über hundertjährige Erbrecht den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Am 10. April 2019 erschien schliesslich der eingangs erwähnte Bericht zum Vorentwurf.

 

Bericht zum Vorentwurf

Der Bericht stellt verschiedene Vorschläge zur Diskussion:

 

Reduktion der Pflichtteile:

Der Pflichtteil der Eltern soll abgeschafft und jenen der Kinder von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils reduziert werden. Somit wird die verfügbare Quote für den Erblasser erhöht. Eine komplette Abschaffung der Pflichtteile, wie das andere Länder kennen, steht zurzeit nicht zur Diskussion.

 

Integralzuweisung des Unternehmens

Bereits heute kann der Erblasser ein Unternehmen einem einzigen Erben zuweisen. Fehlt es an einer solchen Verfügung, so muss das Gericht auf Antrag über die Zuweisung entscheiden. Eine integrale Zuweisung kommt dabei nur infrage, wenn diese nicht zu einer übermässigen Ausgleichzahlung führt (sog. 10%-Regel). Diese Beschränkung soll nach dem Vorschlag des Bundesrats fallen.

 

Stundung der Ausgleichszahlung

Unter geltendem Recht sind Ausgleichungsansprüche unter Erben sofort zu befriedigen. Der Bericht schlägt vor, neu eine Stundungsmöglichkeit von bis zu fünf Jahren zu gewähren. Über die Stundung entscheidet das Gericht.

 

Bewertung des Unternehmens

Nach heutiger Rechtsordnung ist für die Wertermittlung eines Unternehmens, welches Bestandteil einer Erbmasse ist, der Todestag massgebend. Dies gilt auch für die Berechnung der Ausgleichsansprüche, wenn das Unternehmen bereits zu Lebzeiten unentgeltlich übertragen wurde. Neu soll zwischen "konjunkturellem" und "industriellem" Mehr- oder Minderwert unterschieden werden. Letzterer, also ein durch den Nachfolger erzielter Mehrwert oder verursachter Wertverlust soll bei der Ausgleichung keine Rolle mehr spielen.

 

Steuern

Der Bericht zum Vorentwurf enthält sich bewusst jeglicher steuerlicher Ausführungen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer. Diese liegen in der ausschliesslichen Kompetenz der Kantone. Diese sollten, wo immer möglich, dem Geist des Vorentwurfs folgen und die Unternehmensnachfolge zusätzlich erleichtern. Zu denken wäre dabei zum Beispiel an einen generellen Erlass der Erbschaftssteuern bei Ausgleichszahlungen, an eine zumindest reduzierte Erbschaftssteuer bei einer Übertragung an einen Nachfolger ausserhalb der Familie oder an eine reduzierte Besteuerung des Veräusserers im Fall eines Verkaufs einer Personenunternehmung im Rahmen einer Familiennachfolge.

 

Fazit

Der Gesetzgeber und die Verwaltung haben mit dem Vorentwurf zu einem neuen Unternehmenserbrecht einen guten Weg zu einer sinnvollen und notwendigen Erleichterung der Unternehmensnachfolge vorgezeichnet. Es liegt nun an den Steuerbehörden und am Parlament, diesen konsequent zu Ende zu gehen. Wir werden Sie über die Entwicklungen auf diesem Gebiet gerne auf dem Laufenden halten.

 

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