Februar 2021 - Unternehmenssteuerreform – wo stehen die Kantone?

 

Ein Beitrag von

Gerhard Roth

 

Einleitung

Im Mai 2019 hat das Schweizer Stimmvolk die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) angenommen. Die verschiedenen Spezialsteuerstati (Holdinggesellschaft, Domizil- und Managementgesellschaft) wurden abgeschafft. Dann kam die Pandemie. Neue Themen drängten sich in den Vordergrund. In dieser TaxPage für den Monat Februar schauen wir auf die verschiedenen Methoden zur Umsetzung des STAF sowie auf den Umsetzungsgrad in den verschiedenen Kantonen.

 

Besteuerung ab Januar 2020

Überall gilt: ab 1. Januar 2020 werden Holding-, Domizil- und Managementgesellschaften auf allen Stufen (Bund, Kanton Gemeinden) ordentlich besteuert. Die Sondersteuerstati sind überall Geschichte.

 

Übergangsbestimmungen

Der Wegfall der Sondernormen und die damit verbundene Anwendung des ordentlichen Gewinnsteuersatzes ist insbesondere für die beim Statuswechsel vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven relevant. Die Kantone haben zwei Methoden entwickelt, um dieses Thema zu lösen und eine Überbesteuerung zu verhindern:

Die eine Methode besteht darin, die stillen Reserven steuerneutral aufzudecken und in der Folge abzuschreiben (Step-up). Dafür wird eine versteuerte stille Reserve in der Bilanz ausgewiesen und in den folgenden Steuerperioden steuerwirksam abgeschrieben.

Bei der zweiten Methode, der sogenannten Sondersatzlösung, werden die stillen Reserven aus der Zeit der privilegierten Statusbesteuerung bei ihrer Realisation separat mit einem Sondersatz besteuert. Diese Realisation hat innerhalb von fünf Jahren, als bis Ende der Steuerperiode 2024, zu erfolgen. Danach ist die Anwendung des Sondersatzes nicht mehr möglich.

 

Kompensation der Mehrbelastung?

Der Wegfall der Sondersteuerstati führt zu einer steuerlichen Mehrbelastung für die betroffenen Gesellschaften. Diese wird kantonal unterschiedlich aufgefangen.

Bern: Im Kanton Bern erfolgte die Umsetzung der STAF mittels Steuergesetzrevision 2021. Im Unterschied zu den meisten anderen Kantonen, wurde der Gewinnsteuersatz im Kanton Bern nicht reduziert. Mit einer maximalen Gewinnsteuerbelastung von über 20% liegt diese rund 8% über dem schweizerischen Durchschnitt.

Anders das Vorgehen des Kantons Solothurn: Aufgrund der ebenfalls hohen Gewinnsteuerbelastung im Vergleich zu den anderen Kantonen, wurde im Zuge der Umsetzung der STAF entschieden, den Gewinnsteuersatz um 5% zu senken.

Auch der bereits vorher steuergünstige Kanton Schwyz hat den Gewinnsteuersatz auf 1.95% gesenkt, was zu einer Gesamtsteuerbelastung (Bund, Kanton, Gemeinde) von knapp 12% führt.

Der Kanton Zürich hat per 1. Januar 2020 einen Abzug für die Verzinsung des Eigenkapitals eingeführt. Dementsprechend können Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auf demjenigen Teil des in der Schweiz steuerbaren Eigenkapitals, welcher das für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt, einen kalkulatorischen Zinsaufwand steuerlich geltend machen.

Zug wiederum behauptet seine Attraktivität durch eine Reduktion des Gewinnsteuersatzes (analog Schwyz und Solothurn). Der Satz wurde von 14.6% auf 11.91% zurückgenommen.

 

Fazit

Dieser kurze Vergleich zeigt, dass nach Umsetzung der STAF sechs Kantone Belastungsreduktionen von mehr als 5 Prozentpunkten verzeichnen und zwölf Kantone von mehr als einem Prozentpunkt. Vier Kantone senken die Belastung weniger als einen Prozentpunkt. Nur drei Kantone sehen nach dem derzeitigen Planungsstand keine Senkung vor, unter anderem der Kanton Bern. Im schweizweiten Vergleich bleibt dieser somit auch zukünftig steuerlich ein unattraktiver Unternehmensstandort.

 

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