zurück

Photovoltaikanlagen: Verschiedene Aspekte

06.04.2020 Publikationen

 

Ein Beitrag von

Marc Grüninger M.C.J.
Patrizia Lorenzi 

 

Einleitung

In unserer Taxpage von November 2019 wiesen wir auf zwei Bundesgerichtsurteile vom 16. September 2019 hin, die für Photovoltaikanlagen (PVA) als Aufdachanlagen die Steuerfolgen klärten. Solche Aufdach-PVA gelten nach dieser Rechtsprechung als bewegliches Vermögen und können deshalb nicht werterhöhend bei der Festsetzung des amtlichen Werts der Liegenschaft berücksichtigt werden, wie es zuvor die Praxis des Kantons Bern gewesen war. Im Ergebnis erscheint diese Rechtsprechung mit der energierechtlichen Kategorisierung von PVA, die zwischen integrierten, angebauten oder freistehenden Anlagen unterscheidet (Art. 6 Energieförderverordnung, EnFV) konsistent zu sein, wenn die Aufdach-PVA aus steuerlicher Sicht als beweglicher Gegenstand und nicht als Bestandteil des Gebäudes qualifiziert wurde. wiesen wir auf zwei Bundesgerichtsurteile vom 16. September 2019 hin, die für Photovoltaikanlagen (PVA) als Aufdachanlagen die Steuerfolgen klärten. Solche Aufdach-PVA gelten nach dieser Rechtsprechung als bewegliches Vermögen und können deshalb nicht werterhöhend bei der Festsetzung des amtlichen Werts der Liegenschaft berücksichtigt werden, wie es zuvor die Praxis des Kantons Bern gewesen war. Im Ergebnis erscheint diese Rechtsprechung mit der energierechtlichen Kategorisierung von PVA, die zwischen integrierten, angebauten oder freistehenden Anlagen unterscheidet (Art. 6 Energieförderverordnung, EnFV) konsistent zu sein, wenn die Aufdach-PVA aus steuerlicher Sicht als beweglicher Gegenstand und nicht als Bestandteil des Gebäudes qualifiziert wurde.

Freistehend, angebaut, integriert

Die Kategorisierung von PVA als freistehend, angebaut oder integriert stammt aus dem Energierecht und dem Fördersystem vor der Totalrevision des Energiegesetzes per 1. Januar 2018 (vgl. dazu unser ELQ vom März 2018) im Rahmen der Energiestrategie 2050. Als freistehende Anlagen galten solche, die keine konstruktive Verbindung zu Bauten haben, dagegen als angebaute Anlagen jene, die konstruktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion dienen, beispielsweise auf Flachdächern mittels Befestigungssystemen oder auf einem Ziegeldach montierte Module. Integrierte Anlagen gelten auch nach heutiger Definition also solche Anlagen, welche in Gebäude integriert sind und neben der Elektrizitätsproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen.

Früher war diese Anlagenkategorie entscheidend für die Höhe der Einspeisevergütung, wobei der Vergütungssatz für integrierte PVA am höchsten und für freistehende am tiefsten war. Dass die Kategorisierung deshalb von grossem Interesse für den Gesuchsteller war, zeigen die zahlreichen Verfügungen der ElCom zum Thema, die unter www.elcom.admin.ch abrufbar sind.

Seit die EnFV, in Kraft seit 1. Januar 2018, die Höhe der Einspeisevergütung festlegt, ist für neue Anlagen die Anlagenkategorie nicht mehr entscheidend, sondern nur noch die Leistungsklasse. Auch die verhältnismässig stärkere Förderung leistungstiefer im Vergleich zu leistungsstarken PVA wurde aufgegeben und der Vergütungsansatz für alle Leistungsklassen gleich angesetzt.

Bei der Einmalvergütung für PVA sind im Unterschied zur Einspeisevergütung nebst den Leistungsklassen (< 30 kW, < 100 kW, ? 100 kW) weiterhin auch die Anlagenkategorien ein Unterscheidungsmerkmal, wobei aber nur noch die integrierten Anlagen < 100 kW einen höheren Leistungsbeitrag erhalten.


