Oktober 2023 - Fristen bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer?

 

Ein Beitrag von

Gerhard Roth 
Jil Suter

 

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Einführung

Im 2021 verzeichnete der Bund Eingänge von Verrechnungssteuern in der Höhe von rund CHF 33,6 Mia. Davon wurden ca. 70% rückerstattet, was dem Bund Einnahmen von ungefähr CHF 4,9 Mia. bescherte. Denken Sie an die rechtzeitige Einreichung des Rückerstattungsantrages, damit Ihnen Ihre Rückerstattung nicht entgeht.


Frist bei der Einreichung des Antrags

Der Antrag auf Rückerstattung muss innerhalb von drei Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die steuerbare Leistung (Zins oder Dividende) fällig wurde, bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Verwirkungsfrist, welche grundsätzlich nicht unterbrochen oder verlängert werden kann. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, erlischt der Anspruch auf Rückerstattung endgültig.


Formlose Abweisung des Antrags

Auf die rechtzeitige Einreichung des Antrages auf Rückerstattung folgt der Entscheid der Steuerbehörde. Sie kann den Antrag auf Rückerstattung entweder gutheissen oder in einem anfechtbaren Entscheid abweisen. Eine formlose Abweisung ist möglich, wenn Informations- und Dokumentationsbegehren nicht beantwortet wurden.

Diese formlose Abweisung kann nicht angefochten werden. Immerhin ist es aber möglich, erneut einen Rückerstattungsantrag an die zuständige Behörde zu stellen. Das Gesetz regelt jedoch nicht, innerhalb welcher Frist der Antrag wieder einzureichen ist.


Frist bei der Wiedereinreichung des Antrags

Mit Mitteilung vom 13. September 2022 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung ("ESTV") ihre Praxis zur Frist bei Wiedereinreichung eines Antrags infolge formloser Abweisung veröffentlicht. Demnach ist eine fünfjährige Verjährungsfrist zu beachten. Diese Frist läuft ab der Entstehung des Rückerstattungsanspruchs und beginnt mit jeder Handlung der anspruchsberechtigten Person auf Geltendmachung der Rückerstattung neu.

Als Handlungen auf Geltendmachung der Rückerstattung gelten insbesondere das Einreichen des Antrags auf Rückerstattung oder das Nachreichen später eingeforderter Dokumente. Handlungen der ESTV - wie die formelle Abweisung des Entscheids oder das Einfordern zusätzlicher Dokumente - haben dagegen keine Auswirkungen auf die Verjährungsfrist.

Für antragsstellenden Personen ist diese Praxis durchaus von Relevanz, zumal die Bearbeitung eines Antrags durch die Steuerbehörden einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Da die Verjährungsfrist währenddessen ungehemmt weiterläuft, verbleibt einer antragstellenden Person nach formloser Abweisung des Rückerstattungsantrags nur noch die Restlaufzeit der Verjährungsfrist um erneut einen Rückerstattungsantrag zu stellen.
 

Beispiel



Dieses Beispiel veranschaulicht, dass nicht die formlose Abweisung der ESTV, sondern der Antrag auf die Rückerstattung ausschlaggebend für den Fristenlauf ist. Soll ein erneuter Antrag eingereicht werden, hat dies innerhalb von fünf Jahren nach Einreichung des Antrags auf Rückerstattung zu erfolgen. Unbeachtlich ist der Zeitpunkt der formlosen Abweisung.


Fazit

Insbesondere bei der formlosen Abweisung und entsprechender Wiederbeantragung ist die korrekte Berechnung der Verjährungsfrist herausfordernd. Berechnen und Überwachen Sie diese Fristen genau – die Abweisung der Rückerstattung wegen verpassten Fristen ist äusserst ärgerlich.