September 2023 - Steuerfreier Verkauf von Mitarbeiteraktien?

 

Ein Beitrag von

Gerhard Roth 
Jil Suter

 

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Einführung

Mitarbeiteraktien sind ein zunehmend verbreitetes und beliebtes Mittel, um Arbeitnehmende am Erfolg ihrer Ar­beitgeberin zu beteiligen. Damit der spätere Verkauf der Beteiligung steuerfrei ist, müssen jedoch bestimmte Re­geln beachtet werden.


Mitarbeiteraktien und Gründeraktien

Für die Steuerfolgen muss zunächst zwischen Mitarbeiter- und Gründeraktien unterschieden werden. Als Gründer­aktien gelten ausschliesslich die bei der Gründung ge­zeichneten Aktien, unabhängig davon, ob der Gründer Arbeitnehmer der Gesellschaft ist oder nicht. Mitarbei­teraktien werden demgegenüber dem Arbeitnehmenden von seiner Arbeitgeberin aufgrund von dessen Arbeitsver­hältnis übertragen.


Formel- und Verkehrswert

Für die steuerliche Beurteilung der Mitarbeiteraktien wird von den Steuerbehörden auf eine Bewertung der Ak­tien abgestellt. Bei nicht börsenkotierten Aktien liegt ty­pischerweise kein Marktwert vor, welcher als anerkann­ter Verkehrswert herangezogen werden könnte. In der Regel wird deshalb auf einen nach anerkannter Methode berechneten Formelwert abgestellt.


Steuerfolgen bei der Ausgabe

Werden die Mitarbeiteraktien den Arbeitnehmern gratis oder zu einem Vorzugspreis übertragen, stellt die Diffe­renz zum Verkehrs- bzw. Formelwert steuerbares Ein­kommen dar. Neben der Einkommenssteuer sind auf die­sen Betrag auch Sozialversicherungsbeiträge zu entrich­ten. Bei der Ausgabe profitieren somit Arbeitgeber und Arbeitnehmer von einer (zu) tiefen Bewertung der Mitar­beiteraktien.

Die mit der Ausgabe der Beteiligungen verbundenen Steuerfolgen können durch die Vereinbarung einer Ver­äusserungs-Sperrfrist reduziert werden. Die ESTV hat die anwendbaren Reduktionsschritte in ihrem Kreisschreiben Nr. 37 publiziert.


Steuerfolgen beim Verkauf

Beim Verkauf von Gründeraktien wird grundsätzlich ein steuerfreier Kapitalgewinn erzielt. Auch beim Verkauf von Mitarbeiteraktien erzielt der Ver­äusserer grundsätzlich einen steuerfreien Kapitalgewinn, doch muss genau hingeschaut werden. Steuerfrei ist nur jener Teil des Gewinns, welcher sich auf Basis derselben Berechnung (in der Regel der Formelwert) ergibt. Be­zahlt ein Käufer im Verkaufsfall einen über den formel­wert hinausgehenden Kaufpreis (sog. "Übergewinn"), so stellt dieser Teil beim verkaufenden Mitarbeiter steuer­bares und sozialabgabepflichtiges Erwerbseinkommen dar.

 

In der Praxis kommt die aufgezeigte Konstellation regel­mässig vor. Die Besteuerung des Übergewinns als Er­werbseinkommen entfällt, wenn der Verkauf nach einer ununterbrochenen Haltedauer von 5 Jahren erfolgt. Dies­falls qualifiziert der gesamte Verkaufserlös als steuer­freier, privater Kapitalgewinn.


Fazit

Um bei einem Verkauf nicht mit ungewollten Steuerfol­gen konfrontiert zu werden, lohnt sich eine langfristige Planung. Die Einholung eines verbindlichen Steuerrulings ist zwingend.