zurück

Update arbeitsrechtliche Aspekte zur Coronavirus-Pandemie

20.04.2020 Publikationen

 
Ein Beitrag von 

Rolf Hartmann
Patrizia Lorenzi
Markus Brülhart

 

Aktuelle Situation

Der Bundesrat hat am 8. und am 16. April 2020 weitere Massnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Mit diesem Update fassen wir für Sie die wichtigsten arbeitsrechtlichen Aspekte zusammen. Trotz der angekündigten Lockerungsschritte bleiben die Empfehlungen und Vorgaben hinsichtlich Homeoffice, Vermeidung des öffentlichen Verkehrs, sozialer Distanz und Hygieneregeln erhalten. Zuhause bleiben gilt also weiterhin.

 

Selbständigerwerbende: Erwerbsersatzentschädigung in Härtefällen

Auch Selbständigerwerbende, die lediglich indirekt durch die bundesrätlichen Betriebsschliessungen und Veranstaltungsverbote betroffen sind, können neu eine Ausfallentschädigung beantragen. Solche Selbständigerwerbenden dürfen zwar weiterarbeiten, haben aber wegen den Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr und kommen deshalb in finanzielle Engpässe. Das Gesuch kann bei der zuständigen Ausgleichskasse rückwirkend frühestens für die Zeit ab dem 17. März 2020 gestellt werden. Voraussetzung ist, dass das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 zwischen CHF 10'000 und CHF 90'000 liegt. Die Entschädigung beträgt, wie die bereits bestehende Corona-Erwerbsausfallentschädigung, max. CHF 196 pro Tag, bzw. max. CHF 5'880 pro Monat.

 

Kurzarbeit

Die Voraussetzungen zur Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wurden erneut erleichtert:

• Arbeitnehmende müssen das während der Kurzarbeit durch Zwischenbeschäftigung oder selbstständige Tätigkeit erzielte Einkommen dem Arbeitgeber nicht mitteilen.

• Arbeitnehmende auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 %), haben Anspruch auf KAE, sofern sie seit mehr als 6 Monaten in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet.

• Normalerweise darf der Arbeitsausfall während längstens vier Monaten 85 % der Normalarbeitszeit überschreiten. Diese vier Monate können nun überschritten werden.

• Das Formular "Antrag und Abrechnung KAE" wurde leicht angepasst. Der anrechenbare Verdienstausfall wird während der ausserordentlichen Lage summarisch berechnet und es muss nicht für jeden einzelnen Mitarbeitenden abgerechnet werden, sondern es wird die Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigter Mitarbeitenden ins Verhältnis zur Summe der Ausfallstunden aller von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden gesetzt. Der wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall muss nach wie vor 10 % betragen.

 

Besonders gefährdete Personen

Die Bestimmungen zur Risikogruppe der besonders gefährdeten Personen wurden zusätzlich verschärft und die Erkrankungen, die eine besondere Gefährdung begründen können, wurden neu in einem Anhang zur Verordnung präzisiert.

Besonders gefährdete Personen sollen grundsätzlich zuhause bleiben und müssen beim Verlassen des Hauses erhöhte Vorkehren treffen. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er folgende Kaskade zu befolgen hat: Besonders gefährdete Arbeitnehmende sollen - wo immer möglich - im Homeoffice arbeiten, notfalls unter Zuweisung einer Ersatzarbeit. Nur wenn die Präsenz vor Ort unabdingbar ist, dürfen die betreffenden Personen vor Ort beschäftigt werden, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Es muss der enge Kontakt verhindert und die Einhaltung der Distanzregel gewährleistet sein. Ist dies nicht möglich, gilt das STOP-Prinzip: Substitution (Tätigkeiten mit engem Kontakt werden durch andere ersetzt), technische und organisatorische Massnahmen treffen (z.B. Plexiglasscheiben, elektronische Zahlungsverkehr, Desinfektionsmittel, etc.) und persönliche Schutzausrüstung bereitstellen. Ist eine Beschäftigung mit diesen Bedingungen nicht möglich, kann der Arbeitgeber Ersatzarbeit vor Ort zuweisen, die den Schutz gewährleistet. Der Arbeitnehmende muss dazu angehört werden und er kann die zugewiesene Arbeit ablehnen, wenn er das Ansteckungsrisiko als zu hoch erachtet. Bei einer solchen Ablehnung oder wenn die Beschäftigung von zuhause oder vor Ort trotz dieser Massnahmen nicht möglich ist, hat der Arbeitgeber die Person unter Lohnfortzahlung freizustellen.

 

Schule/Kinderbetreuung

Die obligatorischen Schulen öffnen voraussichtlich erst wieder am 11. Mai 2020, wobei der definitive Entscheid dazu am 29. April 2020 gefällt wird. Bis dahin fällt unter Umständen weiterhin die Fremdbetreuungsmöglichkeit weg. Eltern, die die Betreuung übernehmen und ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, haben Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz, bis die Kinder 12 Jahre alt sind. Diese Altersgrenze wurde gegenüber Eltern von Kindern mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen neu auf 20 Jahre hinaufgesetzt.

 

Lehrabschlussprüfungen

Den Lehrabgängern soll trotz der Corona-Krise die Möglichkeit gegeben werden, eine praktische Schlussprüfung zu absolvieren, mit der sie ein auf dem Arbeitsmarkt anerkanntes eidgenössisches Fähigkeitszeugnis bzw. Berufsattest erlangen können. Für die praktische Arbeit wird pro berufliche Grundbildung eine schweizweit durchführbare Variante gewählt. D.h. je nach Beruf soll eine praktische Prüfung oder eine Beurteilung der praktischen Leistungen durch den Lehrbetrieb vorgenommen werden. Auf die schulischen Abschlussprüfungen wird verzichtet, sie werden mit den Erfahrungsnoten ersetzt.

 

Rufen Sie uns ans, wenn Sie zu diesen aktuellen Themen Fragen haben. Sobald die gesundheits- und arbeitsrechtlichen Vorgaben der Schutzkonzepte bekannt sind, welche bei der schrittweisen Lockerung zu treffen sind, werden wir Sie wieder orientieren.

 

Wir hoffen, dass Sie gesund sind und bleiben!

 

Artikel als PDF herunterladen

Verwandte Artikel
13.01.2023 Überblick Sozialversicherungen 2023 und weitere Neuerungen

 

Gerne orientieren wir Sie nachfolgend in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht über die wesentlichsten Eckpunkte fürs Jahr 2023 und informieren Sie zudem über vereinzelte Neuerungen, die zudem Anpassungen in der Lohnbuchhaltung zur Folge haben bzw. haben können.

mehr
29.01.2021 Update arbeitsrechtliche Aspekte zur Coronavirus-Pandemie

Der Bundesrat hat am 20. Januar 2021 die im Dezember 2020 eingeführten Änderungen des Covid-19-Gesetzes umgesetzt und den bereits bestehenden Massnahmenkatalog im Bereich Kurzarbeit erweitert. Zuvor hatte der Bundesrat die Bestimmungen zum Homeoffice verschärft und die Härtefallverordnung angepasst. Der vorliegende Arbeitsrechtler gibt eine kurze Übersicht der aktuellen Situation.

mehr