Februar 2022 - Kryptowährungen in Ihrer Steuererklärung

 

Ein Beitrag von

Gerhard Roth 
Jil Suter

 

Einführung

"Kryptowährung", "Blockchain" – Begriffe, die aus der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken sind. Zahlreiche Investoren weltweit decken sich mit Kryptowährungen ein. Auch in der Schweiz nimmt die Anzahl von Kryptoinvestoren überproportional zu. In dieser GHR TaxPage informieren wir Sie darüber, wie die verschiedenen Akteure und ihre Aktivitäten rund um das Schaffen, Halten und Handeln von Kryptowährungen steuerlich einzuordnen sind.

Zudem haben wir für Sie ein weiterführendes GHR FactSheet erstellt, welches Sie über die zentralen Begriffe der Blockchain Technologie und deren grundle­gende Funktionsweise informiert. Es hilft Ihnen bei der Lektüre der nachfolgenden GHR TaxPage.

 

 

Grundsatz

Die bestehenden Steuergesetze finden auch auf das Schür­fen, Halten und Handeln von Kryptowährungen und Token Anwendung. Es wurden keine Sonderregelungen erlassen (wir sprechen in der Folge der Einfachheit halber nur noch von Token. Kryptowährungen sind mitgemeint).

Wie bei Wertpapieren auch, ist die Unterscheidung zwi­schen Geschäfts- und Privatvermögen von zentraler Be­deutung. Kapitalgewinne und -verluste wirken sich beim Geschäftsvermögen einkommenswirksam aus. Im Privat­vermögen sind Kapitalgewinne steuerfrei und -verluste nicht abzugsfähig. Die Zuordnung zur einen oder anderen Vermögensmasse hängt vor allem von den Aktivitäten, dem Mitteleinsatz und der Professionalität des Steuerpflichtigen ab.

 

 

Besteuerung Mining

Das Mining erfordert eine enorm hohe Rechenleistung und wird damit in der Regel professionell betrieben. Die zielgerichtete Strategie und die bedeutenden Investitio­nen deuten auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit hin.

 

Besteuerung Staking

Da für das Staking deutlich weniger Ressourcen benötigt werden, können sich die steuerlich relevanten Aktivitäten je nach Stakeholder durchaus im Privatbereich abspielen:

Der Delegator stellt seine Token als Eigentümer Dritten zur Verfügung. Es wird dabei grundsätzlich von einer privaten Vermögensverwaltung ausgegangen.

Seine Token hat er als Vermögen zu versteuern. Die daraus fliessenden Erträge sind steuerbar. Die Kosten für die Verwaltung der Token sind abzugsfähig.

Der Validator überprüft die Richtigkeit von Transaktionen durch das Zurverfügungstellen von Token und wird mit weiteren Token entschädigt. Bleiben diese Aktivitäten in einem überschaubaren Rahmen, kann unseres Erachtens von Transaktionen im Privatvermögen ausgegangen werden, mit den entsprechenden Folgen (siehe oben).

 

Besteuerung der Ausgabe von Token

Die verschiedenen Arten von Token lösen unterschiedliche Steuern aus. Fremdkapital-Token sind steuerlich als Obligationen zu qualifizieren. Token mit Eigenkapital­charakter lösen bei ihrer Ausgabe die Emissionsabgabe aus.

 

Besteuerung des Haltens von Token

Token sind zum Verkehrswert vermögensteuerpflichtig. Werden sie nicht regelmässig gehandelt, muss der Ver­kehrswert geschätzt werden. Dabei sind sowohl der Substanz- als auch der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen.

 

Besteuerung des Handelns von Token

Veräussern natürliche Personen Token aus ihrem Privatvermögen, erzielen sie damit einen steuerfreien Kapitalgewinn. Liegt eine steuerliche Gewerbsmässigkeit vor, sind Kapitalgewinne steuerbar, Kapitalverluste im Gegenzug steuerlich abzugsfähig.

 

Besteuerung des Handelns von Token

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen ist komplex. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Vermögens­klasse noch relativ jung ist und viele Steuerpflichtige sich damit eindecken, ohne zu wissen, was genau sie erworben haben. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit infolge einer aktiven Krypto-Handelstätigkeit wirkt sich zudem auf das ganze Wertschriftenportfolio eines Steuerpflichtigen aus.


 

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