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Update arbeitsrechtliche Aspekte zur Coronavirus-Pandemie

29.01.2021 Publikationen

 

Ein Beitrag von

Rolf Hartmann
Markus Brülhart
Patrizia Lorenzi

 

Aktuelle Situation

Der Bundesrat hat am 20. Januar 2021 die im Dezember 2020 eingeführten Änderungen des Covid-19-Gesetzes umgesetzt und den bereits bestehenden Massnahmenkatalog im Bereich Kurzarbeit erweitert. Zuvor hatte der Bundesrat die Bestimmungen zum Homeoffice verschärft und die Härtefallverordnung angepasst.  Der vorliegende Arbeitsrechtler gibt eine kurze Übersicht der aktuellen Situation.

  

Homeoffice-Anordnung

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer weder einen Anspruch noch eine Pflicht zur Leistung von Homeoffice haben, soweit nichts anders vereinbart ist. Doch seit dem 18. Januar 2021 bis voraussichtlich am 28. Februar 2021 muss Homeoffice ermöglicht und geleistet werden: wo Homeoffice aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, sorgen die Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen, schulden aber für das Homeoffice keine Auslagenentschädigungen.

 

Besonders gefährdete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Seit dem 18. Januar 2021 gelten auch wieder Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. So muss der der Arbeitgeber seinen besonders gefährdeten Arbeitnehmern ebenfalls ermöglichen, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen. Auch für dieses angeordnete Homeoffice muss er keine Auslagenentschädigungen ausrichten.

Ist Homeoffice oder Ersatzarbeit zuhause nicht möglich, dann muss nach dem STOP-Prinzip vorgegangen werden: Substitution (Tätigkeiten mit engem Kontakt werden durch andere ersetzt), technische und organisatorische Massnahmen treffen (z.B. Plexiglasscheiben, elektronische Zahlungsverkehr, Desinfektionsmittel, etc.) und persönliche Schutzausrüstung bereitstellen. Ist eine Beschäftigung mit diesen Bedingungen nicht möglich, kann der Arbeitgeber Ersatzarbeit vor Ort zuweisen, die den Schutz gewährleistet. Wenn dies alles nicht möglich ist, dann ist der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung befreit, unter Lohnfortzahlung. Es besteht die Möglichkeit, Erwerbsersatzentschädigung zu beantragen.

 

Kurzarbeit

Der Bundesrat hat entschieden, bis Ende März 2021 das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie das summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beizubehalten.

Die Voranmeldung ist mindestens 10 Tage vor Beginn bzw. Weiterführung der Kurzarbeit einzureichen. Eine kürzere Voranmeldefrist ist bei plötzlich eintretenden Umständen möglich, die nicht voraussehbar waren. Die Anspruchsberechtigung ist ausgedehnt auf diverse Fälle, so z.B. auf Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig sind (rückwirkend ab 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021, auf Lernende (vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021), sofern der Betrieb aufgrund behördlicher Massnahmen geschlossen oder ihre Tätigkeiten verboten wurden, die Ausbildung weitergeführt wird und keine anderen finanziellen Unterstützungsleistungen den Lohn des Lernenden zu decken vermögen, auf Angestellte mit einem befristeten Arbeitsvertrag (vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021).

Die maximale Bezugsdauer von KAE bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2021 wurde rückwirkend aufgehoben. Zudem wurde für die Abrechnung die Karenzfrist rückwirkend per 1. September 2020 und bis zum 31. März 2021 aufgehoben. Die Karenzfrist betrug zuvor einen Tag. Das bedeutete, dass der Arbeitgeber pro Monat (also pro Abrechnungsperiode) die Lohnkosten für einen Tag mindestens im Umfang der KAE selbst zu tragen hatte.

 

Härtefall-Hilfe

Die Hilfe für Härtefälle für Unternehmen richtet sich grundsätzlich nach den Kriterien des Covid-Gesetzes und der Härtefallverordnung des Bundes. So wird zwischen Härtefall infolge Umsatzrückgang, infolge Betriebsschliessung oder infolge Kumulation der beiden Härtefälle unterschieden. Der Abwicklung der Hilfeprogramme wird von den Kantonen gesteuert, die diese Hilfen in erster Linie finanzieren.

Gestützt auf die Vorgaben des Bundes sind die Anspruchsberechtigungen aber gleich ausgestaltet:

  • Rückgang des Umsatzes um mehr als 40 % im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019;
  • Rückgang des Umsatzes in den letzten 12 Monaten (inkl. laufender Monat) um mehr als 40 % im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019; oder
  • Mindestens 40 Schliessungstage (Kalendertage) zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021.

Die maximalen Härtefallbeiträge sind wie folgt:

  • Darlehen bis maximal 25 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018/2019, max. CHF 10'000'000. Laufzeit 10 Jahre, Zins 0.5 %, jährlich in gleichen Tranchen zu amortisieren.
  • nicht rückzahlbare Beiträge (à fonds perdu) bis maximal 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018/2019, maximal CHF 750'000. Eine Erhöhung des Anteils ist ausnahmsweise möglich, wenn die Eigentümer im gleichen Umfang neues Eigenkapital einbringen oder Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten.
  • Darlehen und nicht rückzahlbare Beiträge können gleichzeitig beantragt werden, der verfügbare Gesamtbetrag kann aber die 25 %-Schwelle nicht überschreiten.

Zu beachten ist, dass bei ausbezahlten Härtefallbeiträgen in der Regel eine Dividendenzahlung während einer bestimmten Dauer und die Vergabe von Eigentümerdarlehen nicht mehr möglich ist.

 

Rufen Sie uns ans, wenn Sie zu diesen aktuellen Themen Fragen haben. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

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