Oktober 2021 - Wegleitung zur Rückerstattung ausländischer Quellensteuer an KKA

 

Ein Beitrag von

Gerhard Roth 
Jil Suter

 

Einleitung

Erheben zwei Staaten auf dasselbe Einkommen oder Vermögen ihren Steueranspruch, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Um das zu verhindern, hat die Schweiz mit über 100 Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen.

Die DBA sehen entweder die (teilweise) Rückerstattung von doppelt bezahlten Steuern oder aber die Anrechnung der Steuern des einen Staates an jene des anderen vor. So kann mittels Antrag an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auch die Rückerstattung ausländischer Quellensteuern an Kollektive Kapitalanlagen (KKA) gefordert werden. Um die korrekte Einreichung und damit die Sicherung des Anspruchs zu gewährleisten, hat die ESTV per 1. August 2021 eine Weisung erlassen, wie solche Anträge von Kollektiven Kapitalanlage auszusehen haben.

 

Die Regel (Normalfall)

Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, welche eine in der Schweiz ansässige Person oder Gesellschaft vereinnahmt, sind in der Schweiz steuerbar. Unter gewissen Bedingungen (Art des Empfängers/Beteiligungshöhe) kann die ausländische Quellensteuer im Quellenstaat vollumfänglich zurückgefordert werden. Diese Rückforderung erfolgt mittels eines für das entsprechende Land gültigen Antragsformulars.

 

Die Ausnahme (Kollektive Kapitalanlagen)

Kollektive Kapitalanlagen im Sinne des Kollektivanlagengesetzes (KAG) sind Vermögen, die von Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung fremdverwaltet werden.

Erträge und Vermögen transparenter kollektiver Kapitalanlagen werden den Anlegern anteilsmässig direkt zugerechnet. Diese KKA stellen für die Zwecke der Einkommens- und Gewinnsteuern keine Steuersubjekte dar.

 

Rückforderung an die KKA

Die in den schweizerischen DBA vorgesehenen Steuerentlastungen stehen nur ansässigen, also unbeschränkt steuerpflichtigen Personen und Gesellschaften zur Verfügung. Transparente KKA erfüllen diese Voraussetzung grundsätzlich nicht.

Gestützt auf Vereinbarungen zwischen der Schweiz und einiger DBA-Partnerstaaten können Kollektive Kapitalanlagen für den prozentualen Anteil der auf in der Schweiz ansässigen Anleger entfallenden Erträge die Steuerentlastung gleichwohl im eigenen Namen geltend machen. In der Praxis scheiterte die Rückerstattung bei Erträgen aus Kollektiven Kapitalanlagen indes häufig an rechtlichen und praktischen Hürden. Die Weisung der ESTV soll dem nun Abhilfe schaffen.

 

Weisung der ESTV

Die Weisung der ESTV hat folgenden Kerninhalt:

  • Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung und vollständig einzureichen (eine für den ausländischen Fiskus und eine für die ESTV).
  • Dem Antrag ist eine Kopie des Formulars 201 oder 109, zusammen mit einem Rechenschaftsbericht für das betreffende Geschäftsjahr beizulegen.
  • Der Rückerstattungsanspruch ist jeweils auf dem Antragsformular um die auf ausländische Anleger entfallende Quote zu kürzen.

Weiter sind die Anträge der ESTV in allen Fällen spätestens drei Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Rückerstattung der jeweiligen ausländischen Quellensteuer einzureichen. Die ESTV betont, dass eine fristgerechte Bearbeitung des Antrages bei einer späteren Einreichung nicht gewährleistet werden kann und sie die Haftung für die Verjährung ablehnt.

 

Fazit

Die neue Weisung der ESTV ist ein hilfreiches Instrument. Sie dient dem Antragssteller als verständlicher Leitfaden für eine korrekte Einreichung des Gesuchs und ermöglicht es damit der ESTV, die Gesuche zeitnah zu bearbeiten. Bei der aktuell sehr hohen Nachfrage nach alternativen Anlageformen kommt diese Weisung zudem zur richtigen Zeit.

 

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