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Besteuerung von Unternehmen mit mehreren Standorten

20.07.2021 Publikationen

 

Ein Beitrag von

Gerhard Roth

 

Einleitung

Wie natürliche Personen an ihrem Wohnsitz besteuert werden, so werden juristische Personen üblicherweise an ihrem Sitz besteuert. Doch keine Regel ohne Ausnahme.

 

Grundsatz

Eine juristische Person ist aufgrund persönlicher Zugehörigkeit grundsätzlich in dem Kanton steuerpflichtig, in dem sie ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung hat. Der Sitz richtet sich nach den Statuten. Die tatsächliche Verwaltung befindet sich am wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt, also dort, wo die Geschäftsführung besorgt wird. Das muss nicht zusammenfallen.

 

Langjährige Rechtsprechung

Von einer Besteuerung im Sitzkanton ist abzuweichen, wenn diesem ein Ort gegenübersteht, an dem die Geschäftsführung und Verwaltung, d.h. die leitende Tätigkeit, in Wirklichkeit vor sich geht.

In einem Urteil von 2019 bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach juristische Personen ihr Hauptsteuerdomizil dort haben, wo sich der tatsächliche Mittelpunkt ihres Eigenlebens befindet, also dem Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung.

Damit ist klar, dass in einem Konfliktfall dem Ort der tatsächlichen Verwaltung den Vorrang zu geben ist. Doch insbesondere der aktuelle Trend zu mehr Homeoffice lässt weiterhin die Frage offen, wo sich das Hauptsteuerdomizil befindet, wenn sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung, namentlich die Geschäftsleitung, auf eine Mehrzahl von Standorten verteilt.

 

Aktueller Entscheid

In einem aktuellen Entscheid aus dem Jahr 2020 zeigt das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich nun verständlich auf, wie das Steuerdomizil einer Gesellschaft zu ermitteln ist, wenn die Geschäftsführung in Realität über mehrere Orte verteilt wahrgenommen wird.

Die Aktionäre, Verwaltungsräte und Geschäftsführer der Aktiengesellschaft übten ihre Geschäftstätigkeit regelmässig direkt vor Ort bei ihren Kunden aus. Die Gesellschaft benötigte keine festen Einrichtungen. Der Sitz der Gesellschaft wurde in einen steuergünstigen Kanton verlegt. Es war unbestritten, dass am Ort des Sitzes keine Aktivitäten ausgeübt wurden.

Das Steuerrekursgericht kam zum Schluss, dass, wenn sich die tatsächliche Verwaltung auf mehrere Orte verteilt, der Schwerpunkt der Tätigkeit zu ermitteln sei. Definiert hat es den Schwerpunkt als jener Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen und die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen. Abzustellen sei somit auf den Ort der Führung der laufenden Geschäfte im Sinne der obersten Leitung der operationellen Betriebsführung.

Richtigerweise hält das Gericht weiter fest, für den Ort der tatsächlichen Verwaltung könne auf die relative quantitative Erheblichkeit der dort ausgeübten Tätigkeiten abgestellt werden. Bei der Berücksichtigung der absoluten quantitativen Erheblichkeit würde es bei einer Verteilung der Geschäftsführung auf drei Standorte zu Unsicherheiten kommen. Liegt die Geschäftsleitung ausschliesslich in den Händen eines einzigen Aktionärs oder Verwaltungsrates, kann auch dessen Wohnsitz den Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit darstellen.

 

Fazit

Die jüngste Rechtsprechung bestätigt, dass für die Ermittlung des Hautsteuerdomizils juristischer Personen dem Ort der tatsächlichen Verwaltung der Vorrang zu geben ist. Kommen mehrere Orte für die ausgeübte Geschäftstätigkeit in Frage, ist ein Tätigkeitsschwerpunkt zu ermitteln.

 

 

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