April 2021 - COVID-19 - Steuererklärung-20

 

Ein Beitrag von

Gerhard Roth

 

Einführung

Wie bereits in früheren GHR TaxPages dargelegt, hat die COVID-19 Pandemie zu verschiedenen, steuerlichen Fragestellungen geführt. Welche Auswirkungen hat die Homeoffice-Pflicht auf die Berufskosten (wie zum Beispiel die Fahrkosten oder den Abzug für ein Arbeitszimmer)? Und wie verhält es sich mit dem Ersatz für Verpflegung, wenn Sie gezwungenermassen zu Hause essen müssen?

 

Abzug von Berufskosten im Allgemeinen

Um der besonderen Situation während der Pandemie Rechnung zu tragen, können unselbständig Erwerbende ihre Berufskosten in der Steuererklärung 2020 in der gleichen Weise geltend machen, wie sie es ohne Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getan hätten. Zu den Berufskosten gehören zum Beispiel die Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die Mehrkosten der Verpflegung, der Pauschalabzüge für übrige Berufskosten, die Kosten der Kinderdrittbetreuung oder die Aus- und Weiterbildungskosten. Eine Kürzung um pandemiebedingte Homeoffice-Tage findet nicht statt. Diese Handhabung schliesst im Gegenzug den Abzug für Homeoffice-Kosten aus. Somit gilt: Wer die Berufskostenpauschale von den Steuern abzieht, kann in den meisten Kantonen keinen Abzug für Homeoffice-Kosten geltend machen.

 

Fahrkosten im Besonderen

Steuerpflichtige, die für ihren Arbeitsweg ein öffentliches Verkehrsmittel benützen, können die dafür aufgewendeten Kosten geltend machen. Wurde ein ÖV-Jahresabonnement gelöst, können diese Kosten geltend gemacht werden, auch wenn das Abo (z.B. wegen unplanmässigem Homeoffice) nicht das ganze Jahr über genutzt werden konnte. Die zusätzliche Geltendmachung der Autofahrkosten bleibt wegen der Unzumutbarkeit der Nutzung des öffentlichen Verkehrs möglich. Dabei wird in den meisten Kantonen der Einfachheit halber kein Nachweis darüber verlangt, ob die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel während der Pandemie zumutbar war. Eine Ausnahme gilt aber beispielsweise für den Kanton Basel-Stadt, welcher den Abzug für Fahrkosten von besonders gefährdeten Personen zwar gewährt, jedoch nur, wenn diese ein Arztzeugnis beibringen. Ein doch sehr weitreichendes Eindringen des Fiskus in die Persönlichkeitssphäre der Steuerpflichtigen.

 

Entschädigung privater Arbeitszimmer

Entschädigungen für die Nutzung von privaten Arbeitszimmern oder Lagerräumen, inklusive der Kosten für Mobiliar, Infrastruktur, Internetzugang und dergleichen, sind stets zum Bruttolohn hinzuzurechnen. Sie stellen keine (steuerfreien) Spesen dar.

Richtet der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Gewährung von Homeoffice Pauschalspesen aus, sind diese zum steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen. Im Gegenzug kann der Pauschalabzug für Berufskosten geltend gemacht werden.

 

Kurzarbeit- und Erwerbsausfallentschädigung

In der Regel werden Kurzarbeit- und Erwerbsausfallentschädigungen vom Arbeitgeber ausbezahlt und sind folglich im Lohnausweis enthalten. Sie müssen somit nicht separat deklariert werden. Bei direkter Auszahlung durch die Ausgleichskasse an die Steuerpflichtigen sind sie gesondert als Ersatzeinkünfte zu deklarieren.

 

Fazit

Der pragmatische Ansatz der Steuerverwaltungen ist sehr zu begrüssen. Er vermeidet sowohl eine Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen einzig aufgrund ihrer Kantonszugehörigkeit, als auch eine übermässige Belastung der Verwaltung im Rahmen der Veranlagungsverfahren.

Vielleicht überdauert dieser Pragmatismus in der einen oder anderen Form die Pandemie – es wäre zu begrüssen

 

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