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Subventionen und Mehrwertsteuer - eine Revision

17.06.2021 Publikationen

 

Ein Beitrag von

Gerhard Roth

 

Einleitung

Die Subventionen und ihre steuerliche Behandlung sind seit der Einführung der MWST ein Dauerthema. Im Parlament reichte Stefan Engler 2016 die Motion "Keine Mehrwertsteuer auf subventionierten Aufgaben" ein. Danach sollen die vom Gemeinwesen ausgerichteten Subventionen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, sofern sie zur Erfüllung grundlegender, gesetzlicher Aufgaben ausgerichtet werden. Mit der Vorlage der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Teilrevision des MWST Gesetzes und seiner Verordnung soll unter anderem diese Motion umgesetzt und die Subventionsproblematik gelöst werden. Die Vorlage befindet sich seit dem 19. Juni 2020 in Vernehmlassung. Worum geht es?

 

Subventionsproblematik

Subventionen sind Mittelflüsse ohne Entgeltscharakter und somit von einem steuerbaren Leistungsverhältnis abzugrenzen. Ein steuerbares Leistungsverhältnis liegt vor, wenn eine Leistung gegen Entgelt erbracht wird und zwischen Leistung und Entgelt eine innere wirtschaftliche Verknüpfung besteht. Bei der Subvention fehlt es entweder an der Leistung oder an der inneren wirtschaftlichen Verknüpfung von Leistung und Entgelt. Problematisch waren bisher Konstellationen, bei denen Drittpersonen mit einer an sich durch das Gemeinwesen zu erbringenden Leistung beauftragt und dafür entschädigt werden. In solchen Konstellationen wurde von Fall zu Fall und damit uneinheitlich entschieden. Die eingangs erwähnte Motion Engler verlangt, dass Mittelflüsse, die für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben ausgerichtet werden, generell als Subventionen behandelt werden und damit von der MWST ausgenommen sind.

 

Neue Regelung (Art. 18 Abs. 3 VE-MWSTG)

Die Motion soll mittels einer gesetzlichen Vermutung umgesetzt werden: Sofern das Gemeinwesen ausgerichtete Mittel als Subvention oder öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnet, gelten diese vermutungsweise auch als solche. Die Beweislast wird damit umgekehrt. Es muss bewiesen werden, dass keine von der Steuer ausgenommene Subvention vorliegt.

Damit qualifizieren aber nicht automatisch sämtliche Mittelflüsse des Gemeinwesens als steuerfreie Subventionen. Die subventionsrechtlichen Vorgaben sind weiterhin zu beachten. Diese werden von der Finanzkontrolle oder der Revisionsstelle des betreffenden Gemeinwesens auf die korrekte Handhabung hin überprüft. So werden auch weiterhin weder Bau- noch IT-(Dienst)Leistungen steuerfrei bezogen werden können.

 

Kritik

Die Gegner der Vorlage bringen vor, die neue gesetzliche Regelung berge erhebliche Risiken für Schweizer Unternehmen. Der Subventionsbegriff bleibe unklar, mit den entsprechenden Risiken für die an ein Gemeinwesen leistungserbringenden Unternehmen. Es bestehe die Gefahr, dass eine von einem Gemeinwesen als Subvention bezeichnete, steuerfreie Zahlung nachträglich der Mehrwertsteuer unterworfen werde. Eine Nachforderung bei der Gemeinde sei aufgrund des Werkvertrags vielfach nicht mehr möglich. Sie schlagen als Alternative die Aufnahme von Leistungen an Gemeinwesen in den Katalog der von der Steuer befreiten Leistungen gemäss Art. 23 Abs. 2 MWSTG vor. Dies wiederum wäre eine sehr weitgehende Massnahme und würde die vorerwähnten Bau- und IT-Leistungen einschliessen.

 

Fazit

Der Subventionsbegriff ist in der Mehrwertsteuer seit Jahren umstritten. Der Handlungswille des Gesetzgebers diesbezüglich ist deshalb zu begrüssen. Es müsste eigentlich möglich sein, in Kenntnis der Unsicherheiten bei der Definition des Subventionsbegriffs diesen nun zu schärfen.

 

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