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Steuerfolgen von COVID-19 für 2020

16.04.2020 Publikationen

 

Ein Beitrag von

Gerhard Roth

 

Einführung

Wir hoffen, Sie, liebe Leserin, lieber Leser, sind gesund und voller Zuversicht für den Weg zurück in eine (vielleicht etwas andere) Normalität.

Am 26. März 2020 haben wir Sie in einer Sonderausgabe der GHR TaxPage über die "Verzichtsverordnung" des Bundesrats orientiert. In der Zwischenzeit sehen wir die steuerlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie etwas klarer. Nachfolgend orientieren wir Sie über ausgewählte Themen der COVID-19 Pandemie, welche Auswirkungen auf Ihre Steuererklärung 2020 haben könnten.

Corona-Taggelder

Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, welche ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, Personen in Quarantäne und Selbständigerwerbende, welche aufgrund der Verordnung des Bundesrats ihren Betrieb schliessen mussten, haben Anspruch auf Taggelder ("Corona-Taggelder"). Diese sind gemäss bundesrätlicher Präzisierung vom 6. April 2020 steuerpflichtig.

Homeoffice

Abzug Arbeitszimmer

Der Abzug für ein Arbeitszimmer zuhause wurde bisher nur restriktiv gewährt. Daran ändert sich durch die aktuelle Situation nichts. Die steuerpflichtige Person muss (1) einen wesentlichen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit zu Hause erledigen und (2) über einen gesonderten Raum als Büro verfügen. (1) dürfte bei angeordnetem Homeoffice in aller Regel erfüllt sein. Für Voraussetzung (2) fehlt es aber unter Umständen am dazu notwendigen Raum.

Verpflegungskostenabzug

Während der Homeoffice Zeit ist der Verpflegungskostenabzug entsprechend zu kürzen.

Fahrkostenabzug

Wird das GA hinterlegt, muss der entsprechende Abzug um die Dauer der Hinterlegung gekürzt werden. Da der Bundesrat vom Gebrauch des öffentlichen Verkehrs abgeraten hat, darf im Gegenzug eine grosszügige Handhabung des Fahrkostenabzugs erwartet werden.

Erstellen und sammeln Sie Belege für Ihre Homeoffice Tage und über Ihre Mobilität und lassen Sie sich diese von Ihrem Arbeitgeber bestätigen.

Internationale Arbeitnehmer

Können Grenzgänger oder in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer über längere Zeit nicht an ihren Wohnort zurückkehren, stellen sich Fragen bezüglich ihrer örtlichen Steuerpflicht. Grenzgänger erfüllen ihre Rückkehrverpflichtung nicht mehr und Angehörige von Drittstaaten, mit welchen die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält, könnten sogar in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig werden. Die ESTV hat für diese Problemfälle eine grosszügige Auslegung in Aussicht gestellt. Gehen Sie diese Themen proaktiv an.

Unternehmenssteuern

Liquiditätsmassnahmen

"Liquidität" ist das Gebot der Stunde. Dafür stehen viele Instrumente zur Verfügung, bekanntere und weniger bekannte:

  • Verzugszinsfreies Nichtbezahlen in Rechnung gestellter Steuern (kantonal unterschiedliche Vorgaben);
  • Rückforderung zu hoher Akontozahlungen 2019. Dafür bedarf es als Beweis der Steuererklärung 2019. Diese ist somit zeitnah zu erstellen;
  • Gesuch für geringere Akontozahlungen 2020. Als Beleg kann z.B. ein Zwischenabschluss Q1-2020 reichen;
  • Ausschöpfen der ordentlichen Kreditlimiten;
  • Beantragung des COVID-19 Kredits des Bundes. Dieser ist auf 10% des Umsatzes 2019 begrenzt und mit verschiedenen Einschränkungen in Bezug auf die Mittelverwendung verbunden;
  • Dividendenverzicht;
  • Stundung: Maximale Geltungsdauer 24 Monate. Zudem gilt für Verwaltungsräte und Liquidatoren eine solidarische Haftung für die Steuern des Unternehmens bis zur Höhe des Reinvermögens der Gesellschaft. Dies gilt auch für gestundete Steuern.

Sonderrückstellungen in der Jahresrechnung 2019 für Auswirkungen der Corona Krise dürften den Anforderungen an die geschäftsmässige Begründetheit nicht genügen und somit aufgerechnet werden. Dies trotz des Grundsatzes, wonach Tatsachen bis zum Revisionszeitpunkt zu berücksichtigen sind.

 

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