März 2021 - Mitarbeiterbeteiligungen – einheitliche Regeln

 

Ein Beitrag von

Gerhard Roth

 

Einführung

Die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen ist komplex. Es stellen sich verschiedene Abgrenzungsfragen. Im interkantonalen wie im internationalen Verhältnis sind die Normen nicht koordiniert. Das führte immer wieder zu Fällen von Doppelbesteuerungen, welche oft nur mit viel Aufwand aufzulösen waren. Die Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen datiert vom 17. November 2004 hinkt damit um Jahre der tatsächlichen Entwicklung hinterher. Die ESTV hat dieses Manko erkannt und mit einer Neufassung des Kreisschreibens 37 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (KS 37) behoben. Im Folgenden werden die Besteuerungsregeln synoptisch zusammengefasst. Auf die einzelnen Formen von Mitarbeiterbeteiligungen wird nicht näher eingegangen.

 

Besteuerung beim Mitarbeitenden

Für die Zuteilung von Beteiligungsrechten an nicht börsenkotierten Gesellschaften an Mitarbeitende ist ein Formelwert festzulegen. Das kann beispielsweise die Methode gemäss Wegleitung zur Bewertung von Wert­papieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer sein. Der Formelwert ist von der zuständigen Steuerverwaltung zu bestätigen. Sind mehrere Kantone involviert, ist von jedem Kanton ein Ruling einzuholen.

Erhält der Mitarbeitende die Beteiligungsrechte zu einem unter dem Formelwert liegenden Preis, stellt die Differenz steuer- und sozialabgabepflichtiges Erwerbseinkommen dar.

Im Zeitpunkt des Rückkaufs durch die Arbeitgeberin ist derselbe Formelwert anzuwenden, wie beim Erwerb (sog. Formelkongruenz). Realisiert der Mitarbeitende dabei einen Gewinn, ist dieser steuerfrei. Ein Verlust ist steuerlich nicht absetzbar.

Wird die Beteiligung zu einem über dem Formelwert liegenden Preis an einen Dritten veräussert, so resultiert ein sogenannter "Übergewinn". Dieser gilt beim Mitarbeitenden nur dann als steuerfreier Kapitalgewinn, wenn er die Beteiligung während mindestens fünf Jahren gehalten hat. Bei einer kürzeren Haltedauer wird der Übergewinn als Erwerbseinkommen besteuert. Gleiches gilt, wenn der Übergewinn aus einem Verkauf an eine "nahestehende" Person, zum Beispiel eine Vertragspartei aus einem Aktionärbindungsvertrag, resultiert.

Beteiligungsrechte, welche bei Gründung erworben werden, gelten generell nicht als Mitarbeiterbeteiligungen. Dies ist beispielsweise bei den Gründeraktien von Start-up Gesellschaften von Relevanz.

 

Besteuerung bei der Arbeitgeberin

Die Arbeitgeberin muss sich mit Beteiligungsrechten eindecken, damit sie diese an die Mitarbeitenden abgeben kann. Erleidet sie dabei im Verhältnis zum Verkehrswert der Beteiligungsrechte einen Verlust (realisiert oder nicht realisiert), kann sie diesen steuerlich geltend machen.

Liegt der Preis bei Rücknahme der Beteiligung über dem Verkehrswert, kann die Arbeitgeberin die Differenz als Aufwand verbuchen. Im umgekehrten Fall realisiert sie einen steuerbaren Gewinn.

Massgebend für die endgültige Besteuerung ist der Zeitpunkt bei Ablauf der Vestingperiode. Während der Vestingperiode hat die Arbeitgeberin für allfällige Verpflichtungen Rückstellungen zu bilden. Diese sind steuerlich anerkannt.

 

Steuerliche Optimierung durch Sperrfristen

Die Beteiligungsrechte können mit Veräusserungssperrfristen belegt werden. Solche Sperrfristen führen zu einer Reduktion des steuerlich massgeblichen Verkehrswertes, was sowohl bei der Gesellschaft, wie auch beim Empfänger zu einer Reduktion der Steuerlast führt. Bei einer Verletzung der Sperrfrist wird die Steuer über das Instrument einer Revision nacherhoben.

 

Fazit

Mit der Neufassung des KS 37 hat die ESTV schweizweit einheitliche Regeln betreffend Besteuerungszeitpunkt und Bemessungsgrundlage bei Mitarbeiterbeteiligungen geschaffen. Zudem enthält es detaillierte Ausführungen zum Import und Export von Mitarbeiterbeteiligungen. Damit sind die wesentlichen Hindernisse für eine sinnvolle Incentivierung von Mitarbeitenden durch Abgabe von Beteiligungsrechten beseitigt.

 

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