August 2020 - Statuswechsel bei Holdinggesellschaften

 

Ein Beitrag von

Gerhard Roth

 

Einleitung

Die Steuerreform und AHV-Finanzierung ("STAF") hat bekanntermassen die privilegierte Besteuerung der Holdinggesellschaften per 1. Januar 2020 abgeschafft.

Der Übergang vom Holdingprivileg zur ordentlichen Besteuerung zieht verschiedene Fragen nach sich. Unter anderem ist die steuerliche Behandlung der stillen Reserven, welche noch unter dem alten Regime geschaffen wurden, zu regeln. Die Kantone haben in der Zwischenzeit verschiedene Lösungskonzepte dazu entwickelt. Die vorliegende GHR TaxPage verschafft Ihnen einen Überblick.

 

Grundsatz

Seit dem 1.Januar 2020 werden Holdinggesellschaften bei den Kantons- und Gemeindesteuern als normale Gesellschaften ordentlich besteuert. Erträge aus qualifizierten Beteiligungen unterliegen nach wie vor dem sogenannten Beteiligungsabzug. Der Beteiligungsabzug gilt sowohl für die kantonale Gewinnsteuer, wie auch die direkte Bundessteuer.

Um diese zusätzliche Steuerbelastung zu kompensieren haben viele Kantone Steuersenkungen angekündigt. Dass diese nun im Nachgang zur COVID-19 Pandemie zur Diskussion gestellt werden, ist ein politisches Signal mit möglicherweise weitreichenden Folgen. Vertrauensbildend wirken solche Äusserungen sicher nicht.

 

Übergangsbestimmungen

Aufgrund des Steuerprivilegs konnten Holdinggesellschaften ihre Abschreibungen steuerlich nicht zum Abzug bringen. Systemlogisch dürfen die durch solche Abschreibungen entstandenen stillen Reserven bei ihrer Realisierung auch nicht besteuert werden. Um unter der STAF (kurzzeitig) einen Fiskalschock zu vermeiden, haben die Kantone verschiedene Ansätze entwickelt:

 

Periode 1: Aufdeckungslösung

Bereits vor Inkrafttreten der STAF konnten Holdinggesellschaften in vielen Kantonen von der sog. Aufdeckungslösung profitieren. Danach können stille Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Goodwills (Differenz zwischen Verkehrswert und steuerlichem Eigenkapital) steuerneutral in der Steuerbilanz aufgedeckt werden ("Step-up-Betrag"). Der dafür letztmögliche Bilanzstichtag ist der 31. Dezember 2019. Nach der steuerneutralen Aufdeckung können die Vermögenswerte, die dem Step-up-Betrag entsprechen, über einen Zeitraum von 10 Jahren steuerwirksam abgeschrieben werden. Im Umfang der aufgedeckten stillen Reserven erhöht sich das steuerbare Eigenkapital entsprechend.

 

Periode 2: Sondersatzlösung

Die aufgedeckten stillen Reserven werden in einer anfechtbaren Verfügung der Steuerverwaltung festgehalten und erst bei ihrer echten, buchmässigen oder steuersystematischen Realisation zum Sondersatz besteuert. Der Antrag um Aufdeckung der stillen Reserven hat mit der Einreichung der Steuererklärung oder spätestens bis am 31.12.2020 zu erfolgen. Die Sonderbesteuerung ist auf den Zeitraum von fünf Jahren, d.h. bis zum 31. Dezember 2024, begrenzt. Die Sondersatzlösung erhöht das steuerbare Eigenkapital nicht und wird nicht in die Entlastungsbegrenzung einbezogen.

Die Sondersatzlösung ist durch das Inkrafttreten der STAF für die Kantone verbindlich.

 

Periode 3: ordentliche Besteuerung

Nach Ablauf der Fristen der Perioden 1 und 2 geht die Steuerverwaltung davon aus, dass keine "altrechtlichen" stillen Reserven mehr vorhanden sind. Danach aufgedeckte stille Reserven unterliegen deshalb der ordentlichen Besteuerung.

 

Handlungsbedarf

Je nachdem, welcher Jahresabschluss noch offen ist, stehen verschiedene Lösungsansätze zur Verfügung, um eine spätere, ordentliche Besteuerung der stillen Reserven zu vermeiden.

Bis spätestens 31.12.2020 ist die Aufdeckung mit Sondersatzlösung zu beantragen.

 

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