Oktober 2020 - Berufskosten in Zeiten von Corona

 

Ein Beitrag von

Gerhard Roth

 

Einleitung

Unselbständig Erwerbende können in der Steuererklärung ihre Berufskosten (Fahrkosten, Mehrkosten für Verpflegung, Pauschalabzüge für übrige Berufskosten sowie Aus- und Weiterbildungskosten) geltend machen. In Zeiten von Corona mussten viele Arbeitnehmer ins Homeoffice ausweichen. Die entsprechenden Kosten sind nicht angefallen. Dafür kamen neue, bisher nicht erfasste Aufwendungen hinzu. Wie ist damit umzugehen?

 

Der Grundsatz

Durch das Arbeiten von zu Hause aus entfällt ein grosser Teil der abzugsfähigen Berufskosten: keine Busbillette, weniger Benzinkosten und kaum mehr auswärtige Verpflegung. Trotzdem zeigen sich die Kantone kulant: Berufskosten sollen in dem Umfang geltend gemacht werden können, in welchem sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie angefallen wären.

 

Kantonale Unterschiede

Das kantonale Steueramt Zürich hat am 9. September 2020 eine Mitteilung publiziert, wonach die Abzüge, wie im Grundsatz hiervor beschrieben, geltend gemacht werden können. Auf eine Kürzung um die durch die COVID-19 Pandemie bedingten Homeoffice Tage wird verzichtet. Im Gegenzug wird ein Abzug für die zusätzlichen Kosten im Homeoffice nicht zugelassen. Dieser Handhabung haben sich verschiedene Kantone mittlerweile angeschlossen.

Bern und Solothurn gehen einen Schritt weiter. Sie sehen für Personen, welche während des Lockdowns trotzdem zu ihrem Arbeitsplatz gefahren sind, eine Spezialregelung vor. Die zwischen Mitte März 2020 und Mitte Juni 2020 mit dem Auto anstatt dem öV gefahrenen Kilometer zum Arbeitsplatz können im tatsächlichen Umfang abgezogen werden. Die Begründung dafür liegt in der behördlichen Anordnung, für die Zeit des Lockdowns die öffentlichen Verkehrsmittel zu meiden.

 

Das Wahlrecht

In gewissen Kantonen (z.B. Bern, Zürich, Solothurn oder Luzern) hat der Steuerpflichtige die Wahl, anstelle der bisherigen Berufskosten neu die ihm im Zusammenhang mit dem Homeoffice entstandenen Kosten geltend zu machen. Zu denken sind dabei zum Beispiel an folgende Positionen:

- Arbeitszimmer: dieser Abzug wird gewährt, wenn ein wesentlicher Teil der Arbeit zu Hause erledigt wird und der Arbeitnehmer über einen gesonderten Raum als Arbeitsplatz verfügt;

- Kosten für die Infrastruktur, insbesondere für die IT Infrastruktur.

Der Abzug für die auswärtige Verpflegung sowie für die Fahrkosten sind in dieser Variante entsprechend zu kürzen. In den meisten Fällen wird sich dies für den Steuerpflichtigen nicht rechnen und er wird den Abzug der ordentlichen Berufskosten wählen. Kommt hinzu, dass gewisse Kantone grundsätzlich keinen Abzug für ein privates Arbeitszimmer zulassen. So geht beispielsweise der Kanton Solothurn davon aus, dass solche Kosten durch den Pauschalabzug für die übrigen Berufskosten bereits abgegolten sind. An dieser Auslegung werden auch die Corona-Sonderregelungen nichts ändern.

Einzelne Arbeitgeber haben sich zudem an den Homeoffice Kosten ihrer Mitarbeitenden mit einer Pauschale beteiligt. Wird diese auf dem Lohnausweis entsprechend erfasst, ist sie steuerlich nicht relevant. Der Arbeitnehmer hat sich diese jedoch bei der Berechnung seiner Homeoffice Kosten anrechnen zu lassen.

 

Fazit

Das Corona Virus hat auch in der Steuerlandschaft zu einer gewissen Verunsicherung geführt. Verschiedene Auswirkungen der Pandemie waren und sind in den geltenden Rechtsordnungen nicht abgebildet. Bis einheitliche Regeln dafür geschaffen werden, regelt jeder Kanton die Steuerfolgen selbständig. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Publikationen der für Sie zuständigen Steuerverwaltung sorgfältig zu studieren und in komplexeren Fällen professionellen Rat beizuziehen.

 

Artikel als PDF herunterladen