Vergütungssenkungen

Aufgrund einer bundesrätlichen Einschätzung zur Marktentwicklung wurden die Vergütungssätze für PVA per 1. Januar 2020 gesenkt. Es wurde angenommen, dass sich die mittleren Investitionskosten um 10 % ermässigen werden. Infolge der Vergütungssenkungen sollen Gelder für Gesuche auf der Warteliste frei werden.

Somit gelten für Anlagen, die ab dem 1. April 2020 in Betrieb genommen werden, bei der Einspeisevergütung ein tieferer Vergütungssatz von 9 Rp./kWh (vorher 10 Rp./kWh; Anhang 1.2. Ziff. 2.2. EnFV) und bei der Einmalvergütung ein tieferer Grundbeitrag von CHF 1'100 (vorher CHF 1'550) für integrierte und von CHF 1'000 (vorher CHF 1'400) für angebaute und freistehende Anlagen (Anhang 2.1. Ziff. 2 EnFV).


Eigenverbrauch

Die am Ort der Produktion vom Produzenten selber oder von Dritten vollständig oder teilweise verbrauchte Elektrizität gilt als Eigenverbrauch. Eigenverbrauch hat in der Regel zur Folge, dass der externe Strombezug reduziert wird. Ist eine PVA-Anlage zur Einspeisevergütung berechtigt, so wird nur die ins Netz der Netzbetreiberin eingespeiste Überschussenergie vergütet. Und auch nur diese Überschussenergie kann im System der Herkunftsnachweise erfasst werden.

Der Eigenverbrauch kann verschiedene Ausgestaltungen haben: im Praxismodell Verteilnetzbetreiber gibt es am Ort der Produktion nur einen Endverbraucher oder mehrere Endverbraucher ohne Zusammenschluss; im Modell Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) sind am Ort der Produktion mehrere Grundeigentümer oder ein Grundeigentümer mit seinen Mietern/Pächtern in einem ZEV organisiert.


Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)

Ein ZEV ist nur zulässig, wenn die Produktionsleistung der Anlage(n) bei mind. 10 % der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt. Anlagen, die während höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden, werden für die Bestimmung der Produktionsleistung nicht berücksichtigt. Der neue Leitfaden Eigenverbrauch von energieschweiz (Dezember 2019, Version 2.1) zeigt u.a. auf, wie ein solcher ZEV organisiert werden kann.
 

ZEV mit Miet- oder Pachtverhältnissen

Bei einem ZEV mit Miet- oder Pachtverhältnissen kann der Vermieter beispielsweise die Bestimmungen über den ZEV direkt im Mietvertrag integrieren und die Elektrizitätskosten als Nebenkosten abrechnen. Der Vermieter wählt zudem ein externes Stromprodukt für den Fall aus, dass die eigene PVA nicht den gesamten Verbrauch abdeckt. Während dem laufenden Mietverhältnis können solche Mieter/Pächter aus dem ZEV nur aussteigen, wenn sie als Grossverbraucher den Zugang zum freien Strommarkt beantragen oder wenn der Vermieter seine Pflichten in Bezug auf Stromversorgung und Abrechnungspflichten verletzt.
 

Eigenverbrauch in Mietverhältnissen ohne ZEV

Die ElCom teilte in ihrem Newsletter 09/2019 mit, dass eine bestimmte Eigenverbrauchs-Lösung mit Einbezug von Mietern ohne die Einrichtung eines ZEV nicht zulässig ist, wenn gar keine Zustimmung der Mieter zum Eigenverbrauch vorliegt. Zudem darf diesen Mietern, die vom Netzbetreiber weiterhin die Stromrechnung erhalten, nur auf dem aus dem Verteilnetz bezogenen Strom das Netzentgelt erhoben werden. Auch muss der Anlagenbetreiber die Mieter an der Vergütung des Netzbetreibers teilhaben lassen. Zulässig ist ein solches Modell gemäss ElCom nur dann, wenn die Mieter dem Eigenverbrauch zustimmen, wenn das Netznutzungsentgelt bei den Mietern effektiv nur auf dem aus dem Verteilnetz bezogenen Strom erhoben wird und wenn die entsprechende Abrechnung des Anlagenbetreibers transparent ist.

 

Artikel als PDF herunterladen