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Überblick Sozialversicherungen 2021 und weitere Neuerungen

26.01.2021 Publikationen

 

Ein Beitrag von

Rolf Hartmann
Markus Brülhart
Patrizia Lorenzi

 

AHV/IV/EO/ALV

  • Für Unselbständigerwerbende bleibt der AHV-Beitragssatz bei 8.7 %. Der EO-Beitrag erhöht sich infolge der Einführung des Vaterschaftsurlaubs von 0.45 auf 0.5 %. Der AHV/IV/EO/ALV-Beitragssatz steigt damit gesamthaft auf 12.8 %.
  • Der Mindestbeitrag von Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen beträgt neu CHF 503 (vorher CHF 496) pro Jahr.
  • Der jährliche Maximalbeitrag bei Nichterwerbstätigen liegt neu bei CHF 25'150 (2020: CHF 24'800).
  • Die untere Grenze des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, bei dem der Mindestbeitrag gilt, erhöht sich um CHF 100 auf CHF 9'600, die obere Grenze liegt neu bei CHF 57'400. Dazwischen kommt die sinkende Beitragsskala zur Anwendung.

Beitragsübersicht:

  Arbeitgeber Arbeitnehmer
AHV 4.35% 4.35%
IV 0.7% 0.7%
EO 0.25% 0.25%

ALV
Einkommen < CHF 148'200

1.1% 1.1%

Total

6.4% 6.4%

Solidarbeitrag ALV
Einkommen > 148'200

0.5% 0.5%

 

 

 

 

 

 

 

 

Die einfache AHV-Minimalrente beträgt CHF 1'195 und die Maximalrente CHF 2'390 pro Monat. Die maximale Ehepaarrente beträgt CHF 3'585 pro Monat.

 

Obligatorische Unfallversicherung

Der höchstversicherbare AHV-Jahreslohn bleibt unverändert und beträgt pro Jahr CHF 148'200. Unverändert ist auch die Prämienbeitragspflicht des Arbeitgebers für die obligatorische Berufsunfallversicherung, wobei sich die Prämienhöhe nach dem massgebenden Prämientarif der zuständigen Unfallversicherer richtet.

Die obligatorische Versicherung für Nichtberufsunfälle setzt wie bisher bei Personen ein, die pro Woche beim gleichen Arbeitgeber mindestens 8 Stunden arbeiten. Die Beitragspflicht der Prämien trägt der Arbeitnehmer, ausser es sei mit dem Arbeitgeber anders vereinbart.

 

Berufliche Vorsorge (BVG)

Der für das Obligatorium massgebliche Eintrittslohn (Mindestjahreslohn) steigt leicht und beträgt CHF 21'510 (2020: CHF 21'330). Der koordinierte Lohn liegt zwischen dem maximal versicherten Jahreslohn von neu CHF 86'040 und dem Koordinationsabzug von CHF 25'095 und beträgt jährlich mindestens CHF 3'585 und maximal CHF 60'945.

Der gesetzliche Mindestzinssatz der obligatorischen beruflichen Vorsorge bleibt auf 1 %.

Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres ihre Arbeitsstelle aufgrund einer Arbeitgeberkündigung verliert, kann sich freiwillig weiterversichern oder neuerdings ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung gemäss den Bedingungen von Art. 47a Abs. 2 – 7 BVG unterstellt bleiben.

 

Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

Der maximal zulässige Steuerabzug liegt neu bei CHF 6'883 (mit 2. Säule) und bei CHF 34'416 (ohne 2. Säule).

 

Neue Urlaube

  • Vaterschaftsurlaub: Dieser beträgt 2 Wochen. Er kann tage- oder wochenweise innerhalb von 6 Monaten bezogen werden. Es werden 14 Taggelder ausgerichtet. Ein Taggeld beträgt mind. 80 % des vorher erworbenen, durchschnittlichen Einkommens.
  • Urlaub für die Betreuung von Angehörigen: bei Betreuungspflichten von Angestellten bei Krankheit oder Unfall gegenüber Familienmitgliedern und Lebenspartnern besteht Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von 3 Tagen pro Fall, maximal 10 Tagen im Jahr. Nach Arbeitsgesetz ist ein Arztzeugnis vorzulegen. Idealerweise sollte also das Arztzeugnis auch darüber Auskunft geben, ob eine Betreuungsnotwendigkeit besteht.
  • Urlaub für die Betreuung eines wegen Unfall oder Krankheit schwer beeinträchtigten Kindes: die Bestimmungen zu diesem Betreuungsurlaub gelten erst ab 1. Juli 2021. Danach besteht ein Anspruch auf 14 Wochen Urlaub innerhalb von 18 Monaten. Es werden maximal 98 Taggelder ausgerichtet. Ein Taggeld beträgt 80 % des vorher erworbenen, durchschnittlichen Einkommens.

 

Lohngleichheitsanalyse

Am 1. Juli 2020 trat die Änderung des Gleichstellungsgesetzes in Kraft, die Arbeitgeber mit 100 oder mehr Mitarbeitenden verpflichtet, in ihrem Unternehmen alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen und diese von einer externen Stelle überprüfen zu lassen. Eine erste solche Analyse muss bis spätestens Ende Juni 2021 durchgeführt werden.

 

Corona-Krise

Unterschiedliche eidgenössische und kantonale Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie sind in Kraft wie z.B. der erleichterte Zugang zu Kurzarbeitsentschädigung, Entschädigungen für Härtefälle und Erwerbsausfälle, etc. Die Massnahmen unterliegen laufend Anpassungen, weshalb diese nicht hiersondern in einer separaten Publikation aufgeführt werden.

 

Ausblick

Voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 werden die Bestimmungen für Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose in Kraft treten. Mit einem neuen Gesetz sollen Personen, die nach dem 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, bis zum Bezug einer Altersrente Überbrückungsleistungen (ÜL) erhalten, wenn sie vorher genügend lang in der Schweiz erwerbstätig waren (20 AHV-Beitragsjahre) und nur wenig Vermögen besitzen. Das Vermögen bei Einzelpersonen ist weniger als CHF 50'000, bei Ehepaaren CHF 100'000, wobei Wohneigentum nicht angerechnet wird.

Die Reform der Altersvorsorge zieht sich dahin. Die Vorlage zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) sieht die Erhöhung des Frauenrentenalters auf 65 Jahre, die Flexibilisierung des Rentenbezugs sowie eine Zusatzfinanzierung für die AHV über die Mehrwertsteuer vor. Die Gesetzesvorlage ist nach wie vor in Beratung.

 

Schlusswort

Das vorliegende Factsheet erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wünschen Sie weitere Informationen, haben Sie konkrete Fragen oder brauchen Sie Unterstützung, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Seite.

 

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