Mai 2021 - Neuerungen bei der Quellenbesteuerung

 

Ein Beitrag von

Gerhard Roth

 

Einleitung

Am 1. Januar 2021 sind die Neuerungen bei der Quellensteuer in Kraft getreten. Mit der Reform soll die Ungleichbehandlung zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen weitestgehend beseitigt und Rechts­sicherheit geschaffen werden.

 

Ausgangslage

Die Quellensteuer ist vom Arbeitgeber zu entrichten, welcher einen quellenbesteuerten Arbeitnehmenden beschäftigt. Als quellenbesteuerte Arbeitnehmende gelten (i) ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz in der Schweiz ohne Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) und (ii) ausländische Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der Schweiz (Grenzgänger, Wochenaufenthalter u.dgl.).

 

Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick

  1. Abrechnung mit allen zuständigen Kantonen;
  2. Harmonisierung der Abrechnung im Monats- oder Jahresmodell;
  3. Umfassendere Möglichkeiten für eine nachträgliche, ordentliche Veranlagung;
  4. Anwendung des Tarifcodes D entfällt.

 

Abrechnungskanton

Quellensteuern müssen neu zwingend mit den zuständigen Kantonen abgerechnet werden. Zuständig ist der Wohnsitzkanton des Arbeitnehmenden oder, wo es an einem solchen fehlt, der Sitzkanton der Arbeitgeberin. Die Abrechnung sämtlicher quellenbesteuerten Arbeitnehmenden im Sitzkanton der Arbeitgeberin ist, mit wenigen Ausnahmen, somit nicht mehr erlaubt.

 

Monats- oder Jahresmodell

Der Hauptunterschied zwischen dem Jahres- und dem Monatsmodell liegt in der massgebenden Bemessungsperiode. Beim Monatsmodell gilt der einzelne Monat als Basis, beim Jahresmodell das gesamte Jahr. Allerdings muss auch beim Jahresmodell die Steuer in monatlichen Raten entrichtet werden. Die Kantone Freiburg, Genf, Tessin, Waadt und Wallis verwenden das Jahresmodell. Alle anderen Kantone rechnen im Monatsmodell ab.

 

Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Ansässige Quellensteuerpflichtige mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr als CHF 120'000 unterliegen auch weiterhin der obligatorischen nachträglichen, ordentlichen Veranlagung ("NOV"). Neu können jedoch auch Steuerpflichtige unterhalb dieser Einkommensschwelle oder sogenannte "quasi Ansässige" eine NOV beantragen. Als "Quasi ansässig" gilt, wer in der Schweiz über keinen Wohnsitz verfügt, sein Einkommen aber im Wesentlichen aus einer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit bezieht.

Damit soll die bisherige Ungleichbehandlung zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen beseitigt werden. Je nach Ausgangslage konnte zum Beispiel eine Person mit einem Einkommen von mehr als CHF 120'000 im Rahmen der NOV Abzüge geltend machen, welche einer anderen Person in derselben Situation, jedoch mit einem Einkommen weniger als CHF 120'000, verwehrt blieben. Das Instrument der Quasi-Ansässigkeit behebt zudem die Diskriminierung im Bereich der Personenfreizügigkeit mit der EU.

 

Tarifcode D

Der bis zum 31. Dezember 2020 geltende Tarifcode D erfasste quellensteuerpflichtige Personen, die von einem Versicherer Ersatzeinkünfte bezogen. Dieser Tarifcode D wird ersatzlos gestrichen. Bisher unter diesem Tarifcode abgerechneten Bezüge sind neu zum ordentlichen Tarif abzurechnen.

 

Fazit

Die Revision der Quellensteuerverordnung bringt verschiedene Änderungen mit sich, welche sowohl auf Seiten des Arbeitnehmers, als auch bei der Arbeitgeberin Anpassungen bedingen. Wir unterstützen Sie gerne bei deren Umsetzung.

 

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