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Update arbeitsrechtliche Aspekte zur Coronavirus-Pandemie

26.03.2020 Publikationen

 
Ein Beitrag von 

Rolf Hartmann
Patrizia Lorenzi
Markus Brülhart

 

Aktuelle Situation

Der Bundesrat hat seit unserem letzten Arbeitsrechtler vom 16. März 2020 diverse Massnahmen beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus, namentlich betreffend Arbeitsmarkt und Erwerbsaufall abzufedern.

Mit diesem Update knüpfen wir an unseren letzten Arbeitsrechtler an und hoffen, Sie damit weiterhin im Arbeitsalltag unterstützen zu können.

 

Kurzarbeit

Die Voraussetzungen zur Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung wurden wesentlich erleichtert und das Voranmeldeformular sowie das Antragsformular vereinfacht. Insbesondere wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. So kann Kurzarbeitsentschädigung nun auch für folgende Personengruppen geltend gemacht werden:

-   Lehrlinge,

-   für befristet und Temporär-Angestellte,

-   für besonders gefährdete Personen (vgl. dazu nachfolgend), sowie

- für Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung und ihre mitarbeitenden Ehegatten bzw.           eingetragenen PartnerInnen. Dabei ist der massgebende Verdienst eine Pauschale von CHF 3'320. Ausbezahlt werden davon 80 %.

Die Karenzzeit wie auch die Voranmeldefrist wurden zudem vollständig aufgehoben und Überstunden müssen nicht mehr kompensiert werden. Die Bewilligungsdauer wurde von 3 auf 6 Monate verlängert.

Die Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen sind bei Kurzarbeit weiterhin auf der Lohnbasis von 100 % zu entrichten. Bei finanzieller Bedrängnis kann ein Zahlungsaufschub für die AHV/IV/ALV/EO-Beiträge beantragt werden.

Zudem besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung verlangen, ohne diese vorschiessen zu müssen.

 

Besonders gefährdete Personen

Die Verordnungsbestimmungen zur Risikogruppe der besonders gefährdeten Personen wurden relativiert: Ist Homeoffice nicht möglich, muss der Arbeitgeber mit organisatorischen und technischen Massnahmen am üblichen Arbeitsort dafür sorgen, dass die Empfehlungen des Bundes zu Hygiene und Distanz eingehalten werden. Erst wenn dies nicht möglich ist, müssen besonders schützenswerte Personen unter Lohnfortzahlung beurlaubt werden. Als solche gelten jene ab 65 Jahren und jene, die an bestimmten Erkrankungen leiden, wie z.B. Bluthochdruck, Diabetes, etc. Nach wie vor gilt, dass diese Personen ihre besondere Gefährdung mit persönlicher Erklärung oder auf Verlangen des Arbeitgebers mit einem ärztlichen Attest geltend machen müssen.

 

Erwerbsersatzentschädigung

Der Bundesrat hat für drei Gruppen eine Entschädigung bei Erwerbsausfall vorgesehen:

-   Personen in Quarantäne,

-   für Selbständigerwerbende und

-   bei Wegfall der Fremdbetreuung.

Für diese drei Fälle kann bei der zuständigen Ausgleichskasse die Ausrichtung der Entschädigung (auch rückwirkend) beantragt werden. Die Entschädigung steht jedoch nur subsidiär zur Verfügung und nicht, wenn Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen bezogen werden.

 

Quarantäne

Bei ärztlich angeordneten Quarantänen werden maximal 10 Taggelder ausgerichtet. Der Anspruch besteht

allerdings nicht für Personen, die im Homeoffice arbeiten. Auch nicht unter diese Bestimmungen fallen besonders schützenswerte Personen, die allenfalls beurlaubt werden müssen.

 

Selbständigerwerbende

Da Selbständigerwerbende keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, können sie, sofern der Erwerbsausfall durch die von den bundesrätlichen Betriebsschliessungen und Veranstaltungsverboten begründet ist, für die Dauer bis zur Aufhebung der Massnahmen die Entschädigung beantragen.

 

Kinderbetreuung

Fällt wegen der Massnahmen im Zusammenhang der Coronakrise die Fremdbetreuungsmöglichkeit weg (z.B. wegen Schliessung von Kindergärten, Schulen und Krippen oder weil die Betreuung bisher durch eine besonders gefährdete Person wie z.B. Grosseltern ausgeübt wurde), müssen unter Umständen die Eltern einspringen. Der Bundesrat hat auch für solche Fälle eine Entschädigung vorgesehen. Sie kann von Eltern mit Kindern unter 12 Jahren geltend gemacht werden, und unabhängig davon, ob sie Angestellte oder Selbständigerwerbende sind. Der Anspruch endet, sobald eine Betreuungslösung gefunden wurde, bei Selbständigerwerbenden spätestens mit 30 Taggeldern. Dabei sind jedoch diverse Einschränkungen zu beachten

 

Pensionskasse

Neu kann ein Arbeitgeber für die Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge seine Arbeitgeberbeitragsreserve beanspruchen. Eine schriftliche Mitteilung an die Vorsorgeeinrichtung genügt.

 

Aufhebung Stellenmeldepflicht

Seit dem 26. März ist die Stellenmeldepflicht für sechs Monate aufgehoben. Damit entfällt die Pflicht für Arbeitgeber, offene Stellen in Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote von mehr als 5% bei öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden oder Dossiers von

angemeldeten Stellensuchenden von den RAV's entgegenzunehmen.

 

Überbrückungskredit

Falls trotz all dieser Massnahmen die Liquidität eines Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft gefährdet ist, kann ein Bankkredit mit Solidarbürgschaft bei der Hausbank oder sonst einer Bank beantragt werden. Bei einem Kredit bis zu CHF 500'000 (Kredit-Höhe ist umsatzabhängig) beträgt der Zinssatz zur Zeit mind. 0 %. Dieser kann erstmals am 31. März 2021 angepasst werden. Die Amortisation hat innerhalb von 5 Jahren zu erfolgen. Während der Dauer der Solidarbürgschaft sind jedoch diverse Einschränkungen zu beachten.

 

Wir unterstützen Sie gerne bei diesen aktuellen Themen und hoffen, dass Sie gesund sind und bleiben!

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