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Revidiertes Wasserrechtsgesetz

23.12.2019 Publikationen

 

Ein Beitrag von

Marc Grüninger M.C.J.
Patrizia Lorenzi 

 

Situation zur Jahreswende

Bis zum 31. Dezember 2019 beträgt das Wasserzinsmaximum 110 Franken pro Kilowatt Brut-toleistung (CHF 110/kWbr) gemäss aktueller Regelung, die aber bis Ende des Jahres 2019 befristet ist. Mit Inkrafttreten der Revision des Wasserrechtsgesetzes (WRG) per 1. Januar 2020 wird zwar Art. 49 Abs. 1bis WRG erfüllt, der den Auf-trag an den Bundesrat enthielt, rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2020 zu unterbreiten. Damit hätte eine Über-gangsphase, die von 2011 bis 2019 gedauert hatte, abgeschlossen und eine echte Alternative zum gel-tenden System zur Bestimmung des Wasserzinses eingeführt werden sollen. Diese Alternative hätte nach der Idee des Bundesrats darin bestanden, dass ein neues Modell eingeführt worden wäre, wo-nach das Wasserzinsmaximum aus einem fixen und einem vom Marktpreis abhängigen Teil hätte bestehen sollen. Das revidierte WRG setzt nun aber das geltende System unverändert fort und Art. 49 Abs. 1bis WRG enthält eine neue Über-gangsfrist bis Ende 2024. Ab dem 1. Januar 2025 sollte dann eine neue Maximalhöhe des Wasserzinses gelten.

Wasserzins als öffentliche Abgabe

Der Wasserzins ist eine öffentliche Abgabe für das ausschliessliche Recht, ein öffentliches Gewässer an einem bestimmten Standort exklusiv zur Erzeu-gung von elektrischer Energie zu nutzen.
Der maximal zulässige Wasserzins für ein Wasserkraftwerk ergibt sich aus der mittleren mechani-schen Bruttoleistung multipliziert mit dem Wasserzinsmaximum gemäss WRG. Die mittlere me-chanische Bruttoleistung des Wassers berechnet sich aus dem nutzbaren Gefälle und der durch-schnittlich nutzbaren Wassermenge eines Wasserkraftwerks. Im Bundesgesetz werden lediglich die Berechnungsmethode und der maximale Wasserzins von CHF 110/kWbr definiert. Im Rahmen dieser bundesrechtlichen Vorgaben sind die Kantone aber frei, den bei ihnen geltende Wasserzins festzulegen.

Rückblick

Den Kantonen und der Wasser- bzw. Energie-branche wurde 2016 die Gelegenheit gegeben, ge-meinsame Vorschläge für ein neues Wasserzinssys-tem einzubringen. Ihre Gespräche endeten jedoch ergebnislos. Nichtsdestotrotz bereitete der Bundesrat in Erfüllung von Art. 49 Abs. 1bis WRG ei-nen Vernehmlassungsentwurf vor. Dieser sah vor, das Wasserzinsmaximum für drei Jahre auf CHF 80/kWbr zu senken. Ebenfalls stellte er ein danach einzuführendes, flexibles Wasserzinsmodell sowie eine Herabsetzung des Wasserzinses für defizitäre Kraftwerke zur Diskussion.
Der vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickte Entwurf wurde jedoch kritisiert. Die temporäre Senkung des Wasserzinsmaximums auf CHF 80/kWbr – was dem Niveau von Ende 2010 entsprochen hätte – erwies sich als nicht mehr-heitsfähig. Die zur Diskussion gestellte Flexibili-sierung des Wasserzinses wurde in den Grundzü-gen zwar begrüsst, aber als verfrüht beurteilt. Den Grund für die in den vergangenen Jahren von den Betreibern und Energieversorgungsunternehmungen geltend gemachten finanziellen Defizite in der Wasserkraftbranche sah die Mehrheit der Kantone und Gemeinden nicht im Wasserzins, sondern in politischen und unternehmerischen Fehlentscheiden. Sie sprachen sich deshalb für die Beibehaltung des bisherigen Wasserzinsmaximums aus.

Revisionsvorlage

Das revidierte WRG sieht nun nebst der Weiterführung des bisherigen Wasserzinsmaximums von CHF 110/kWbr bis Ende 2024 vor, dass neue o-der erheblich erweiterte oder erneuerte Wasserkraftwerke, die mit einem Investitionsbeitrag nach Artikel 26 des Energiegesetzes gefördert werden, während zehn Jahren nach der Inbetriebnahme keinen Wasserzins bzw. bei erneuerten oder er-weiterten Kraftwerken nur auf der zusätzlichen Bruttoleistung kein Wasserzins abgeben müssen.
Zusätzlich werden im Bereich Wasserkraftnutzungen an Grenzgewässern die Zuständigkeit des UVEK für die entsprechenden Verfahren und des Bundesrats zum Abschluss von diesbezüglichen in-ternationalen Vereinbarungen festgelegt.
Nach einer kontroversen Diskussion im Stände- und Nationalrat fand die Idee, dass im Gesetz be-reits jetzt verankert würde, dass der Bundesrat ei-nen flexiblen Wasserzins für die Zeit ab 2025 vor-schlagen müsse, keine Mehrheit. Man wollte zu-erst die Revision des Stromversorgungsgesetzes sowie weitere Entwicklungen im Energiebereich wie auch das geplante Stromabkommen mit der EU abwarten.

Bedeutung für Bergkantone

Ein Grossteil der Kantone, die als Standortkantone für Wasserkraftwerke in Frage kommen und von Wasserzinsen profitieren, sind Bergkantone wie Wallis, Graubünden, Tessin und Uri, zudem aber auch die Kantone Bern und Aargau. Insgesamt fliessen den Standortkantonen und -gemeinden jährlich rund 550 Millionen Franken an Wasserzinsen zu. Mit der ursprünglich vorgeschlagenen Senkung auf 80 Franken wären die Einnahmen auf rund 400 Millionen Franken gesunken.
Mit Weiterführung des bestehenden Wasserzinsmaximums bei CHF 110/kWbr werden finanzi-elle Auswirkungen auf die Standortkantone ver-mieden. Die Wasserzinsbefreiung für Kraftwerks-neubauten und die Wasserzinsreduktion für erheblich erweiterte oder erneuerte Kraftwerke, die je mit Investitionsbeiträgen unterstützt werden, hat zwar während zehn Jahren eine Reduktion der zukünftigen Wasserzinseinnahmen zur Folge.

Langfristig bzw. nach Ablauf von zehn Jahren von nach Art. 26 EnG geförderten Kraftwerken, mehr Wasserzinseinnahmen zu erwarten.
 

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