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(Teilweise) Abschaffung der Inhaberaktie

26.05.2020 News

 
Ein Beitrag von

Markus Brühlhart 
Ludovic Duarte 

 

Ausgangslage

Auf internationaler Ebene ist die Inhaberaktie seit mehreren Jahren verpönt. Die Thematik wurde vom Globalen Forum über Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken (Global Forum) vor allem im Hinblick auf die Geldwäschereiprävention aufgegriffen. Insbesondere die fehlende Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen der Inhaberaktien führte zu erheblicher Kritik. Das Global Forum erliess diesbezüglich Empfehlungen, für welche den Mitgliedstaaten, u.a. der Schweiz, eine Frist zur Implementierung eingeräumt wurde.

2014 wurden erstmals Empfehlungen des Global Forums in der Schweiz umgesetzt. Mit dem Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, welches seit dem 1. November 2019 in Kraft ist, wurden die bestehenden Bestimmungen verschärft bzw. ergänzt. Gemäss den Angaben des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) sind rund 57'000 Unternehmen in der Schweiz von dieser Gesetzesänderung betroffen. Aufgrund dessen werden nachfolgend die Gesetzesänderungen erläutert und der allfällige Handlungsbedarf aufgezeigt.

 

Zum Inhalt der Gesetzesänderung

Eckdaten:

(1) 1. November 2019: Schaffung von neuen Inhaberaktien wird für bestimmte Gesellschaften beschränkt, Art. 327a StGB tritt in Kraft.

(2) 1. Mai 2021 Inhaberaktien werden automatisch in Namenaktien umgewandelt.

(3) 1. November 2024 Aktien nicht gemeldeter Aktionäre werden automatisch nichtig.

(4) 31. Oktober 2034 Entschädigungsanspruch von schuldlos entrechteten Aktionären geht unter.

 

(1) Seit dem 1. November 2019 sind Inhaberaktien neu nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft ihre Beteiligungspapiere an der Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten (Art. 622 Abs. 1bis OR) ausgestaltet hat. Liegt eine der beiden Ausnahmen vor, so ist diese bis zum 30. April 2021 dem Handelsregister zu melden.

Die Gesetzesänderungen betreffen neben dem Gesellschaftsrecht auch eine Anpassung im Strafgesetzbuch. Neu werden Verletzungen der gesellschaftsrechtlichen Pflichten zur Führung von Verzeichnissen mit Busse bestraft. Neben dem Aktionär, welcher seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder falsche Angaben macht, wird auch sanktioniert, wer das Aktienbuch sowie die Verzeichnisse über die wirtschaftlich berechtigte Person nicht korrekt führt. Das Strafgesetzbuch sieht eine Höchstbusse von CHF 10'000.00 vor, wobei Bussen ab einem Betrag von CHF 5'000.00 grundsätzlich zu einem Strafregistereintrag führen.

Die nicht vorschriftsgemässe Führung der Verzeichnisse bewirkt einen Organisationsmangel in der Gesellschaft nach dem Gesetz und berechtigt Aktionäre, Gläubiger oder das Handelsregisteramt die Auflösung und die Liquidation der Gesellschaft zu beantragen.

 

(2) Mit dem Gesetz wird den Aktiengesellschaften eine Frist bis zum 1. Mai 2021 eingeräumt, um sämtliche Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Umwandlung, werden sie automatisch in Namenaktien umgewandelt.

Aktionäre, welche sich nicht innert Frist bis zum 1. Mai 2021 bei der Gesellschaft gemeldet haben, können ab diesem Zeitpunkt die Meldung nicht mehr direkt bei der Gesellschaft nachholen. Ihnen wird eine Frist bis zum 1. November 2024 eingeräumt, um beim Gericht Ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft zu beantragen. Damit die Aktionärseigenschaft vom Gericht anerkannt wird und sie wieder in ihre Rechte eingesetzt werden, müssen sie beweisen, dass sie der rechtmässige Inhaber der Aktien sind.

 

(3) Nach der Übergangsfrist, d.h. ab 1. November 2024 verlieren die Aktionäre ihre Rechte endgültig und die nicht gemeldeten Aktien werden nichtig. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien ersetzt, über welche die Gesellschaft frei verfügen kann.

 

(4) Aktionäre, deren Aktien ohne eigenes Verschulden untergegangen sind, können bis zum 31. Oktober 2034 einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Dafür müssen sie ihre Aktionärseigenschaft und ihre Schuldlosigkeit nachweisen.

 

Handlungsbedarf

Im jetzigen Zeitpunkt sind die Meldungen und die damit verbundenen Anpassungen in den Verzeichnissen in die Wege zu leiten, damit eine Eintragung in das Handelsregister bis am 30. April 2021 erfolgt. Nach diesem Datum wird das Nachholen einer Meldung mit einem grösseren administrativen und finanziellen Aufwand verbunden sein, da das Nachholen der Meldung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erfolgen muss.

Insbesondere in Anbetracht der strafrechtlichen Sanktionen müssen die Gesellschaften Massnahmen treffen und gegebenenfalls Schuldung durchführen, um die vorschriftsgemässe Führung der Verzeichnisse sicherzustellen.

 

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