November 2021 - Einführung des Kapitalbandes: Steuerrechtliche Chancen?
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Einleitung
Die breit diskutierte Aktienrechtsrevision wird auch im Steuerrecht diverse Neuerungen nach sich ziehen. Im Rahmen dieser GHR TaxPage möchten wir Ihnen aufzeigen, welche Chancen das neue Instrument des Kapitalbandes für nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften eröffnet.
Das Kapitalband
Der Entwurf des neuen OR ("nOR") sieht in Art. 653s ff. nOR die Einführung eines Kapitalbandes vor. Beim Institut des Kapitalbandes wird die genehmigte Kapitalerhöhung mit der genehmigten Kapitalherabsetzung kombiniert. Der Verwaltungsrat kann während maximal fünf Jahren das Aktienkapital innerhalb statutarisch festgelegter Grenzen verändern. Da sowohl die Kapitalerhöhung wie auch die Kapitalherabsetzung steuerrechtlich relevant sind, stellt sich die Frage, welche Lösungen das Steuerrecht für das Kapitalband bereithält.
Emissionsabgabe
Kapitalerhöhungen unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a StG der Emissionsabgabe. Die Emissionsabgabeforderung entsteht dabei grundsätzlich im Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister bzw. bei der bedingten Kapitalerhöhung im Zeitpunkt der Ausgabe der Beteiligungsrechte (Art. 7 Abs. 1 lit. a und abis StG). Unter Beachtung der Freigrenze von CHF 1 Mio., würde dies dazu führen, dass jede Erhöhung des Aktienkapitals die Emissionsabgabe auslöst. Aus diesem Grund wurde die sogenannte Nettobetrachtung ins Stempelsteuerrecht aufgenommen (Art. 7 Abs. 1 lit. f nStG und Art. 9 Abs. 3 nStG). Danach sind Zuflüsse mit Abflüssen zu verrechnen, solange sie sich innerhalb des statutarischen Kapitalbandes bewegen.
Die Emissionsabgabeforderung im Zusammenhang mit der Ausgabe von Beteiligungsrechten entsteht somit erst bei Erreichen der Obergrenze mit Ablauf der für das Kapitalfenster festgelegten Zeitperiode. Dies führt faktisch zu einem Steueraufschub der Emissionsabgabe von maximal fünf Jahren.
Kapitaleinlagereserve (KER)
Leisten Aktionäre im Rahmen einer Kapitalerhöhung ein Agio, führt dies zur Bildung einer KER, welche grundsätzlich steuerfrei ausgeschüttet werden kann. Analog den
Bestimmungen zur Emissionsabgabe unterliegt jedoch auch die KER der Nettobetrachtung und wird daher erst am zeitlichen Ende des Kapitalbandes durch die ESTV bestätigt.
Einkommenssteuer und Verrechnungssteuer
Aktienrückkäufe im Zusammenhang mit Kapitalherabsetzungen von nicht börsenkotierten Gesellschaften erfolgen in der Regel direkt von den Aktionären. Werden dadurch Einkommens- oder Verrechnungssteuern ausgelöst, werden diese sofort fällig und nicht erst im Zeitpunkt des Ablaufs des Kapitalbandes.
Gemäss Nettoprinzip wird die im Rahmen eines Kapitalbandes geschaffene KER mit den Kapitalherabsetzungen verrechnet und wiederum erst am Ende des Kapitalbandes bestätigt. Somit ist es möglich, dass es im Zeitpunkt der Kapitalherabsetzung an bestätigten KER fehlt und die im Kapitalband geschaffene KER beim Aktionär mit der Einkommens- und Verrechnungssteuer erfasst wird (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 4a Abs. 1 VStG).
Fazit
In Bezug auf die Emissionsabgabe bietet das neue Kapitalband Chancen: der Steueraufschub und die Anwendung des Nettoprinzips führen zu einer zweifachen Privilegierung gegenüber einer nicht durch ein Kapitalband getragenen Kapitalerhöhung.
Bei der Einkommens- und Verrechnungssteuer hingegen ist das Kapitalband weniger attraktiv. KER, welche innerhalb des Kapitalbandes geschaffen werden, ist unter Umständen noch nicht anerkannt, was zu einer steuerlichen Belastung einer Kapitalherabsetzung führen kann. Dies ist im Gesetzgebungsprozess allenfalls noch nachzubessern.